Offener Brief: Alperia mahnt Fernsehsteuer ein

 

Offener Brief
 

VZS: Rechtsgrundlage zweifelhaft, drohender Ton der Schreiben absoult unangemessen!
 

Die neue Fernsehgebühr und die Landesenergiegesellschaft Alperia, das ist keine gute Kombination. Die Gebühr wurde vielen nicht angelastet, zu spät angelastet, doppelt angelastet – ein wahrer Spießrutenlauf für die VerbraucherInnen.

Nun folgt ein neues Kapitel in der leidigen Geschichte. VerbraucherInnen, die 2016 die Steuer zuerst nicht auf der Rechnung fanden, zahlten diese – wie von der Agentur für Einnahmen vorgeschrieben – mittels Steuermodell F24 ein. Wochen später, und trotz gegenseitig lautender Auskunft von Alperia, wurde vielen die Steuer dann doch auf der Rechnung angelastet. Um die Steuer nicht doppelt zu zahlen, folgte man den Anweisungen der Agentur für Einahmen.

Zitat aus den Häufig gestellten Fragen der Agentur: Ich bin der Ansicht, die Steuer wurde mir zu unrecht auf der Stromrechnung angelastet. Was soll ich tun? Antwort: Wer glaubt, die Anlastung sei nicht korrekt, kann nur den Energie-Anteil der Rechnung bezahlen (…). Die Agentur wird dann die Positionen überprüfen.

Von einer Einmahnung durch die Stromverkäufer spricht die Agentur für Einnahmen nicht. Auch sagt das Dekret über die Rai-Gebühr (D. 94 vom 13.05.2016) explizit, dass eine „Nicht-Bezahlung der Fernsehgebühr keinesfalls die Unterbrechung der Stromlieferung nach sich zieht.“

Die derzeit von Alperia an die betroffenen VerbraucherInnen versandten Einschreiben sprechen eine andere Sprache: darin ist die Rede von Verzugszinsen, rechtlichen Schritten und Folgegebühren. Auch wird im allerletzten Absatz darauf hingewiesen, dass die EndkundInnen Anrecht auf automatische Entschädigungen haben, sofern der Strom gekappt wird, ohne dass vorher per Einschreiben auf die Säumigkeit hingewiesen wurde.

In Medienberichten sagt Alperia auch, in den Mahnungen stehe klar, dass bei eingemahnten Beträgen der Fernsehgebühr keine Unterbrechung der Stromlieferung erfolgt – auf mindestens einer der Mitteilungen, die der der VZS vorliegenden, sucht man nach diesem Passus leider vergeblich. Auch sagt Alperia, dass es sich beim Schreiben um eine unverbindliche Erinnerung handle, und wer bereits per F24 bezahlt habe, könne es nicht beachten und wegwerfen. Schade nur, dass dies auf der Mahnung selbst mit keiner Zeile erwähnt wird.

“Sollten Sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, werden wir uns gezwungen sehen, zum Schutz unserer Forderungen alle von den geltenden Gesetzen uns sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten und gegebenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten“ – für die VZS sehen „unverbindliche Erinnerungen“ (die im Normalfall auch nicht per Einschreiben ins Haus trudeln) eindeutig anders aus.

An Alperia geht daher die dringende Aufforderung, das Abmahnen der Fernsehgebühren umgehend zu unterlassen, und keinesfalls die angedrohten Mahngebühren, Verzugszinsen oder sonstigen Strafzahlungen anzulasten – ganz zu schweigen von der „Beschreitung des Rechtswegs“. Des weiteren sollte den KundInnen, die ein solches Schreiben erhalten haben, umgehend und rechtlich gültig die Nichtigkeit desselben mitgeilt werden. Für jene KundInnen, die infolge der Mahnung die Fernsehgebühr nun zweimal bezahlt haben, muss des weiteren eine einfache Rückerstattungsprozedur geschaffen werden.

Nach Meinung der VZS hätte Alperia bei Feststellen einer nicht bezahlten Fernsehgebühr diese Tatsache lediglich der Agentur für Einnahmen mitzuteilen: es liegt dann an der Agentur, die einzelne Position zu überprüfen und zu kontrollieren, ob die KundInnen per F24 bezahlt haben oder nicht.

 

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