Mini-Photovoltaikanlagen können eine Lösung für die etwas kleinere Brieftasche sein. Sie sind kostengünstig in der Anschaffung und bei gezielter Nutzung rechnen sie sich schon nach wenigen Jahren.
Mini-Photovoltaikanlagen sind vom Grundprinzip so aufgebaut wie eine herkömmliche Photovoltaikanlage. Sie bestehen aus einem Photovoltaikmodul und einem Mini-Wechselrichter, der den Sonnenstrom in nutzbaren Wechselstrom umwandelt. In der Regel werden diese Mini-Photovoltaikanlagen an den Hausbalkonen angebracht und dort mit einer dafür vorgesehenen Steckdose verbunden. Sie können zusätzlich auch mit einer Speicherbatterie versehen werden.
Das Besondere der Mini-Photovoltaikanlagen besteht darin, dass sie bereits einsatzbereit geliefert werden und lediglich der Stecker mit einer dafür vorgesehenen Steckdose verbunden werden muss. Aber Achtung, nur so genannte „Plug & Play-Geräte“ mit einer Leistung von maximal 350 Watt dürfen selbst an das Hausnetz angeschlossen werden. Dies aber auch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Steckdose korrekt im Stromnetz integriert ist. Dies sollte im Vorfeld auf jeden Fall von einem Elektriker kontrolliert werden, um eventuelle Überlastungen des Hausnetzes zu vermeiden.
Tipps der Verbraucherzentrale
Bevor es mit der Planung der eigenen Mini-Photovoltaikanlage losgehen kann, sollte:
- sichergestellt werden, dass der bestehende Balkon für die Anbringung geeignet ist, das Gewicht der Anlage (rund 25 Kilogramm für ein 350 Watt Modul bei einer Größe von ca. 1,70 x 1,00 Meter) tragen kann und dass auch stärkere Windgeschwindigkeiten keine Probleme verursachen;
- im Bauamt der eigenen Gemeinde nachgefragt werden, ob eine Baumeldung erforderlich ist (gewöhnlich nicht der Fall) und ob man sich in einer Zone befindet, wo eine Anbringung unter Umständen nicht erlaubt ist, wie z.B. in einem historischen Ortskern;
- im Falle eines Mehrfamiliengebäudes im Vorfeld mit dem Verwalter geklärt werden, ob eine Anbringung erlaubt und welche Vorgehensweise vorgesehen ist;
- die Versicherungsgesellschaft entsprechend informiert werden.
Zudem muss mindestens 10 Tage vor Inbetriebnahme der Mini-Photovoltaikanlage eine Meldung an den Netzbetreiber gerichtet werden, welcher 5 Arbeitstage Zeit hat, eventuell erforderliche Anpassungen (sind zum Teil kostenpflichtig) am Stromzähler vorzunehmen und die Anlage im nationalen System der Produktionsanlagen (Gaudi) einzuschreiben. Anschließend erhält man einen Erkennungskodex (Censimp) für die Anlage.
Auch wichtig zu wissen ist, dass pro Haushalt bzw. POD nur eine Mini-Photovoltaikanlage angeschlossen werden darf und dies auch nur dann, wenn noch keine andere Photovoltaikanlage vorhanden ist. Vorsicht ist auch beim Kauf aus dem Internet geboten, denn nicht alle dort angebotenen Modelle dürfen und können auch in Italien genutzt werden, da sie unter Umständen nicht den italienischen Normen entsprechen.
Einsparungen und Kosten
Mit einer „Plug & Play-Anlage“ kann einiges an Strom produziert werden. Bei senkrechter Montage auf einem verschattungsfreien Südbalkon erzielt ein 350-Watt-Modul einen jährlichen Stromertrag von etwa 240 bis 300 kWh – abhängig von geografischer Lage, Ausrichtung und wie viel des erzeugten Stroms unmittelbar selbst genutzt wird. Dies bringt bei einem kWh-Preis von 0,19 Euro eine jährliche Kosteneinsparung im Bereich zwischen 46 und 57 Euro mit sich.
Aber Achtung: jener Strom, der nicht direkt genutzt wird, fließt ins öffentliche Stromnetz und für diesen ist keine Vergütung vorgesehen. Somit ist es empfehlenswert, den eigenen Stromverbrauch an die Solarstromproduktion (Sonnenstunden) anzupassen.
Dank der geringen Kosten dieser „Plug & Play-Geräte“ von gerade mal 450 bis 600 Euro und der Möglichkeit, diese im Ausmaß von 36 bzw. 50% von der Einkommenssteuer abzuziehen, rechnet sich die Investition bereits nach wenigen Jahren.
Wie viel eine Plug-&-Play-Anlage tatsächlich kostet, hängt unter anderem davon ab, welche Solarmodule man auswählt, welche Halterung benötigt wird, welcher Wechselrichter zum Einsatz kommt und ob ein Stromspeicher geplant ist. Zusätzlich können noch Kosten entstehen – zum Beispiel durch die erforderliche Anpassung des Stromzählers oder wenn eine geeignete Steckdose erst noch installiert werden muss.
Mini-Photovoltaikanlagen mit einer maximalen Leistung von 800 Watt
Neben den „Plug and Play-Geräten“ gibt es auch andere Mini-Photovoltaikanlagen, für welche vereinfachte Anschlussmöglichkeiten und Meldepflichten vorgesehen sind. In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, sich an einen Elektriker zu wenden, der die Mini-Photovoltaikanlage mit dem Hausnetz verbindet und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trifft sowie anschließend eine Konformitätserklärung erstellt. Auch in diesem Fall muss vor Inbetriebnahme eine Meldung an den Netzbetreiber gerichtet werden, wobei hier zusätzlich einige Dokumente, wie der Elektroplan und die Konformitätsbescheinigungen, beigelegt werden müssen.
36 bzw. 50% Steuerabzug auch für Mini-Photovoltaikanlagen
Auch für Mini-Photovoltaikanlagen ist die Inanspruchnahme eines Steuerabzuges möglich. Hierfür muss, sofern keine Baumeldung in der Gemeinde erforderlich war, eine Ersatzerklärung erstellt werden. Die Bezahlung der Anlage muss mittels einer besonderen „zweckgebundenen“ Überweisung erfolgen (Angabe des Zahlungsgrundes, des Gesetzes Art. 16-bis DPR 917-1986, der Steuernummer und Mehrwertsteuernummer des Verkäufers und der Steuernummer des Käufers). Zudem muss innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten eine Meldung an die ENEA erfolgen.
Vorsicht ist auch bei der Nutzung des Steuerabzuges im Zusammenhang mit Internetkäufen geboten: bei den besonderen Überweisungen werden dem Verkäufer automatisch 11% Quellensteuer vom Verkaufspreis abgezogen, welche er dann mit dem Fiskus verrechnen muss. Damit es nicht zu Schwierigkeiten mit dem Verkäufer kommt, sollte dies im Vorfeld geklärt werden.
Weitere Infos zu diesem Thema sind im Beschluss vom 4. August 2020 (315/2020/R/EEL) der Behörde für die Regulierung von Energie, Netzen und Umwelt (ARERA) enthalten (www.arera.it). Die technischen Anforderungen für die Mini-Photovoltaikanlagen sind in der Norm CEI-21:2022-03 verankert. Diese Norm definiert unter anderem die Anforderungen an die Schutzsysteme und die Schnittstellen der Anlagen.