Google Street View

„Street View“ heißt wörtlich nichts anderes als „Straßenansicht“ – und genau darum handelt es sich. Dieser Dienst der Suchmaschine Google ermöglicht es den Internet-NutzerInnen, von den erfassten Gebieten eine dreidimensionale Ansicht eines Ortes anzuschauen und sich per Maus-Klick auch darin „fortzubewegen“. So kann ich etwa einen virtuellen Spaziergang rund um die Freiheitsstatue in New York machen. So weit, so gut.
Komplizierter wird die Sache, wenn jemand statt um die Freiheitsstraße plötzlich auch um mein Haus oder um mein Auto herumspazieren kann. Im nachfolgenden Infoblatt finden Sie einen kurzen Überblick über wichtige Tatsachen und Ihre Rechte in Zusammenhang mit Street View.
 

Was genau sieht man bei Street View?

Häuser, Straßenzüge, Landschaften, Menschen, Autos ... es ist eine Aufnahme der Straße an einem x-beliebigen Tag, und zwar kann diese um 360° in der Horizontalen und um ca. 90° in der Vertikalen gedreht werden. Ich kann also einmal „um mich selbst schauen“ sowie den „Blick“ zu Boden und zum Himmel „drehen“.

Bei der Ablichtung handelt es sich prinzipiell um eine Fotografie eines bestimmten Ortes, wie etwa eines Gebäude, das von einer öffentlichen Straße aus „fotografiert“ wurde. Dies ist grundsätzlich erlaubt, denn nur wenn Einblicke in eine Wohnung oder ein Grundstück gegeben sind, besteht diesbezüglich eine Datenschutzverletzung, die individuell geklärt werden muss.
Im Prinzip ist Street View also wie ein Passant, der ein paar Fotos von meinem Haus knipst – nur dass die Fotos in diesem Fall nicht nur Familie und Freunden des Passanten gezeigt werden, sondern die gesamte Menge der Internetnutzer darauf zugreifen kann.
 

Wie greife ich auf den Dienst zu?

Zugänglich ist der Dienst über http://maps.google.com, indem man das auf der linken Seite über der Größen-Skala abgebildete Männchen klickt und es auf die gewünschte Stelle der Mappe zieht.
 

Was besagt das Gesetz?

Ein größeres Problem stellt die Veröffentlichung personenbezogener Daten dar, da oftmals einzelne Personen erkenntlich fotografiert und durch Street View veröffentlicht werden. Der Garant für Privacy, in Italien die zuständige Datenschutzbehörde, sieht darin prinzipiell kein Problem, denn bei Ablichtungen von Personen auf öffentlichem Grund bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung der Betroffenen, ausgenommen in den vom Gesetz 633/41 vorgeschriebenen Fällen, wie etwa das Verbreiten von Abbildern einer Person, die für diese schädliche Auswirkungen mit sich bringen kann.
 

Street View ja – aber mit Auflagen

Die Datenschutzbehörde hat hinsichtlich Google Street View Stellung genommen (Dokument Nr. 1759972 vom 15.10.2010), und folgende Kriterien ausgearbeitet, an die sich Google in Italien zu halten hat:

  • Google muss einen Vertreter in Italien benennen, der den Bereich des Datenschutzes behandelt und überwacht.
  • Die Orts- und Zeitangaben der Zonen, welche abgelichtet werden, müssen drei Tage zuvor auf der Homepage von Google veröffentlicht werden (für Details siehe hier).
  • Die Orts- und Zeitangaben der Zonen, welche abgelichtet werden, müssen außerdem in mindestens zwei örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht sowie durch einen örtlichen Radiosender mitgeteilt werden.
  • Die Fahrzeuge zur Ablichtung müssen klar und deutlich Google zu erkennbar sein.

 

Widerspruchsmöglichkeiten

Rein rechtlich ist die Angelegenheit rund um Google Street View äußerst zwiespältig: Datenschützer sehen darin eine mögliche Verletzung personenbezogener Daten, während Google darauf verweist, jede erforderliche Maßnahme getroffen zu haben um dem Datenschutzgesetz zu entsprechen. Jeder der sich, sein Auto oder sein Haus bei Google Street View abgelichtet sieht, könne jederzeit Einspruch bei Google einbringen und die Unkenntlichmachung fordern, so Google.
Widerspruch einlegen kann man direkt von der entsprechenden Street-View-Ansicht: einfach auf den Link „Ein Problem melden“ klicken. Standardmäßig sind Personen und Autokenntafeln „gepixelt“. Auf Anfrage müssten dann auch Häuser unkenntlich gemacht werden; es ist leider nicht festgelegt, zu welchem Grad diese unkenntlich gemacht werden, oder innerhalb welcher Fristen dies erfolgt.
 

Gesetzliche Regelungen veraltet

Wie bei so vielen Trends in Sachen Internet hinken auch hier die gesetzlichen Vorschriften den technischen Möglichkeiten hinterher. Es bleibt zu hoffen, dass hier europäische und nationale Gesetzgeber eine Grundsatzentscheidung treffen: die Kontrolle über die Daten muss bei jedem und jeder Einzelnen bleiben.
Dies hieße für Street View konkret, dass das Recht auf Einspruch zur Verwendung von Fotos der eigenen Person, des eigenen Autos oder der eigenen Wohnung gesetzlich verankert würde. Bis heute geschieht die Unkenntlichmachung im Kulanzwege.
 

Befürworter und Gegner

Die Gemeinde Oberstaufen im Allgäu (D) hat sich als erster Ort in Deutschland komplett in Street View ablichten lassen. Die Einwohner sehen darin eine Möglichkeit, den Tourismus zu fördern.
Ganz anders die Einwohner Parums in Mecklenburg-Vorpommern (D): hier haben sämtliche Einwohner geschlossen der Ablichtung durch Street View wiedersprochen.
 

Fazit

Die VerbraucherInnen sollten sich vor allen Dingen nicht verunsichern lassen. Wägen Sie alle Aspekte ab, und erheben Sie bei Bedarf Einspruch.

Stand
11/2016

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