Wichtige Aspekte im Verhältnis zwischen Rechtsanwälten und Mandanten

1) ERSTE BERATUNG UND MANDAT: Bevor Sie sich zu einem Rechtsanwalt begeben, sollten Sie sich überlegen, ob dies in Ihrem Fall auch wirklich notwendig ist. Vor allem sollten sie sich im Klaren sein, ob Sie nur einen Rat darüber benötigen, wie Sie in einer Sache vorzugehen haben oder wie Sie sich an ein Problem heranwagen sollen. In diesem Fall beschränkt sich Ihr Besuch beim Rechtsanwalt auf eine einfache Rechtsberatung, in mündlicher oder auch schriftlicher Form, bzw. auf eine erste Rechtsauskunft. Sollten Sie hingegen einen Rechtsbeistand benötigen, der sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (Schriftverkehr mit der Gegenpartei, außergerichtliche Verhandlungen, Behandlung eines Rechtsstreites), dann müssen Sie den Rechtsanwalt eigens, u.z. schriftlich, damit beauftragen. Diese Unterscheidung ist von enormer Wichtigkeit, und man tut gut daran, dies mit dem Rechtsanwalt von vornherein zu klären, denn auch nur das alleinige "Ja, ja, machen Sie nur, was Sie für richtig halten" kann bereits eine Auftragserteilung, samt entsprechenden Kosten, bedeuten. Bereits das reine "Durchstudieren eines Streitfalles" stellt für den Freiberufler ein erstes Element zur Honorarforderung dar. Um nachträglichen Missverständnissen oder Ärgernissen vorzubeugen, verlangen Sie vom Rechtsanwalt sofort einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Auch wenn ein solcher Kostenvoranschlag nicht bindend ist, kann er trotzdem sehr nützlich sein, denn der Rechtsanwalt wird sich eher dazu verpflichtet fühlen, Sie über anfallende Mehrkosten zu informieren bzw. er muss diese dann auch rechtfertigen.

2) WENN SIE SICH ENTSCHEIDEN, EIN VERFAHREN ANZUSTRENGEN:
Die Eröffnung eines Rechtsstreites (oder Verfahrens) oder das Beharren in einem bereits laufenden Verfahren gegen jemanden, der Sie vor Gericht gebracht hat, ist stets eine Entscheidung, die Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam zu treffen haben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, dann sollten Sie, bevor Sie die - leider immer erheblichen - Kosten eines Verfahrens auf sich nehmen, die Möglichkeit in Betracht ziehen, in Form einer "ersten Rechtsauskunft" (siehe oben) einen zweiten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um zu Ihrem Problem die Stellungnahme eines anderen Experten einzuholen. Wichtig ist, dass Ihnen der Anwalt auch eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit auf Erfolg in dem von Ihnen angestrengten Rechtsstreit gibt. Vorsicht ist bei hundertprozentigen Erfolgsversprechungen geboten, es ist immer besser, von einer 50-zu-50-Chance auszugehen, um nicht allzu großen Hoffnungen zu verfallen. Sie sollten auf jeden Fall wissen, dass es auch für den besten Anwalt sehr schwierig ist, von vornherein die reale Gewinnchance in einem Rechtsstreit festzusetzen. Es gibt dabei zu viele "Variablen", die in einem Prozess ins Gewicht fallen können, so etwa die nicht immer vorhersehbaren Zeugen- und Urkundenbeweise oder der falsche Ansatz eines Verfahrens. Am Ende ist das, was zählt, einzig und allein die Entscheidung des Gerichts. Wie oft hört man nach einem auf Verurteilung lautenden Urteil Beschwerden wie: "Aber wenn mir doch mein Anwalt versichert hat, dass ich im Recht bin!". Was man noch wissen sollte, ist, dass sich die Pflichten des Anwaltes auf die "Mittel" und nicht auf das "Ergebnis" beziehen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt nicht dafür ver­antwortlich gemacht werden kann, dass das Ergebnis nicht wie erwartet oder erhofft ausgefallen ist.

3) DAS MANDAT oder die VOLLMACHT bzw. VERTRETUNGSVOLLMACHT:
Wenn Sie einem Rechtsanwalt gegenüber eine Auftragserteilung bestätigen, dann wird dieser sich von Ihnen eine sogenannte Vertretungsvollmacht unterzeichnen lassen, welche - und hier ist Vorsicht geboten - üblicherweise sehr weitreichend ist. Sie umfasst normalerweise die außergerichtliche Phase, die eventuellen Verhandlungen vor und während des Rechtsstreites, die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung und das Berufungsverfahren sowie die Vollzugsphase und die Kassationsbeschwerde. Sie stellen damit Ihrem Vertrauensanwalt eine Blankovollmacht über den gesamten Prozessverlauf aus. Wenn Sie sich dieser Bindung an Ihren Anwalt aus irgendwelchen Gründen nachträglich entziehen wollen, so müssen Sie ihm das in einer schriftlichen Mandatsentziehung mitteilen. Wägen Sie jedoch alle Gesichtspunkte gut ab, bevor Sie Anwalt wechseln, vor allem wenn das Verfahren bereits läuft: Abgesehen davon, dass Ihnen zusätzliche Kosten damit sicher sind, sollten Sie gut überlegen, ob ein Anwaltswechsel für Sie von Vorteil ist.

4) INFORMATIONSPFLICHT:
Der Anwalt hat die Pflicht, seine Mandanten über den Verlauf der Streitsache oder der Angelegenheit, in der er den Mandanten vertritt, zu informieren. Dies wurde auch von einem Urteil des Kassationsgerichtshofes (Nr. 3958 vom 13. De­zember 1969) so verfügt; laut dieser Entscheidung macht sich ein Anwalt schuldig, wenn er es unterlässt, diesen seinen Informationspflichten nachzukommen. Unserer Auffassung nach wäre es angebracht, dass der Anwalt seinen Mandanten nicht nur mündlich, sondern vor allem auch schriftlich über den Ausgang der Gerichtsverhandlung oder der Verhandlung informiert. Es wäre außerdem nur korrekt, wenn der Rechtsanwalt die von Verhandlung zu Verhandlung angewandte Strategie stets vorher mit seinem Mandanten bespricht und ihm dabei genau erklärt, weshalb er einer gewissen Vorgangsweise gegenüber einer anderen den Vorzug gibt. Korrekt wäre es schließlich auch, wenn dem Mandanten zumindest eine Kopie des Ladungsdekretes oder der Klageeinlassung, worin Rechts- und Sachverhalt der angewandten Verteidigungslinie dargelegt werden, zukommen lässt.

5) DIE KOSTEN/DAS HONORAR: Die Erörterung des Themas „Verfahrenskosten“ ist sehr kompliziert und langwierig; Sie sollten auf jeden Fall folgendes dazu wissen:

  • Wenn Sie einen Rechtsstreit gewinnen, in dem die Gegenpartei auch zur Bezahlung Ihrer Prozesskosten verurteilt wurde, dann müssten Sie theoretisch gar nichts bezahlen. Auch eventuelle Vorschüsse, die Ihr Anwalt (berechtigterweise) von Ihnen verlangt hat, muss dieser Ihnen zurückerstatten, sobald es ihm gelingt, die im Urteil angegebenen Beträge bei der Gegenpartei einzutreiben (was allerdings nicht immer einfach ist).
    Ihr Anwalt könnte für den geleisteten Rechtsbeistand allerdings auch einen


höheren Betrag einfordern als jener, der im Urteil angegeben wird;

  • Wenn Sie einen Prozess gewinnen, in dem der Ausgleich der Kosten verfügt wurde (auch das kann vorkommen!), dann haben Sie nur auf jenen Betrag Anrecht, der Ihnen laut Urteil zuerkannt wurde; die Anwaltskosten bezahlt in diesem Fall jede Partei für sich.

 

  • Wenn Sie einen Prozess verlieren, in dem Sie auch zur Bezahlung der Prozesskosten der Gegenpartei verurteilt werden, dann sind Sie verpflichtet, nicht nur die im Urteil oder im Zahlungsbefehl angegebenen Beträge zu bezahlen, sondern auf jeden Fall auch Ihre eigenen Anwaltskosten.

 

  • Vorsicht auch in Bezug auf Rechtsanwaltsgebühren!
    Die in der Honorarnote angegebenen Leistungen, sind im Falle eines Verfahrens in "Phasen" unterteilt bzw. nach den vom Rechtsanwalt ausgeübten Tätigkeiten im Laufe des Verfahrens. Für jede dieser "Phasen" ist ein Mindest- und Höchstbetrag vorgesehen, innerhalb dessen sich das Honorar bewegen darf, wobei die Untergrenze vom Rechtsanwalt auch unterschritten werden kann. Die jeweils vorgesehen Unter- und Obergrenzen sind variabel in Abhängigkeit der Höhe des Streitwertes. Auf die Anwaltsleistungen wird zudem noch ein Aufschlag von 15% als allgemeine Kosten berechnet, sowie 4% für die Nationale Fürsorgekasse der Rechtsanwälte und 22% Mehrwertsteuer.

 

  • Was ist zu tun, wenn man die Rechtsanwaltsgebühren anfechten will? Es ist vor allem immer gut, wenn man sich vom Anwalt eine genaue Auflistung der einzelnen durchgeführten Tätigkeiten mit entsprechendem Entgelt (eine sogenannte Kostenaufstellung) aushändigen lässt. Wenn Sie diese schriftliche Abrechnung einmal in der Hand haben, dann können Sie, falls Sie mit den Angaben nicht einverstanden sind oder den Verdacht haben, dass der Anwalt Ihnen mehr als erlaubt berechnet, Ihren Anwalt (mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung) dazu auffordern, ihnen die "Abrechnung" der Anwaltsgebühren über den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zukommen zu lassen (wobei Sie am besten auch diesem eine Kopie dieses Einschreibens übermitteln). Die Rechtsanwaltskammer wird sich zur Frage, ob die von ihrem Mitglied verlangten Rechtsanwaltsgebühren angemessen sind oder nicht, äußern und notfalls für eine Reduzierung eventueller Kostenüberschreitungen sorgen. Für diese Überprüfung seitens der Anwaltskammer werden Sie eine (im Vergleich zu den wahrscheinlichen Anwaltskosten wohl kleine) Gebühren zu entrichten haben.


6) BERUFUNG VERSÄUMT, obwohl Sie den Anwalt eigens dazu beauftragt haben… Was den Nachweis eines diesbezüglichen Verschuldens des Anwalts betrifft, hat der Kassationsgerichtshof festgelegt, dass der Mandant durch einen anderen Vertrauensverteidiger beweisen muss, dass es sich bei dem nicht angefochtenen Urteil um ein Fehlurteil handelt. Er muss aber Urkunden- und Zeugenbeweise vorlegen, aus denen mit überzeugender Sicherheit hervorgeht, dass einer Berufung stattgegeben worden wäre (siehe Urteil Nr. 2222 des Kassationsgerichtshofes vom 5. April 1984). Wie man sieht, handelt es sich um kein einfaches Unterfangen.

7) ALLGEMEINE HAFTUNG: Die zivilrechtliche Haftung des Rechtsanwaltes ist in Art. 2229-2238 des Zivilgesetzbuches festgehalten; darin sind die Regelungen für die “Ausübung geistiger Berufe”, die Pflichten der Leistungserbringer und eben für deren Haftung enthalten. Außerdem ist in diesem Zusammenhang Art. 1176 des Zivilgesetzbuches von Bedeutung, wonach die Pflichten derjenigen, die diese Berufe ausüben, sich “bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten nach dem Kriterium der Sorgfalt zu richten haben, das unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit zu bestimmen ist”. Es wird hier darauf Bezug genommen, was herkömmlich als die "Sorgfalt eines guten Freiberuflers" bezeichnet wird und sich auf die gute fachliche Vorbereitung des Anwalts bezieht und darauf, dass er demzufolge bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt arbeiten muss.

8) AMTSVERTEIDIGER: Verwechseln Sie nicht die Vertretung durch einen Amtsverteidiger mit der Prozesskostenhilfe! Während nämlich letztere nur unbemittelten Personen und nur in seltenen Fällen, eben bei nachweislicher Armut, gewährt wird, wird der Amtsverteidiger für all jene bestellt, gegen die aus irgendeinem Grund strafrechtlich ermittelt wird. Es liegt dann am Beschuldigten, ob er den ihm zugeteilten Verteidiger in Anspruch nimmt oder ob er einen anderen, eben einen sogenannten Vertrauensverteidiger, bestellt. Jedenfalls hat auch der Amtsverteidiger Anrecht auf das Honorar für seine Leistungen.
 

Stand
11/2016

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