Für Garderobe wird (nicht?) gehaftet

Die Haftung und die Verantwortung des Lokalbetreibers für Gegenstände, welche in Gastlokalen aufbewahrt werden, wird vom Art. 1784 des Zivilgesetzbuches geregelt.

Das Prinzip, von welchem das Gesetz ausgeht, ist folgendes: Die Verantwortlichkeit des Gastwirtes ist unbegrenzt, wenn Gegenstände bei ihm oder seinen Angestellten in Verwahrung gegeben werden oder wenn er sich geweigert hat, Gegenstände, für deren Aufbewahrung er zuständig ist, in Verwahrung zu nehmen.

Der Gastwirt hat die Pflicht, Kreditkarten, Bargeld oder Wertgegenstände (Pelzjacken, Schmuck, Fotoapparate, Mobiltelefone usw.) in Verwahrung zu nehmen; verweigern kann er die Annahme von gefährlichen Gütern, von Gütern mit extrem hohem Wert oder von sperrigen Gegenständen.

Diese Regelung gilt auch für andere Situationen, etwa für die Betreiber von Kurhäusern, von Einrichtungen für öffentliche Veranstaltungen, von Badeanstalten, von Pensionen und Gasthäusern, Friseursalons, Campingplätzen, Internaten u.ä.

Nicht anwendbar ist dieses Prinzip hingegen auf öffentliche Garagen und öffentliche Cafés (Kassationsurteil vom 27.5.1982 Nr. 3288).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es Kassationsurteile gibt, welche die volle Verantwortung der Gastwirte bekräftigen, andere wiederum wenden diese Verantwortung nur in bestimmten Fällen an.

Die sichere Verantwortung des Lokalbetreibers besteht dann, wenn die Übergabe der Gegenstände eindeutig mit der Absicht erfolgte, diese in Verwahrung zu geben. Beispiel: Jemand übergibt den Pelzmantel der Kellnerin mit der Aufforderung, diesen in die Garderobe zu bringen. Der Pelzmantel wird gestohlen, die Verantwortung liegt beim Lokalbetreiber.

In einem andern Fall hingegen hat die Kassation die Verantwortlichkeit des Wirtes nicht bestätigt: in diesem Fall hatte der Kellner einer Kundin den Pelzmantel ihrer Aufforderung folgend zwar abgenommen, ihn aber mangels Garderobe im Lokal an einen Kleiderhaken gehängt. In diesem Fall stellten die Richter eine Eigenverantwortung der Kundin fest, da der Kellner ihr zwar gefälligkeitshalber den Mantel aufgehängt, sie ihn aber in ihrem Blickfeld hatte und deshalb selbst für die Aufsicht zuständig war.

Aus diesen und anderen Urteilen des Kassationsgerichtshofes können folgende Schlüsse gezogen werden:

  • Eine Verantwortung des Lokalbetreibers besteht sicher dann, wenn eine Garderobe vorhanden ist, die zur Aufbewahrung von Kleidern geeignet ist. Wer den Gegenstand in Empfang nimmt, ist verantwortlich für die Schäden, die an diesem angerichtet werden (Beschädigung, Diebstahl).
  • Verantwortlich ist der Lokalbetreiber auch dann, wenn es zwar keine Garderobe gibt, der Wirt oder Veranstalter die Gegenstände oder Kleider des Gastes aber trotzdem in Empfang nimmt und sie an einem Ort aufbewahrt, der nicht direkt vom Gast einsichtig ist, sich aber im Innern des Lokales befindet.
  • Die Verantwortlichkeit des Gastgeber scheint hingegen begrenzt und eine Mitverantwortung des Gastes gegeben, wenn der Gast den Wirt oder einen Angestellten darum bittet, ein Kleidungsstück auf einen Kleiderhaken zu hängen, der sich im Blickfeld des Gastes befindet.
  • Keine Verantwortlichkeit des Gastgebers hingegen gibt es für Gegenstände, welche in unmittelbarer Nähe des Gastes aufbewahrt werden, z.B. wenn eine Tasche über die Stuhllehne gehängt oder auf einen Nebentisch gelegt wird.

Haftung bei besonderen Veranstaltungen, z. B. bei Maturabällen

Für diese Fälle gilt Art. 1766 u. ff. des Zivilgesetzbuches, im Speziellen Art. 1768. Der Artikel sieht vor, dass der Verwahrer der Garderobe mit der Umsicht eines guten Familienvaters vorgehen muss ("deve usare nella custodia la diligenza del buon padre di famiglia"). Das bedeutet, dass die Gegenstände so aufbewahrt werden müssen, dass sie nicht beschädigt, zerstört oder gestohlen werden können.

Wer also eine größere Veranstaltung organisiert, etwa einen Maturaball, übernimmt die Verantwortung dafür, dass Gegenstände oder Kleider, welche am zugewiesenen Aufbewahrungsort - z.B. Garderobe - abgegeben werden, keinen Schaden erleiden, weder von Seiten der Veranstalter, noch von Seiten Dritter.

Schilder mit Hinweisen wie "Für Garderobe wird nicht gehaftet" u.ä. haben keinen gesetzlichen Wert und entheben die Veranstalter nicht ihrer Verantwortung. Die Veranstalter sind in jedem Fall und in vollem Umfang für Schaden und Verlust verantwortlich!

Mildernd kann allerdings der Umstand gelten, dass Garderobe kostenlos in Verwahrung genommen wird.

Keine Verantwortung trifft die Veranstalter lediglich dann, wenn der Gast Wertgegenstände in seiner unmittelbaren Nähe und unter seiner eigenen Obhut aufbewahrt.

Stand
11/2016

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