Übernahme der Beisetzungskosten Mittelloser durch die GemeindeBei den Bestattungskosten gibt es keine Einkommensuntergrenze, unter welcher die Gemeinde die Kosten übernimmt. Vielmehr gelten folgende Regeln:
Als rechtlicher Rahmen der Materie gilt das DPR Nr. 285/1990, "Approvazione del regolamento di polizia mortuaria": Für die Kostenübernahme durch die Gemeindeverwaltung gilt der Art. 1, Abs. 7/bis des Gesetzes Nr. 26/2001. Dieser legt fest, dass die Kostenlosigkeit der Einäscherung, Beerdigung und ordentlichen Exhumierung auf mittellose Personen begrenzt ist bzw. auf solche, die einer notleidenden Familie angehören oder deren Familienangehörige entweder nicht auffindbar sind oder gerichtlich auf das Erbe verzichtet haben. Laut Art. 48 DPR Nr. 803/1975 müssen in den Friedhöfen aufgenommen werden:
Es liegt in der Verordnungsgewalt einer jeden Gemeinde, die einzelnen Voraussetzungen für den Zugang zu diesem Dienst zu definieren. Auch das entsprechende Verwaltungsverfahren wird durch die Friedhofsverordnung der Gemeinde geregelt. Die Kosten für Einäscherung und/oder Beerdigung sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Tarife des Krematoriums von Bozen sind durch Gemeindebeschluss (Nr. 95/2001) geregelt. Die Gemeinden Bozen, Meran sowie Brixen gewähren finanzielle Förderungen für die Einäscherung. Auch diese Zuschüsse sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Menschen, welche die finanziellen Möglichkeiten haben und die Familie nicht belasten wollen, sollten Trauerfeier und Beisetzung zu Lebzeiten regeln und ein Bestattungsunternehmen mit deren Durchführung beauftragen. (siehe Infoblatt der Verbraucherzentrale "Todesfall, wo fange ich an?") Infoblatt KC47 Stand 11-2011 |
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