EinkaufgutscheineGeschenkgutscheine werden als Geschenkideen (vor allem zur Weihnachtszeit) immer beliebter! Das mag einerseits daran liegen, dass man damit auf Nummer Sicher geht, weil der Beschenkte sich selbst das Geschenk aussuchen kann. Andererseits kann man mit einem Gutschein nach Weihnachten in der Regel günstiger einkaufen, weil man dann bereits die Ausverkaufspreise nutzen kann und für dasselbe Geld unter Umständen noch so manches zusätzliche Schnäppchen machen kann. Wie lange ist so ein Gutschein gültig?Es ist auf alle Fälle wichtig, mit dem Händler, bei dem man den Gutschein ersteht, ein Verfallsdatum auszuhandeln: das kann sich auf Tage, Monate oder auch auf unbefristete Zeit beziehen.Vom Gesetz her gibt es bei uns keine Regelung, außer jener der Verjährung. Wenn der Gutschein kein ausdrücklich angegebenes Verfallsdatum aufweist, verfällt er nach der gesetzlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren. Umgekehrt heißt das aber nicht, dass der Händler die zehn Jahre abwartet, er könnte schon früher Probleme bei der Einlösung des Gutscheines machen, weshalb auf jeden Fall zu empfehlen ist, ein Verfallsdatum anzugeben. Wer darf den Gutschein einlösen?Wird der Begünstigte nicht ausdrücklich mit Namen und Adresse angeführt, kann der Gutschein von jeder Person eingelöst werden. Will man mit dem Gutschein ausdrücklich eine bestimmte Person begünstigen, sollte man deren Namen und Adresse auf dem Gutschein vermerken lassen, und auch den Händler darüber informieren, dass der Gutschein nur von dieser Person eingelöst werden kann.Welche Ware kann man mit dem Gutschein erstehen?Nachdem der Gutschein praktisch Bargeld ist, kann damit jede Ware „erworben“ werden, die im Geschäft angeboten wird.Hat man Anrecht auf das Restgeld, wenn die Ware weniger kostet, als der Wert des Gutscheins ausmacht?Normalerweise nicht. Man kann aber den Händler darum bitten, für den Rest einen weiteren Gutschein auszustellen, den man zu einem späteren Zeitpunkt einlösen kann. Achtung: auch auf diesem Gutschein ein Verfallsdatum angeben lassen!Garantie- und UmtauschansprücheHinsichtlich der Garantie gilt auch während des Schlussverkaufs: die KonsumentInnen können mangelhafte Ware innerhalb von zwei Jahren ab Kauf und innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Verlangt werden kann die kostenlose Reparatur, der Umtausch der Ware, ein Preisnachlass, oder- wenn dies alles nicht möglich ist – die Rückerstattung des vollen Kaufpreises. Als Alternative kann der Verbraucher auch einen neuen Einkaufsgutschein akzeptieren. In diesem Fall darf es keine zeitliche Begrenzung (höchstens die Verjährungsfrist, die nach zehn Jahren eintritt) für die Einlösung des Gutscheins geben.Nützliche Ratschläge:
Gesetzliche Bestimmungen Der Verbraucherschutzkodex gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206/2005 und Art. 2946 Zivilgesetzbuch zur ordentlichen Verjährung. Internetseiten www.centroconsumatori.tn.it www.tuttoconsumatori.it Infoblatt KC61 Stand: 09/2009 |
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Sanität: Zustimmung zur Verarbeitung der Daten - Was Sache ist Neues Informationsblatt, verstärkte Zusammenarbeit Sanitätsb ... |