Seit 12. Jänner 2005 ist das energiesparende Bauen in Südtirol Pflicht. Am 1. Juli 2020, sind mit Beschluss der Landesregierung Nr. 235 vom 31. März 2020, neue Mindestanforderungen in Kraft getreten.
Mit dem Dekret des Landeshauptmannes vom 18. März 2025, Nr. 6, traten am 21. März 2025 neue energetische Mindestanforderungen für Neubauten in Kraft. Diese betreffen die Gebäudehülle, die Gesamtenergieeffizienz sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.
Energie- und Emissionsgrenzwerte
Für neue Wohngebäude müssen die Grenzwerte gemäß KlimaHaus-Klasse A eingehalten werden. Dies bedeutet im Einzelnen:
- Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle: max. 30 kWh pro Quadratmeter und Jahr
- Gesamtprimärenergiebedarf: max. 150 kWh pro Quadratmeter und Jahr
- Gesamt-CO2-Emissionen: max. 30 kg CO2eqv pro Quadratmeter und Jahr
- Fossile CO2-Emission am Gebäudestandort max: 30 kg CO2 eqv pro Quadratmeter und Jahr
Diese Werte werden im Rahmen der KlimaHaus-Berechnung ermittelt.
Ab 2030 müssen alle neuen Gebäude als Nussemissionsgebäude ausgeführt werden. Die damit zusammenhängenden Grenzwerte und Anforderungen sind im Anhang 1 des Dekretes enthalten.
Gesamtprimärenergiebedarf
Der Gesamtprimärenergiebedarf muss zu mindestens 60% aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt werden. Diese Anforderung entfällt, wenn das Gebäude den Wärmebedarf durch eine elektrische Wärmepumpe oder durch eine effiziente Fernwärme abdeckt.
Lebenszyklus-Treibhauspotential
Ab dem 1. Jänner 2028 müssen für alle neuen Gebäude mit einer beheizten Nettogeschossfläche von mehr als 1.000 m2 das Lebenszyklus-Treibhauspotential (GWP berechnet und im KlimaHaus-Ausweis angegeben werden.
Grenzwert: 1.000 kg CO2eqv/m2 beheizte Nettofläche
Elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen
Für neue Gebäude muss der Bedarf an elektrischer Energie im Ausmaß von mind. 50 W/m2 überbauter Fläche (ohne Nebengebäude) über Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen abdeckt werden, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind.
Sollte dies aus technischen Gründen nicht oder nicht vollständig möglich sein, so muss der Gesamtprimärenergiebedarf im Ausmaß von mindestens 65% durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden. In jedem Fall muss eine Anlage mit der technisch höchstmöglichen Leistung zur Abdeckung des Bedarfes an elektrischer Energie installiert werden und die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen in Form eines technischen Berichtes von einem qualifizierten Techniker bzw. einer qualifizierten Technikerin begründet werden. Beträgt der spezifische Solarertrag am Gebäudestandort weniger als 800 kWh/a/kWp, entfällt diese Mindestanforderung. Außerdem gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die installierte Leistung über 19 kWp liegt.
Anforderungen an Gebäudesysteme
Falls technisch und wirtschaftlich verwirklichbar müssen neue Gebäude mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet sein.
Zudem müssen neue Mehrfamiliengebäuden mit folgenden Systemen ausgestattet werden:
- Ein System zur kontinuierlichen elektronischen Überwachung und Messung des Wärmeverbrauches, welches den Eigentümer bzw. die Verwaltung informiert, wenn sich der Verbrauch stark verändert oder eine Wartung nötig ist.
- Effiziente Steuerungsfunktionen, die dafür sorgen, dass Energie optimal erzeugt, verteilt, gespeichert und genutzt wird.
- Ein System mit der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren, um den Energieverbrauch flexibel anpassen zu können.
Die Anforderungen in Bezug auf Temperaturregelungen und die Ausstattung der Mehrfamiliengebäude mit diversen technischen Systemen, müssen nicht eingehalten werden, wenn die in einem technisch-wirtschaftlichen Bericht dargelegte Kosten- Nutzen-Analyse negativ ausfällt.
Achtung: für Nichtwohngebäude gelten andere Bestimmungen.
Infrastrukturen für Elektromobilität
Bei neuen Wohngebäuden, die über mehr als drei Autoabstellplätze verfügen muss folgendes erfüllt werden:
- Für jeden fünften Autoabstellplatz muss mind. ein Ladepunkt errichtet werden.
- Bei mind. 50 % der Stellplätze muss eine Vorverkabelung durchgeführt werden.
- Für die restlichen Stellplätze ist eine Leitungsinfrastruktur (z. B. Schutzrohre für Elektrokabel) vorzusehen, damit später Ladepunkte für Elektroautos oder E-Fahrräder eingerichtet werden können.
- Müssen mind. zwei Fahrradabstellplätze pro Wohneinheit (Klimazone E) bzw. mind. ein Abstellplatz (Klimazone F) errichtet werden.
Diese Vorgaben gelten nur, wenn sich die Parkplätze im Gebäude befinden oder an das Gebäude angrenzen.
Die Vorgaben müssen nicht angewandt werden, wenn die erforderliche Leitungsinfrastruktur an ein isoliertes Kleinstnetz gebunden wäre und die Umsetzung erhebliche Probleme für das lokale Energiesystem verursachen oder die Netzstabilität gefährden würde. Diese Ausnahmesituation muss durch einen technisch-wirtschaftlichen Bericht eines qualifizierten Technikers oder einer qualifizierten Technikerin nachgewiesen werden.
Anforderungen an die Bauteile
Die einzelnen Bauteile von neuen Gebäuden müssen die Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) und den sommerlichen Wärmeschutz erfüllen.
Es gelten laut Dekret folgende Mindestanforderungen:
Maximaler Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in W/m²K für Gebäude in der Klimazone E
vertikale opake Bauteile nach Außen (Außenwände): 0,28
horizontale opake Bodenkonstruktionen: 0,29
horizontale opake Dachkonstruktionen: 0,24
Fenster und Türen sowie transparente Fassaden: 1,4 (Grenzwert bezieht sich auf ein zweiflügliges Standardfenster von 1230 x 1480 mm)
Maximaler Wärmedurchgangkoeffizient (U-Wert) in W/m²K für Gebäude in der Klimazone F
vertikale opake Bauteile nach Außen (Außenwände): 0,26
horizontale opake Bodenkonstruktionen: 0,28
horizontale opake Dachkonstruktionen: 0,22
Fenster, Türen und transparente Fassaden: 1,0 (Grenzwert für Fenster bezieht sich auf ein zweiflügliges Standardfenster von 12333 x 1480 mm)
Der U-Wert: gibt Auskunft über die Wärmeverluste der einzelnen Bauteile und wird rechnerisch anhand der verwendeten Materialien ermittelt. Je kleiner der Wert, desto besser, also desto geringer die Energieverluste. |
Die Klimazonen der Südtiroler Gemeinden sind Dekret des Landeshauptmannes vom 18. März 2025, Nr. 6 in der Anlage 4 enthalten.
Grenzwerte für den sommerlichen Wärmeschutz
Für opake Bauteile gilt:
Klimazone E: Nachweis der Phasenverschiebung von mind. 9 Stunden – Türen sind von dieser Regelung ausgenommen
Klimazone F: keine Anforderungen
Für transparente Bauteile gilt:
Sofern das transparente Bauteil über keine externe bewegliche Beschattung verfügt, muss in beiden Klimazonen (E und F) der Grenzwert des gesamten solaren Transmissionsfaktors ggl+sh für verglaste Bauteile mit Ausrichtung von Ost nach West über Süd von 0,22 eingehalten werden.
Ausstellung des KlimaHaus Ausweises
Der KlimaHaus Ausweis ist für alle neuen Gebäude erforderlich. Der KlimaHaus-Ausweis wird von der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus ausgestellt und muss der zuständigen Behörde vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung vorliegen.
Die erforderlichen Unterlagen müssen von Seiten des vom Bauherrn bzw. der Bauherrin beauftragten Techniker:in, vor Beginn der Arbeiten an die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus übermittelt werden. Nach Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten und die Vorlegung aller erforderlichen Unterlagen, stellt die Agentur innerhalb 60 Tagen den KlimaHaus-Ausweis aus.
Das Antragsformular um Zertifizierung kann nur von einem qualifizierten Techniker / Technikerin erstellt werden.
Der Klimahausausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum und muss bei jedem Eingriff, der die Energieeffizienz wesentlich ändert, aktualisiert werden. Wurden keine Eingriffe vorgenommen, so kann der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Verwalter/die Verwalterin nach Ablauf des KlimaHaus-Ausweises mit einer entsprechenden Eigeneklärung die Erneuerung des Ausweises beantragen.
Kosten
Die Kosten für die die Klimahausberechnung von Seiten des Technikers / der Technikerin und die Anpassung der Pläne (farbliche Differenzierung, Polylinien, Details), Detailberechnungen und der erforderlichen Fotodokumentation, fallen je nach Aufwand unterschiedliche Kosten an. Um die Kosten überschau bar zu halten, sollte vorab ein schriftliches Angebot eingeholt werden.
Zusätzlich werden von Seiten der Klimahaus Agentur Kosten für den KlimaHaus-Ausweis bzw. die Zertifizierung eingehoben.
Die Preise orientieren sich nach Art der Sanierung und Größe des Gebäudes. Die gesamten Tarife sind unter folgendem Link zu finden: www.klimahaus.it