„Verjährte“ Postschatzscheine: Bankenschiedsgericht gibt Verbraucherin Recht

Auszahlung von über 40.000 Euro verordnet

 

Vor einem Jahr wandte sich eine Kleinsparerin an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), um Rat und Hilfe bei der Auszahlung einer Geldanlage zu erhalten. Das örtliche Postamt hatte sich nämlich geweigert, die von ihr im Jahr 2001 erworbenen Postschatzscheine („buoni postali fruttiferi“) auszuzahlen; die Schalterbeamten erklärten den Anspruch als unwiderruflich verjährt – da könne man leider nichts machen.

Mit Hilfe der VZS reichte die Dame bei der Post eine schriftliche Beschwerde ein; jedoch blieb auch diese unbeantwortet. Daraufhin wurde vor dem Bankenschiedsgericht (dem „Arbitro Bancario Finanziario) Rekurs eingereicht. In dieses Verfahren ließ sich die Post nun ein, beharrte aber weiterhin darauf, dass die Schatzscheine verjährt seien. Dabei berief sich die Post auf ein Dekret, mit welchem per 19. Dezember 2011 die Schatzscheine einer bestimmten Serie in eine andere Serie umgewandelt wurden, welche nun seit 2015 nicht mehr einlösbar sind.

Die Postschatzscheine der Dame waren jedoch erst nach diesem Datum emittiert worden, und zwar mit den ursprünglichen Serienbezeichnungen: für die Fachberater der VZS ein klarer Hinweis darauf, dass hier das Dekret keine Anwendung finden könne. Hätte man diese Schatzscheine wie die umgewandelten handhaben wollen, so hätte man sie direkt mit den neuen Nummern (und den dazugehörigen Eigenschaften, wie eben die Inkasso-Fristen) ausstellen müssen. Da diese Scheine jedoch nach Inkrafttreten des Dekrets mit alten Nummer emittiert wurden, galt für diese die Umwandlung nicht: denn die SparerInnen müssen sich darauf verlassen können, dass die auf den Schatzscheinen angegebene Aufwertung korrekt ist, und nicht bereits vor deren Emission abgeändert worden sein könnte.

Das Bankenschiedsgericht befand die Argumentation der VZS als richtig, und forderte die Post auf, die Schatzscheine auszahlen. Für die Sparerin hat sich dieser Rekurs wirklich ausgezahlt: die Post muss nun – gemäß dem Aufdruck auf den Schatzscheinen - das Dreifache des eingezahlten Kapitals überweisen, was einer jährlichen Rendite von über 6% entspricht.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Post sich an die Entscheidung des ABF gehalten hat, und die geschuldete Summe umgehend ausbezahlte. So konnte ein teurer und langwierigen Prozess vermieden werden - ganz im Sinne des Leitgedankens, mit welchen die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen wie das Bankenschiedsgericht ins Leben gerufen wurden.

 

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