Stopp der Werbeflut - Keine Sendungen ohne Adresse einwerfen!

Werbung für die eigenen Erzeugnisse und Dienstleistungen zu machen, ist eines der wichtigsten Mittel der Unternehmen, um sich im Wettbewerb zu behaupten.

Seitdem nun auch die Post angefangen hat, die Briefkästen mit Werbesendungen zu füllen, häufen sich die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über unerwünschte Post.

Hier einige Ratschläge um die Werbeflut einzudämmen:

Nicht adressierte Sendungen, Flugblätter

Keine Sendungen ohne Adresse einwerfen signalisiert dem Postboten, dass er unadressierte Post von Ihrem Postkasten fernhalten soll. Das gilt für kommerzielle Werbung genauso, wie für Mitteilungen privater und öffentlicher Organisationen und Institutionen (z.B. Gemeinde), Gratiskataloge, Spendensammlungen, Broschüren und auch für nicht adressierte Wahlwerbung.

Die Italienische Post hat sich verpflichtet, diese freie Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger zu respektieren, sofern es sich um ihre eigenen Postwurfsendungen handelt (erkennbar an den fünf Dreiecken an der schmalen Seite des Kuverts wie im nachfolgenden Beispiel).

Aufkleber

Da der Briefkasten Eigentum des Empfängers ist, haben auch private Werbeverteiler sich an die Anordnung des Pickerls zu halten. Sollten die werbenden Firmen oder Verteiler sich nicht daran halten, so sind sie schriftlich aufzufordern, den unerwünschten Postwurf zu unterlassen. (Eine Kopie des Beschwerdebriefes zur Kenntnis an die VZS schicken!) Im Wiederholungsfall ist die VZS auch bereit, einen Musterprozess zu führen.

Adressierte Sendungen

Wer adressierte Sendungen loswerden will, hat dazu folgende Möglichkeiten:
  • mit einem der VZS erhältlichen Musterbrief die Streichung aus den Versandlisten der größten italienischen Werbeversandvereinigung (Marktanteil 80%) beantragen;
  • hinsichtlich der Firmen, die nicht von diesen Listen erfasst werden, bleibt nur der Weg, die Firmen schriftlich aufzufordern, die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen.
Im zweiten Fall kommt das Datenschutzgesetz ins Spiel. Dieses Datenschutzgesetz Nr. 675/96 und das Durchführungsreglement D.P.R. 501/98 besagen, dass die Adressenarchive der Firmen für Bürgerinnen und Bürger zugänglich sein müssen, damit diese feststellen können, welche Daten vorhanden sind und wie sie verarbeitet werden. Die konkrete Anwendung dieses Grundsatzes kann man am besten an einem Beispiel erklären. Kommt ein ungebetener (Werbe)-Brief, so hat der/die Empfänger/in aufgrund des Art. 13 des Datenschutzgesetzes das Recht, sich an den Verantwortlichen des Archivs/der Datenbank des Absenders zu wenden, um Informationen einzuholen.

Es kann nachgefragt werden, woher die Firma die Adresse bekommen hat, ob noch weitere persönliche Daten aufliegen, um deren Richtigkeit zu überprüfen (man kann sie richtigstellen lassen) und man kann die Verwendung zu Werbezwecken untersagen. Es kann auch eine Löschung der Daten verlangt werden.

Wie man sich an den Verantwortlichen des Archivs oder der Datenbank wendet, sieht das Reglement zum Datenschutzgesetz vor:

Man kann sich mündlich unter Angabe der Personalien (Vorzeigen des Ausweises oder Kopie) oder unterstützt durch eine Vertrauensperson an den Verantwortlichen wenden. Auch mittels Einschreiben oder Fax kann Verbindung aufgenommen werden. Wenn keine Eintragung gefunden wird, sind höchstens 10,33 € pauschal zu bezahlen, 2,58 € bei elektronischen Dateien oder mündlichen Auskünften. Die Bezahlung hat innerhalb von 5 Tagen zu erfolgen.

Gibt der Datenbankverantwortliche innerhalb von 5 Tagen keine Auskunft, so kann man sich an das Gericht oder an die Aufsichtsbehörde (Garante della Privacy) wenden. Wendet man sich an letztere (nur möglich, wenn das Gericht nicht angerufen wird), so ist eine Prozedur nach Art. 18 des Reglements einzuhalten, welche die Feststellung der Identität des Interessierten und des Datenbankverantwortlichen sowie die genauen Umstände der Anfrage an den Datenbankverantwortlichen vorsieht.


Infoblatt: KC05
Stand: 09/2009