Förderungen im Baubereich in Südtirol

Die verschiedenen Förderungen im Baubereich lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:

  • Landesförderungen für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen
  • Landesförderungen für den Bau, Sanierung oder Kauf von Erstwohnungen (Wohnbauförderung)
  • Steuerabzüge (50%, 36%) für Gebäudesanierungen
  • Steuerabzüge (50%, 65%, 75%) für energetische Sanierungsarbeiten
  • Steuerabzug von 75% für den Abbau architektonischer Barrieren
  • Superbonus (70% - 65% Steuerabzug)
  • staatliche Förderung Wärmekonto "Conto termico"
  • Landesbeitrag für den Austausch alter Holzheizungen

Landesförderung für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen

Der Landesbeitrag wird im Ausmaß zwischen 40% und 80% auf die zulässigen Kosten vergeben, welche mit Beschluss der Landesregierung (Nr. 1143 vom 19.12.2023) definiert wurden. Die Beitragshöhe orientiert sich an der jeweiligen Maßnahem, dem Gebäudetyp und der energetischen Qualität des Gebäudes (KlimaHaus-Klasse).

  • Energetische Sanierung von Gebäuden
    Voraussetzung: Baukonzession vor dem 12.01.2005 + beheizt

    Beitragshöhe: 80% für Kondominien (mind. 5 beheizte Baueinheiten und mind. 5 Eigentümer) mit Zertifizierung mindestens KlimaHaus B oder KlimaHaus R, 50% für Kondominien mit Zertifizierung der Gebäudehülle KlimaHaus C, sowie Gebäude unter Denkmal- und Ensembleschutz (für beide gilt: mind. 5 beheizte Baueinheiten und mind. 5 Eigentümer), 50% für andere Gebäude mit Gebäudezertifizierung mind. KlimaHaus B oder KlimaHaus R , 40% für Gebäude mit Zertifizierung der Gebäudehülle KlimaHaus C.

    Förderungswürdige Maßnahmen: Wärmedämmung von Außenmauern, Dächern, obersten und untersten Geschossdecken, Terrassen, Lauben, Balkone, Dachbegrünungen und Mehrkosten für die hinterfüllten Fassaden, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, Photovoltaikanlagen mit oder ohne Speicherbatterie für Kondominien (Deckung Strombedarf Gemeinschaftsanlage), sowie Planung, Bauleitung, Gebäudezertifizierung und Luftdichtheitsmessung.
  • Hydraulischer Abgleich für bestehende Heiz- und Kühlanlagen
    Voraussetzungen: Baukonzession vor dem 01.01.2013

    Beitragshöhe: 50% auf die zulässigen Kosten
     
  • Austausch von Öl- und Gaskesseln in Mehrfamiliengebäuden
    Voraussetzung: Gebäude mit mind. 5 beheizten Baueinheiten und 5 Eigentümer, Baujahr der Zentralheizanlage vor 2009

    Beitragshöhe: 40% auf die zulässigen Kosten

    Förderungswürdige Maßnahmen: Fernwärmeanschluss, Einbau von Wärmepumpen, Einbau automatisch beschickter Biomasseheizanlagen (nur beim Austausch von Ölkesseln möglich), sowie Planung und Bauleitung
     
  • Einbau von thermischen Solaranlagen
    Beitragshöhe: 40% auf die zulässigen Kosten
     
  • Einbau von elektrischen Wärmepumpen mit Photovoltaikanlagen
    Voraussetzung: nach Abschluss der Maßnahme: Zertifizierung mind. KlimaHaus C bzw. KlimaHaus R

    Beitragshöhe: 40% auf die zulässigen Kosten

    Förderungswürdige Maßnahmen: Wärmepumpe, Hybrid-Heizanlagen mit Wärmepumpe, Geothermische Wärmeentzugsanlage, Wärmeentzugsanlage aus Kompostierung, Photovoltaikanlage, Speicherbatterie, sowie Planung, Bauleitung und Gebäudezertifizierung

 

Bis zu 40% Beitrag auf die Ausgaben ohne MwSt. erhält man für den:

  • Einbau von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen ohne Netzanschluss

Die Anlage müssen Stromverbraucher versorgen, für die ein Anschluss an das Stromnetz nicht kostengünstiger realisiert werden kann, als der Einbau einer Anlage.

 

Die Gesuche müssen vor Beginn der Arbeiten und zwischen 1. Jänner und 31. Mai anhand der entsprechenden Formulare inkl. detaillierten Kostenvoranschlages eingereicht werden.

Hinweis: Im Einzugsgebiet von Fernheizanlagen werden keine Beiträge für Anlagen zur Wärmeerzeugung und für Solaranlagen gewährt.

 

br /> Zuständiges Landesamt:
Amt für Energie und Klimaschutz, Mendelstraße 33, 39100 Bozen Tel.: 0471-414720

Weitere Infos unter, sowie Gesuchsformulare und Datenblätter finden Sie unter:
Amt für Energie und Klimaschutz
 

Wichtiger Hinweis: Die Häufung von Beiträgen zu Lasten des Landeshaushaltes ist nicht zulässig.

 

Landesförderungen für den Bau, die Sanierung oder den Kauf von Erstwohnungen (Wohnbauförderung)

Bei der Wohnbauförderung wird zwischen verschiedenen Möglichkeiten unterschieden: der Förderung für den Kauf oder Bau der Erstwohnung, der Wiedergewinnung der Erstwohnung und der konventionierten Wiedergewinnung.

Bei der Förderung für den Kauf oder Bau der Erstwohnung handelt es sich um einen Schenkungsbeitrag, der in einmalig Form ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss. Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, muss der Antragsteller einige Voraussetzungen erfüllen, welche das Einkommen und das Vermögen und einige weitere Faktoren betreffen. Dabei muss das Gesamteinkommen der Familie innerhalb der vier Einkommensstufen liegen und das Mindesteinkommen sowie die Mindestpunkteanzahl von 20 Punkten müssen erreicht werden.

Bei der Förderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf handelt es sich um einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückerstattet werden muss. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss das Gesamteinkommen der Familie innerhalb der vier Einkommensstufen liegen, das Mindesteinkommen erreicht werden und gewisse Voraussetzungen in Bezug auf die Familienzusammensetzung, die Dauer der Ansässigkeit und Besitzverhältnisse. Diese Förderung wird nur für Wohnungen bzw. Gebäude gewährt, die ein Mindestalter von 25 Jahren aufweisen.

Eigentümer von sanierungsbedürftigen Wohnungen, haben die Möglichkeit um einen einmaligen Beitrag für die Konventionierung anzusuchen. Dabei sind verschiedene Voraussetzungen in Bezug auf die künftigen Wohnungsnutzer und die höhe der Miete zu erfüllen.

Zuständiges Landesamt
Amt für Wohnungsbau, Kanonikus-Michael-Gamper 1,
39100 Bozen, Tel.: 0471-418741

Weitere Informationen unter:
www.provinz.bz.it
 

Steuerabzüge (50%, 36%) für die Gebäudesanierung

Für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten von Wohnungen und Wohngebäuden kann ein Teil der Ausgaben von der Einkommenssteuer (IRPEF) abgezogen werden.

Bis 31. Dezember 2024 können 50% der Ausgaben bis zu einem Betrag von 96.000 Euro (Steuerabzug 50% also abschreibbarer Höchstbetrag 48.000) pro Wohneinheit und Baumaßnahme zu 10 gleichen Jahresraten von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Gefördert werden außerordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die der Erneuerung und Verbesserung des Gebäudes dienen, wie Austausch der Fenster, Einbau einer Heizanlage, Errichtung von Umzäunungen usw.), Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten (gilt vor allem für Gebäude mit einem besonderen architektonischen oder historischen Wert), bauliche Umgestaltung und andere förderungswürdige Bauarbeiten (wie z.B. Arbeiten zur Energieeinsparung, zur Anpassung an diverse Sicherheitsbestimmungen, …) und dergleichen. Bei Kondominien werden auch ordentliche Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes bzw. der technischen Anlagen dienen) gefördert.

Im Zuge von Wiedergewinnungsarbeiten für welche der Steuerabzug im Ausmaß von 50% in Anspruch genommen wird, kann zusätzlich ein Steuerabzug für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und energieeffizienten Elektrogeräten in Anspruch genommen werden. Der maximal abschreibbare Höchstbetrag pro Baueinheit liegt bei 2.500 Euro für Zahlungen innerhalb Ende 2024 (50% von 5.000 Euro) und muss zu gleichen Teilen auf 10 Jahre aufgeteilt werden

Beispiele für Möbel und Einrichtungsgegenstände:
Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen.

Beispiele für Haushaltsgroßgeräte:
Kühl- und Gefrierschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, elektrische Heizgeräte, elektrische Kühlanlagen, elektrische Ventilatoren und Klimaanlagen. Geräte für welche eine Kennzeichnung der Energieeffizienz vorgesehen ist, müssen gewisse Energieeffizienzklassen vorweisen können.

Weitere Informationen zum Energieetikett sind im Infoblatt „Energieverbrauch von Haushaltsgeräten“ enthalten und in der Broschüre der Agentur der Einnahmen “Bonus für Möbel und Elektrogeräte"  (in deutscher Sprache - Stand Jänner 2021 - italienische Version Jänner 2023).  

36% Steuerabzug gibt es hingegen für die Pflege von Gärten und Grünanlagen für bestehende Gebäude (Wohneinheiten, Gemeinschaftsanteile von Kondominien). Die maximal anerkannte Spesen betragen hierfür 5.000 Euro pro Wohneinheit (max. Abschreibsumme pro Jahr 180 Euro).


Weitere Infos unter: Wiedergewinnungsarbeiten: die Steuerbegünstigung – März 2019 (deutsche Versionen März 2019, italienische Version Oktober 2022)

 

Steuerabzüge (50%, 65%, 70%, 75%) für energetische Sanierungsarbeiten:

Für folgende Maßnahmen können 65% von der Einkommenssteuer (IRPEF bzw. IRES) zu 10 gleichen Jahresraten abgezogen werden, sofern die Bezahlung innerhalb 31.12.2024 erfolgt.

  • Sanierungsarbeiten zur energietechnischen Optimierung von bestehenden Gebäuden, sofern das Gebäude nach der Sanierung einen gewissen Energiestandard erreicht. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 100.000 €.
  • Ausgaben an bestehenden Gebäuden, Teilen davon oder Immobilieneinheiten sofern diese die vorgegeben Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten. Begünstigt werden Wärmedämmmaßnahmen an Außenmauern, Dächern, Decken und Böden, sowie der Austausch von Fenstern einschließlich der Fensterstöcke. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 60.000 €. Der Steuerabzug für die Fenster beträgt nur 50%.

Wärmedämmwerte (U-Werte)

gültig seit 05.10.2020

   
Bauteile Klimazone E Klimazone F
Feste vertikale Strukturen (Mauern) 0,23 W/m²K 0,22 W/m²K
Feste vertikale Strukturen (Dächer, Decken) 0,20 W/m²K 0,19 W/m²K
Feste horizontale Strukturen (Böden) 0,25 W/m²K 0,23 W/m²K
Fenster einschließlich Fensterstöcke 1,30 W/m²K 1,00 W/m²K

 

  • der Einbau von Verschattungselemente, wie z.B. Markisen zur Vermeidung von Überhitzungen. Der Höchstbetrag des Abzugs beläuft sich auf 60.000 €. Achtung: Der Steuerabzug beträgt 50%.
  • für den Austausch der alten Heizanlage und deren Ersetzung durch einen Brennwertkessel, eine Geothermieanlage, eine Wärmepumpe oder eine Biomasseanlage, sowie die diesbezügliche Anpassung des Verteilersystems. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €. Achtung: der Steuerabzug variiert hier zwischen 50% und 65%.
  • der Austausch der traditionellen Systeme für die Warmwasserbereiter und deren Ersetzen mit einer Wärmepumpe. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 30.000 €
  • der Kauf, die Installation und Inbetriebnahme multimedialer Vorrichtungen für die Fernsteuerung von Heizungs-, oder Warmwassererzeugungs- oder Klimatisierungsanlagen in den Wohneinheiten. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 15.000 €.
  • die Anschaffung von Sonnenkollektoren zur Bereitung von Warmwasser. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 60.000 €.
  • der Austausch der alten Heizanlage und das Ersetzen mit einer Kraft-Wärmekoppelung, sofern durch den Austausch eine Einsparung der Primärenergie von mind. 20% erzielt wird. Der Höchstbetrag des Abzuges beläuft sich auf 100.000 €.

Für die energetischen Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsanteilen von Kondominien können bis zu 75% der Ausgaben von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Die Zahlungen müssen innerhalb 31.12.2024 erfolgen.

Weitere Informationen, sowie Gesuchsmuster:
ENEA in Rom, Grüne Nummer: 800 985 280
Agentur der Einnahmen, Grüne Nummer: 848800444

Steuerbegünstigungen für energetische Sanierungsarbeiten – März 2019

 

Steuerabzug von 75% für den Abbau architektonischer Barrieren

Der 75%ige Steuerabzug wird gewährt für Maßnahmen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse wie Treppen, Rampen, Aufzüge, Treppenlifte und Hebebühnen.

Der Steuerabzug wird bis zu einer maximalen Ausgabe von 50.000 Euro (gilt für Einfamiliengebäude und unabhängig funktionierende Wohneinheiten in Mehrfamiliengebäude mit getrenntem Zugang) und 40.000 Euro bzw. 30.000 pro Einheit im Falle von Mehrfamiliengebäuden gewährt. Er muss zu gleichen Teilen auf 5 Jahre aufgeteilt werden. Der Steuerabzug kann noch bis Ende 2025 in Anspruch genommen werden.

Details unter: Steuerabbzug Abau architektonischer Barrieren (derzeit nur in italienischer Sprache verfügbar)

 

Superbonus (70% - 65% Steuerabzug)

Für Maßnahmen die der Verbesserung der Energieeffizienz von Mehrfamiliengebäude dienen, werden im Jahr 2024 Steuerabzüge im Ausmaß von 70% gewährt. Im Jahr 2025 wird der Superbonus nur mehr im Ausmaß von 70% gewährt.


Weitere Details unter: https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/superbonus (derzeit nur in italienischer Sprache verfügbar - Stand Juni 2022).

 

Wärmekonto „Conto termico“: Förderung für den Einbau von Wärmepumpen, Sonnenkollektoren und Biomasseanlagen

Weitere Details dazu in folgendem Infoblatt.

 

Landesbeitrag für den Austausch alter Holzheizungen

Ab 01. Jänner 2024 kann für den Austausch einer alten Holzheizung die staatliche Förderung „Conto termico“ durch einen Landesbeitrag aufgestockt werden. Weitere Details in folgendem Infoblatt oder unter folgendem Link.

 

Weitere Infos zu den verschiedenen Förderungen in unserem Steuerleitfaden.

https://www.afb.bz/efs_de/infoblaetter/

www.efficienzaenergetica.enea.it
www.gse.it
www.edilportale.it

Stand
01/2024

like-512_0.png

like-512_0.png