Die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge

Die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge

Wer ohne Versicherung Auto fährt, riskiert harte Strafen und hohe Bußgelder. Denn für alle Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, besteht die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten abzuschließen. Die Versicherung ist auch dann notwendig, wenn das Fahrzeug nicht genutzt und an einem öffentlichen Ort abgestellt wird.

 

Welche Risiken deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sie deckt bis zum versicherten Höchstbetrag die Schäden an Personen und Sachen, die Dritten mit dem versicherten Fahrzeug unabsichtlich zugefügt wurden. Außerdem deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Personenschäden der Insassen des versicherten Fahrzeugs. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme liegt derzeit bei 6.450.000 Euro für Personenschäden und bei 1.300.000 Euro für Sachschäden. Für nur wenige Euro mehr im Jahr können diese Beträge verdoppelt werden.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt:

  1. Personen- und Sachschäden von nicht im Fahrzeug beförderten Dritten;

  2. Personenschäden der Insassen im Fahrzeug des Unfallverursachers (ausgenommen Schäden des Fahrers);

  3. Sachschäden der Insassen im Fahrzeug, das den Unfall nicht verursacht hat.

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt nicht die Schäden des Fahrzeuglenkers, der den Unfall verursacht hat. Auch folgenden weiteren Personen werden Sachschäden nicht ersetzt:

- dem Fahrzeugeigentümer;

- dem nicht gesetzlich geschiedenen Ehepartner, der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, den ehelichen, unehelichen oder adoptierten Verwandten in aufsteigender Linie (z.B. Eltern und Großeltern) und absteigender Linie (z.B. Kinder und Enkel) des Fahrzeuglenkers; den Pflegekindern und anderen Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad (also Großeltern, Neffen und Nichten, Tanten und Onkel usw.).

Diese Regel gilt nur, wenn die Verwandten im gleichen Haushalt leben oder unterhaltsberechtigt sind, d.h. wenn der Versicherte gewöhnlich für ihren Unterhalt aufkommt. Leben die Verwandten hingegen nicht im gleichen Haushalt mit dem Versicherten oder sind die Eheleute getrennt, muss die Versicherung die Sachschäden ersetzen.

 

Kürzung der Entschädigung, Regress, Deckungsbegrenzung

Es gibt Fälle, in denen die Entschädigungssumme vom Versicherer gekürzt werden kann:

  • im Falle der Mitschuld des Geschädigten.

  • bei Fahren ohne Sicherheitsgurt oder Helm;

Wenn der Versicherer dem Geschädigten die volle Entschädigungssumme zahlt, kann er zum Beispiel in folgenden Fällen die vollständige oder teilweise Erstattung vom Versicherten verlangen („Regressforderung“):

  • bei Trunkenheit am Steuer oder Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln;

  • wenn das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Angaben im Fahrzeugschein genutzt wurde (Anzahl der zugelassenen Sitzplätze, zwei Personen auf einem Kleinkraftrad, das nur für eine Person zugelassen ist…);

  • bei Fahren ohne Führerschein bzw. mit abgelaufenem, eingezogenem oder ausgesetztem Führerschein (voller Rückgriff, wenn der Führerschein nie erworben wurde; kein Regress bei abgelaufenem und anschließend erneuertem Führerschein; teilweiser Regress bei eingezogenem oder ausgesetztem Führerschein);

  • fehlende Revision des Fahrzeugs;

  • wenn das Fahrzeug von einem anderen als dem im Vertrag angegebenen Fahrer („Einzelfahrer“) gelenkt wurde oder der Fahrer jünger war als das vertraglich festgelegte Alter („erfahrener Fahrer“).

Der Regress kann in der Polizze ausgeschlossen werden. Es empfiehlt sich deshalb, im Vertrag unter „Ausschlüsse und Regress“ zu prüfen, ob die Versicherungsgesellschaft auf das Regressrecht verzichtet und, wenn ja, in welchen Fällen (z.B. nicht zum Lenken des Fahrzeugs berechtigter Fahrer, Trunkenheit am Steuer oder Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln, unerlaubte Beförderung von Personen oder Sachen usw.).

Eine Deckungsbegrenzung kann ein Vertrag dann vorsehen, wenn dieser eine Haftung ausschließlich auf öffentlichem Grund und gleichgestellten Arealen vorsieht. Dabei werden Schadensfälle, die sich auf privaten Arealen ereignen, nicht übernommen. Achten Sie deshalb vor Vertragsabschluss immer darauf, dass die Versicherung die Schadensfälle auch auf privaten Arealen übernimmt.

 

Verjährungsfristen

Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in 2 Jahren, außer wenn beim Versicherungsfall eine Straftat vorliegt (z.B. fahrlässige Körperverletzung); in diesem Fall verjährt der Anspruch in 5 Jahren.

 

Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag

Polizze: Nachweis, dass ein Versicherungsvertrag besteht. Was den Versicherungsschein betrifft, so gibt es diesen heute auch in digitaler Form. Seit 2015 muss der Versicherungsabschnitt nicht mehr an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht werden (aber der Versicherungsschein muss im Fahrzeug mitgeführt werden): Das Bestehen einer Versicherungsdeckung ist anhand des Kfz-Kennzeichens überprüfbar.

Versicherungsnehmer: Die Person, die den Vertrag abschließt, die entsprechende Prämie zahlt und die Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann. Hinweis: Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter müssen nicht zwingend identisch sein.

Prämie: Der Betrag, der an die Versicherung gezahlt wird, welche sich im Gegenzug verpflichtet, Dritten zugefügte Schäden (bis zu den in der Polizze angegebenen Deckungssummen) zu ersetzen. Hinweis: Es ist günstiger, die Prämie jährlich anstatt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich zu bezahlen.

Vertragsinformationen: Die Versicherungen sind verpflichtet, das sogenannte Informationsblatt (mit wesentlichen Informationen zum Vertrag, zu Ausschlüssen und Regress, Rechten und Pflichten im Schadensfall, Beschwerden usw.), die Versicherungsbedingungen und die Prämienkonditionen auch auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Laufzeit: Seit dem 1. Januar 2013 werden die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge nicht mehr automatisch verlängert. Der Versicherte kann also einfach von einem Versicherer zum anderen wechseln. Bei einem Wechsel besteht der Versicherungsschutz bis zu 15 Tage nach Vertragsablauf weiter. Auch andere in Verbindung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossene Versicherungsverträge werden bei Ablauf nicht mehr automatisch verlängert.

Schadensfall: Jeder Schadensfall muss dem Versicherer innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall (oder nachdem man Kenntnis vom Unfall erhalten hat) gemeldet werden (siehe Informationsblatt „Verkehrsunfall: Was tun?“, Link: https://www.consumer.bz.it/de/verkehrsunfall-was-tun).

Vertragsauflösung: Der Versicherungsnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten und nicht in Anspruch genommenen Prämie: Verkauf des Fahrzeugs, Diebstahl des Fahrzeugs mit Anzeigeerstattung oder Verschrottung des Fahrzeugs.

Vertragsunterbrechung: Soweit zulässig, kann die Vertragsunterbrechung beantragt werden, wenn das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt wird. Innerhalb einer im Vertrag festgelegten Höchstfrist kann der Versicherungsvertrag wieder in Kraft gesetzt werden: Bis zu diesem Zeitpunkt darf das Fahrzeug nicht benutzt werden. Bei einer Unterbrechung von über drei Monaten verlängert sich der Vertragsablauf entsprechend.

 

Die Tarifformen der Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge

Bonus-Malus: Die meisten Verträge beruhen auf dem Bonus-Malus-System. Dieses besteht aus 18 Schadensklassen. Dabei ist Klasse 14 die Einstiegsklasse und Klasse 1 die bestmögliche Klasse. Wenn ein Versicherter in einem Versicherungsjahr keinen Verkehrsunfall verschuldet, kommt er in die nächst niedrigere Stufe (Bonus) und die Prämie sinkt entsprechend. Hat er hingegen einen Verkehrsunfall verschuldet, kommen zwei „Straf-Klassen“ dazu (Malus) und die Prämie wird entsprechend angehoben.

Was ist die Risikobescheinigung? Es handelt sich um das Dokument, in dem die Versicherungsgeschichte des Fahrzeugs, die Eckdaten des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die verschuldeten Unfälle der letzten 5 Jahre angegeben sind.

Seit 2016 wird die Risikobescheinigung den Versicherten nicht mehr in Papierform zugestellt, sondern kann auf der Internetseite des Versicherers eingesehen werden. Die Versicherungsgesellschaften können für den Vertragsabschluss über die Datenbank SIC ANIA ebenfalls auf die Bescheinigung zugreifen.

Durch das Bersani-Gesetz (2007) sowie die „rca famigliare“ Regelung (2020) gilt nunmehr:

  • Die Bescheinigung über den Schadensverlauf, die so genannte „Risikobescheinigung“ hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.

  • Ein neu erworbenes Zweit-Fahrzeug kann in dieselbe B/M-Klasse des Erstfahrzeuges eingestuft werden. Zudem haben Familienangehörige (selben Familienbogen) bei Kauf eines Fahrzeuges Anrecht, dieses in der besten bereits vorhandenen Bonus-Malus-Klasse zu versichern.

  • Bereits versicherte Fahrzeuge innerhalb der Familie können in die beste vorhanden Schadensklasse eingestuft werden, mit der Voraussetzung, dass sie seit 5 Jahren schadensfrei versichert waren.

  • Bei einem Unfall, für den beide Fahrer die gleiche Mitschuld tragen (d.h. wenn die Schuld für den Unfall den Fahrern jeweils zur Hälfte angelastet wird) darf keinem der beiden Versicherten der Malus angerechnet werden.

  • Der Versicherte muss vom Versicherer über die Änderung der Schadensklasse informiert werden.

Verträge mit Selbstbeteiligung: Im Schadensfall trägt der Versicherte einen bestimmten Prozentsatz des Schadens selbst. Für LKWs ist die Tarifform mit fester Selbstbeteiligung weit verbreitet: Die Prämie ist günstiger, wenn der Versicherungsnehmer einen festen, im Vertrag festgelegten Betrag pro Schadensfall erstattet. Schäden, die unter der Selbstbeteiligung liegen, zahlt der Verbraucher selbst.

 

Zusatzversicherungen

Die folgenden Zusatzversicherungen sind nicht verpflichtend und können freiwillig abgeschlossen werden: Kasko, Diebstahl, Feuer, Scheibenbruch, Rechtsschutz, Lenkerunfallversicherung, Abschleppdienst, soziopolitische Ereignisse, Naturereignisse, Anhängerkupplung und dynamisches Risiko. Bei jeder Zusatzdeckung sollte das Preis-Leistungsverhältnis sorgfältig geprüft werden, denn mit jeder Zusatzversicherung steigt natürlich die Höhe der Endprämie.

 

Versicherungsabschlüsse per Telefon oder Internet

Hier können häufig Versicherungskosten gespart werden (vor allem bei unfallfreiem Fahren), weil der Kunde den Vertrag direkt mit der Versicherung und nicht über einen Vertreter abschließt. Es ist jedoch wichtig, dass die Klauseln bezüglich Ausschlüsse und Regressrecht sorgfältig geprüft werden und dass der Versicherungsschutz nicht nur auf den Fahrer beschränkt ist. Die Prämienzahlung erfolgt direkt an den Versicherer und der Vertrag wird per Post zugestellt. Für die per Telefon oder Internet abgeschlossenen Versicherungen gilt in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Schadensfälle sind gemäß den Angaben im Vertrag zu melden.

 

Nützliche Ratschläge

Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich, beim Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung einige Regeln zu beachten:

  • Unter „Ausschlüsse und Regress“ prüfen, ob die Versicherungsgesellschaft bei Trunkenheit am Steuer, Fahren vor Vollendung des 17. Lebensjahres oder mit abgelaufenem Führerschein auf das Regressrecht verzichtet. Einige Verträge enthalten Ausschlussklauseln.

  • Vor Vertragsunterzeichnung die Übereinstimmung der Angaben im Vertrag mit den Angaben im Fahrzeugschein und die Steuernummer überprüfen (dem Versicherer sollte immer eine Kopie des Fahrzeugscheins übermittelt werden).

  • Überprüfen, dass keine Zusatzdeckungen hinzugefügt wurden, die nicht angefragt wurden (z.B. Rechtsschutz, Lenkerunfallversicherung usw.).

  • Die jährliche Prämienzahlung anstatt der halbjährlichen Zahlung wählen, das ist preiswerter.

  • Auf die Selbstbeteiligungen achten: Eine Selbstbeteiligung ist zu empfehlen, sofern dadurch die Versicherungsprämie sinkt.


 

Wie viel kostet die Kfz-Haftpflichtversicherung?

Die Versicherungsgesellschaften können die Preise für die Kfz-Haftpflichtversicherung frei festlegen. Vor dem Abschluss einer Versicherung ist es daher wichtig, die von den verschiedenen Gesellschaften angebotenen Preise zu vergleichen. Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann es erhebliche Preisspannen geben: von € 454,99 bis zu € 2.095,09!

Nachdem das Versicherungsprofil des Kunden festgelegt wurde, kann die Versicherungsprämie weiter verhandelt werden, um Ermäßigungen von bis zu 40 % zu erzielen.


 

Stand
08/2023

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