Wintergärten in Südtirol

Ein Wintergarten bietet nicht nur zusätzlichen Wohnraum, sondern auch die Möglichkeit, die kostenlose und erneuerbare Energiequelle Sonne gezielt zu nutzen. 

Durch die passive Nutzung der Sonnenstrahlung kann vor allem in den Übergangszeiten ein erheblicher Beitrag zur Reduzierung des Heizenergiebedarfs geleistet werden. Die vorgewärmte Luft im Wintergarten lässt sich zur Unterstützung der Beheizung angrenzender Wohnbereiche verwenden.

Wichtig ist jedoch, dass der Wintergarten unbeheizt bleibt, um seinen energetischen Vorteil tatsächlich auszuspielen. Nur dann trägt er zur Energieeinsparung bei – etwa durch die Verringerung der Transmissionswärmeverluste der dahinterliegenden Fassade und durch die Nutzung der passiven solaren Gewinne.

Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass ein Wintergarten auch die direkten solaren Wärmegewinne der Fenster im dahinterliegenden Gebäude verringern kann. Der tatsächliche adenergetische Nutzen hängt daher stark von der Bauweise des Hauses ab: Während bei unsanierten Altbauten merkbare Einsparungen möglich sind, fällt der Effekt bei Niedrigenergiehäusern etwas geringer aus.

Bei bestehenden Gebäuden, welche keiner energetischen Sanierung unterzogen wurden, sind die Energieeinsparungen etwas höher.

Auch wenn die Nutzung der Sonnenenergie viele Vorteile bietet, sollte die Wirtschaftlichkeit eines Wintergartens im Vorfeld kritisch hinterfragt werden – in manchen Fällen können gezielte Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle unter Umständen die sinnvollere und wirtschaftlichere Investition sein.
 

Wintergartenfläche zählt nicht als Baumasse

Damit ein Wintergarten als Erweiterung einer Wohneinheit im Sinne des Dekretes des Landeshauptmannes vom 18. März 2025, Nr. 6 nicht als Baumasse zählt, müssen diverse Auflagen erfüllt werden. 

•    Das Gebäude muss sich in einem Mischgebiet befinden.

•    Das Gebäude muss vor dem 4. September 2007 bestanden haben oder über eine Baugenehmigung vor diesem Datum verfügen.

•    Der Wintergarten muss als Erweiterung einer Wohneinheit ausgeführt werden.

•    Die Bruttofläche des Wintergartens darf maximal 8 % der Bruttofläche der Wohneinheit betragen. Dabei darf sie in jedem Fall mindestens 9 m² groß sein und 30 m² nicht überschreiten.

•    Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung des Wintergartens darf maximal 3,5 Meter betragen.

•    Die Wärmespeicherung sowie die Wärmeabfuhr ins Gebäude müssen sichergestellt sein.

•    Der Wintergarten darf nicht mit einer Heizanlage ausgestattet sein.

•    Die Bauteile der Wintergartenstruktur müssen bestimmte Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten.
Gesamtes Fenster Uw ≦ 1,4 W/m²K
Verglasungen Ug ≦ 1,2 W/m²K

•    Der Flächenanteil der Verglasung darf 70% der Fassadenfläche des Wintergartens nicht unterschreiten. 

 

Wichtig: In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan muss die Möglichkeit zur Errichtung eines Wintergartens laut dieser Verordnung im jeweiligen Plan vorgesehen sein. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld Rücksprache mit der Gemeinde zu halten.

Stand
03/2025

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