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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 34/41
Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.
VZS: Zwei Neuigkeiten im Stromsektor
Möglichkeit für schutzbedürftige Kunden: Wechsel zum Tarif STG
Zusätzlicher Sozialbonus für Strom und Gas vom Staat
Die schutzbedürftigen Kunden haben bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit, vom Tarif für Schutzbedürftige in den Tarif des graduellen Schutzes (STG) zu wechseln. Dieser Wechsel muss beim für die Zone zuständigen STG-Anbieter beantragt werden. Für Südtirol ist das Enel; auf der Webseite schreibt Enel:
Um STG in den von Enel Energia versorgten Gebieten zu beantragen, können Sie
- zum nächsten Spazio Enel Geschäft gehen;
- die gebührenfreie Nummer 800900860 anrufen.
- die Formulare von der Webseite https://www.enel.it/it/supporto/avvisi/servizi-tutele-graduali-clienti-domestici-vulnerabili herunterladen und zurückschicken.
Der Tarif des graduellen Schutzes bleibt in seiner aktuellen Form voraussichtlich bis März 2027 in Kraft. Der im Juli 2024 eingeführte Tarif „STG“ ist zur Zeit günstiger als alle anderen Tarifarten; insbesondere ist er um ca. 14% günstiger als der Tarif für Schutzbedürftige.
Sozialbonus für Strom und Gas
Im März hat der Staat eine Ausweitung der Sozialboni (genaue Beträge unter https://www.consumer.bz.it/de/vzs-zwei-neuigkeiten-im-stromsektor) beschlossen. Nunmehr haben Familien mit einem ISEE-Wert bis 25.000 Euro (das eigentliche Einkommen ist in den allermeisten Fällen höher) Anrecht auf die Auszahlungen.
Wer die DSU – Dichiarazione Sostitutiva Unica über den ISEE-Wert bereits eingereicht hat (dies kann über ein Patronat oder online über die Webseite des INPS passieren – dort kann man auch eine Simulationsberechnung machen), dem werden die höheren Summen automatisch auf den Rechnungen gutgeschrieben.
Neue Begünstigte sollten sich schnellstmöglich um die Erklärung bemühen, da so der automatische Vorgang für die Gutschrift des Bonus auf der Rechnung angestoßen wird.
Bei Fragen steht der Beratungsschalter der VZS zur Verfügung (Terminvormerkung unter 0471-975597 bzw. info@consumer.bz.it).
Phishing-Opfer erhält 13.700€ zurück
Erfolg der VZS vor Bankenschiedsgericht
Herr B. erhielt einen Anruf von Telefonnummer, die er der seiner Bank zuordnete. Der Anrufer – ein Betrüger – forderte den Kunden dazu auf, Änderungen am Authentifizierungssystem vorzunehmen. Der Betroffene gab an, sich in die Applikation eingeloggt zu haben, konnte aber nicht mehr nachvollziehen, was er in der Applikation unter Anleitung des Betrügers genau gemacht hatte. Es wurde jedoch eine Überweisung von 13.700 Euro durchgeführt. Herr B. bemerkte alsbald, einem Betrüger aufgesessen zu sein, aber das Geld war weg. Die VZS brachte diesen klassischen Phishing-Fall nach einer erfolglosen Beschwerde vor das Bankenschiedsgericht.
In diesem Fall konnte die Bank nicht nachweisen, dass beim Login ins Online-Banking eine Zwei-Faktor-Authentifizierung durchgeführt wurde. Fehlt auch nur ein Nachweis in sämtlichen Phasen des Zahlungsvorgangs, also bereits beim Zugang zum System, kann die Bank für den Schaden verantwortlich gemacht werden.
Da der Nachweis gemäß ABF nicht erbracht wurde, entschied man zugunsten des Kunden und forderte die Bank auf, den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.
„Dieser Fall ist für den Kunden erfreulich ausgegangen. Doch nicht jeder darf mit einem ähnlichen Urteil rechnen“, erklärt VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer. „Wenn die Bank zweifelsfrei belegen kann, dass eine sogenannte starke Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgt ist, könnte die Entscheidung auch anders ausfallen.“
Wie sollte man sich verhalten, wenn man Opfer eines Betrugs geworden ist?
- Karte bzw. Konto sofort sperren lassen
- bei den Behörden (Polizei/Carabinieri) Anzeige bzw. Strafanzeige erstatten;
- eine Beschwerde an den Finanzdienstleister richten, die Bewegungen aberkennen und die Rückerstattung der betroffenen Summen fordern (Anzeige beilegen);
- sollte der Finanzdienstleister nicht bzw. negativ antworten, kann vor Schlichtungsstelle der Banca d’Italia, dem Arbitro Bancaio Finanziairo (www.arbitrobancariofinanziario.it) Rekurs eingereicht werden (Verbraucherorganisationen wie die VZS helfen bei einem solchen Rekurs).
Europäische Kommission stellt „Strategie für eine krisenfeste Union“ vor
Die Tipps der VZS
Die Europäische Kommission hat kürzlich die “Preparedness Union Strategy” vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Strategie, mit der sich die europäischen Staaten und Bürger:innen auf potenzielle Krisen wie Kriege, Naturkatastrophen und Pandemien, aber auch Cyberangriffe oder Desinformationskampagnen vorbereiten können sowie besser davor schützen können.
Der Aktionsplan (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/api/files/attachment/880970/Factsheet_EU%20Preparedness%20Union%20Strategy.pdf) umfasst 30 Leitmaßnahmen in sieben verschiedenen Themenbereichen, die von der individuellen Vorbereitung der Bürger:innen bis zur zivil-militärischen Zusammenarbeit reichen.
Auch wenn die VZS von irrationalen Hamsterkäufen abrät, bekräftigt sie die Aussagen der Europäischen Kommission. Generell wird empfohlen, einen Lebensmittelvorrat für zehn Tage daheim zu lagern, am besten durch die so genannte dynamische Vorratshaltung: bestimmte Produkte, die man im Alltag häufiger verwendet, werden regelmäßig nachgekauft, so dass immer ein Vorrat vorhanden ist. Die neu gekauften Produkte werden im Vorratsschrank oder in der Speisekammer jeweils ganz hinten eingeräumt, da sie die längste Haltbarkeitsfrist haben. Einlagern sollte man am besten Lebensmittel, die ohne Kühlung haltbar sind.
Weitere Informationen sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.consumer.bz.it/de/europaeische-kommission-stellt-strategie-fuer-eine-krisenfeste-union-vor
Der Wintergarten kehrt zurück
Mit dem neuen Dekret des Landeshauptmannes (18. März 2025, Nr. 6) ist der Bau von Wintergärten in Mischgebieten – auch im historischen Ortskern – wieder möglich. Davon betroffen sind jedoch nur bestehende Gebäude, welche vor dem 4. September 2007 errichtet wurden.
Da der Wintergarten im Sinne des Gesetzes als Maßnahme zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, wird seine Fläche auch künftig nicht für die Baumassenberechnung herangezogen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Gebäude muss vor dem 4. September 2007 bestanden haben oder über eine Baugenehmigung vor diesem Datum verfügen.
- Der Abstand zwischen Gebäudeaußenwand und Verglasung des Wintergartens darf maximal 3,5 Meter betragen.
- Die Wärmespeicherung sowie die Wärmeabfuhr ins Gebäude müssen sichergestellt sein.
- Der Wintergarten darf nicht mit einer Heizanlage ausgestattet sein.
- Die Bauteile müssen bestimmte Wärmedämmwerte (U-Werte) einhalten.
- Mindestens 70 % der Fassadenfläche des Wintergartens müssen verglast sein.
Werden all diese Voraussetzungen erfüllt, darf ein Wintergarten im Ausmaß von maximal 8% der Bruttofläche der Wohneinheit errichtet werden, wobei der Wintergarten in jedem Fall eine Fläche von 9 m2 erreichen darf und die Fläche von 30 m2 nicht überschreiten darf.
Wichtig: In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan muss die Möglichkeit zur Errichtung eines Wintergartens laut dieser Verordnung im jeweiligen Plan vorgesehen sein. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld Rücksprache mit der Gemeinde zu halten.
Wie gelingt es, den eigenen Fleischkonsum zu verringern?
Eine fleischlastige Ernährung, insbesondere ein hoher Verzehr von verarbeitetem Fleisch, ist mit einer höheren Aufnahme von gesättigten Fettsäuren sowie einem höheren Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Typ-2-Diabetes und bestimmten Krebserkrankungen verbunden.
So kann eine Umstellung auf eine Ernährung mit weniger Fleisch gelingen, ohne zugleich auf Genuss zu verzichten:
- Den Fleischanteil der Mahlzeiten reduzieren
- Fleischfreie Tage einführen
- Lebensmittel mit einer fleischähnlichen Konsistenz und pflanzliche Proteinquellen zubereiten: Gemüse wie Auberginen (Melanzane) oder Knollensellerie eignen sich aufgrund ihrer besonderen Konsistenz als Fleischersatz, beispielsweise als gebratene Auberginen oder als paniertes Sellerie“schnitzel“.
- Inspiration suchen: Ein schönes Kochbuch, die Küche anderer Länder oder neue Zubereitungstechniken bieten Anregungen für fleischarme oder fleischlose Küche sowie neue Geschmackserlebnisse.
- Würzen: Peperoncino, orientalische Gewürze wie Kreuzkümmel, mediterrane Gewürze wie Thymian sowie geröstete Samen (z.B. Sesam) geben Speisen mit Gemüse eine besondere Note.
Kostenlose Erstberatung in Erbschaftsfragen sehr beliebt
Fast 550 Personen haben im letzten Jahr das Abkommen zwischen VZS und Notariatskammer Bozen in Anspruch genommen
Im Zuge der letzten Jahre haben die Berater:innen der VZS eine stetig steigende Nachfrage von Rat und Hilfe in Erbschaftsfragen registriert. Seit 2012 gibt es für die Bürger:innen die Möglichkeit, eine kostenlose Erstberatung durch einen Notar zu erhalten. Möglich ist dies dank einem Abkommen, das die VZS und die Notariatskammer Bozen unterzeichnet haben.
Die von allen Notaren auf Landesebene angebotene Erstberatung befasst sich beispielsweise mit der Erläuterung der einzelnen Testamentarten, der Hilfe bei der Verfassung oder Kontrolle eines eigenhändigen Testaments, der gesetzliche Erbfolge, den Pflichterbteilen oder den Schenkungen. Auch können sich die Verbraucher:innen über die steuerlichen Aspekte in der Erbfolge informieren.
Um in den Genuss der kostenlosen Erst-Beratung zu kommen, muss unter Bezug auf das „Abkommen zwischen Verbraucherzentrale Südtirol und Notariatskammer Bozen“ eine Terminvormerkung bei einem Notar der Notarkammer des Landes vorgenommen werden.
Auf der Homepage der VZS können unter „Wegweiser der Notariatskammer“ die aktuellsten Leitfäden aus der Reihe „Wegweiser für die Bürger“ abgerufen werden.
Land erhöht Förderung für Wärmepumpen mit Photovoltaik – Rückwirkend ab 1. Jänner 2025
Das Land Südtirol hat die Förderungen für elektrische Wärmepumpen in Kombination mit Photovoltaikanlagen deutlich erhöht.
- Privathaushalte erhalten künftig 60 % Förderung auf die zulässigen Kosten.
- Kondominien (mind. 5 Einheiten, 5 Eigentümer) profitieren sogar von 80 % Förderung.
Wichtig: Die Maßnahme gilt ab sofort und rückwirkend ab 1. Jänner 2025, sofern die Wärmepumpe bestimmte Anforderungen erfüllt – insbesondere strenge Schallschutzwerte. Die Anträge auf Förderung können bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden.
Technische Voraussetzungen im Überblick:
- Die Photovoltaikanlage muss den Jahresstrombedarf der Wärmepumpe decken.
- Das Gebäude muss mindestens den KlimaHaus-Standard E bzw. KlimaHaus R erfüllen.
- Die Wärmepumpe muss bestimmte Energieeffizienzklassen erfüllen und einen Schallleistungspegel aufweisen, der mindestens 5 dB unter den jeweiligen EU-Grenzwerten liegt. Diese Grenzwerte sind abhängig von der Nennwärmeleistung der Anlage: So dürfen Wärmepumpen mit einer Leistung unter 6 kW maximal 60 dB erreichen, während für Anlagen zwischen 6 und 12 kW ein Grenzwert von 65 dB gilt.
- Keine Förderung gibt es für Wärmepumpen, die sich im Einzugsgebiet eines Fernheizwerkes befinden.
Private Strafmandate: Rechtlich korrekt?
Vermehrt erhalten Verbraucher:innen nach dem Parken auf den Parkplätzen von Einkaufszentren Zahlungsaufforderungen. Meist handelt es sich dabei um Forderungen aufgrund von Zeitüberschreitungen. Diese Forderungen werden häufig als "Vertragsstrafen" bezeichnet und können von privaten Sicherheitsdiensten oder beauftragten Inkassounternehmen ausgestellt werden.
Was tun, wenn Sie eine solche Zahlungsaufforderung erhalten haben?
Zunächst sollte klargestellt werden, dass es sich nicht um ein Strafmandat handelt, sondern vielmehr um eine Vertragsverletzung.
- Die Beweislast des Erhalts der Zahlungsaufforderung (besonders bei Inverzugsetzung wichtig) liegt bei der Gegenpartei: Wurde diese nicht mit Einschreiben oder Pec-Mail verschickt, kann das Unternehmen nicht beweisen, dass Sie das Schreiben erhalten haben (es sei denn, Sie haben die Gegenpartei kontaktiert, und so den Erhalt der Zahlungsaufforderung bestätigt).
- Für den Fall einer nachweislichen Zustellung: Verlangen Sie einen schriftlichen Nachweis des Parkverstoßes, z. B. durch Zusendung von Fotos oder anderen Beweismitteln. Ohne Nachweis sind Sie zu keiner Zahlung verpflichtet.
- Informationen an der Einfahrt der Privatparkplätze: der Kunde muss durch eine klare, sichtbare und unmissverständliche Beschilderung über die Vertragsbedingungen sowie bei Vorhandensein von Videoüberwachung über die Datenschutzbestimmungen informiert werden. Bei einer schrankenlosen Einfahrt ist der Fahrer nicht zum Anhalten angeregt und wird dadurch auch nicht auf das Schild mit den Vertragsbedingungen und eventuellen Sanktionen aufmerksam gemacht.
Nur wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind und der Kunde vor dem Betreten des Parkplatzes eindeutig über die Kosten informiert wurde, kann das Unternehmen eventuell eine vertragsgemäße Zahlung verlangen.