Anwaltshonorare: Kostenvoranschlag muss nun auch ohne ausdrückliche Anfrage der KundInnen ausgestellt werden

In der Verbraucherzentrale Südtirol ist man erfreut über die neuen Vorgaben des Gesetzes zur Konkurrenz (G. Nr. 124/2017, in Kraft seit 29.08.2017), welches für die Anwälte die Pflicht einführt, auch dann einen Kostenvoranschlag zu den Kosten ihrer Tätigkeit zugunsten der KundInnen auszustellen, wenn dies die KundInnen nicht explizit verlangen.

Bis dato stellten die AnwältInnen nur dann einen Kostenvoranschlag aus, wenn dies die KundInnen verlangten; manchmal wurden Bitten um einen Kostenvoranschlag auch abgeschlagen, weil “es unmöglich sei, bereits im Voraus die genauen Kosten festzulegen”.

Im Beratungsalltag hören wir auch immer wieder, dass die Kostenvoranschläge nur mündlich mitgeteilt werden, und dass dann bei Rechnungslegung die Beträge nicht übereinstimmen – wobei es in einem solchen Fall klarerweise nicht möglich ist, die Nichteinhaltung des Kostenvoranschlags zu beanstanden.

Mit Einführung der Pflicht zum schriftlichen Kostenvoranschlag sollten solch oder ähnliche unliebsame Überraschungen (vgl. auch Medienberichte über Anwaltshonorare in den letzten Tagen) nun endlich der Vergangenheit angehören.

Die nunmehr gültigen Normen (Art. 13, 5. Absatz) besagen: „Der Gewerbetreibende ist, im Sinne der Einhaltung des Transparenzprinzips, verpflichtet, dem Kunden den Grad der Komplexität des Auftrags mitzuteilen, wobei alle nützlichen Informationen über absehbare Auflagen von Auftragsbeginn bis Auftragsabschluss gegeben werden; auch ist er verpflichtet dem Auftraggeber in schriftlicher Form das voraussichtliche Ausmaß der Kosten der Leistung mitzuteilen, aufgeschlüsselt nach Belastungen, (Pauschal)Spesen und Entlohnung der professionellen Tätigkeit.“*

Die AnwältInnen sind also verpflichtet, schriftlich (oder in digitaler Form) im Voraus die Entlohnung für die auszuführenden Tätigkeiten den KundInnen mitzuteilen, auch ohne explizite Anfrage der KundInnen!

Dazu ist anzumerken, dass im Verhältnis zwischen AnwältInnen und MandantInnen auch den KundInnen eine „aktive“ Rolle zukommt, und es daher auch an ihnen liegt, ihre Rechte geltend zu machen, und einen Kostenvoranschlag zu verlangen, der so viele Details wie möglich enthält. Dies gilt für alle Aufgaben, die einem Anwalt übertragen werden, z.B. auch für eine reine Beratung.

Der Anwalt stellt den Kostenvoranschlag nach gründlicher Bewertung des Falls aus, daher sollten alle Informationen, über die man verfügt, mitgeteilt werden; so kann im Kostenvoranschlag auch vermerkt werden, was eventuelle zusätzliche Tätigkeiten, die erst in einem zweiten Moment geleistet werden müssten, kosten würden (z.B. Kosten für eine Klage, falls die außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien scheitert).

Der Kostenvoranschlag bindet beide Parteien, daher muss der Anwalt das veranschlagte Honorar einhalten. Sollten Umstände auftreten, welche bei Erstellung des Kostenvoranschlags nicht absehbar waren, muss die Anwältin einen neuen Kostenvoranschlag ausstellen, wobei der Kundin genau erklärt werden muss, welches der Grund für die Änderung und neue Preisfestlegung war, und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, vom Vertrag zurückzutreten; das gleiche Recht besitzt die Anwältin, wenn die Kundin mit den Änderungen nicht einverstanden ist.

Nebem dem Kostenvoranschlag umfasst die Informationspflicht noch weitere Aspekte:

1. der Kunde muss über die Komplexität der Klage oder der zu erbringenden Leistung informiert werden;

2. der Kunde muss über die wahrscheinlich bis zum Ende der Klage anstehenden Auflagen (z.B. Verhandlungen, technische Berichte, Anruf Dritter, einheitlicher Gerichtskostenbeitrag, Zustellungsspesen, usw.) informiert werden.

Nach Meinung der VZS ist die neuen Norm jedoch immer noch lückenhaft, da keine spezifische Sanktion vorgesehen ist, wenn die Pflicht zur Ausstellung des Kostenvoranschlags – und somit das Transparenzprinzip in den Beziehungen mit den Gewerbetreibenden - nicht eingehalten wird.

Das Gesetz sieht nämlich nur vor, dass widrigenfalls die Entlohnung auf jeden Fall zustehen wird, aber dann nach den vom zuständigen Ministerium festgelegten Kriterien – das erscheint doch ziemlich mager! Eine Vorschrift erhält ihr Durchsetzungsvermögen von den vorgesehenen Strafen bei Nichtbeachtung – fehlen die Strafen, verliert die Norm merklich an Kraft!

Der Art. 13, 9. Absatz der Berufsordnung der Anwälte sieht die Möglichkeit vor, dass man sich bei Uneinigkeiten zwischen Anwalt und Mandant an die Anwaltskammer wenden kann, welche einen Schlichtungsversuch unternimmt.

Wir möchten daran erinnern, dass eine genaue Kenntnis der anfallenden Kosten stets wichtig ist – sei der Auftragnehmer nun ein Anwalt, ein Handwerker oder ein anderer Gewerbetreibender. Der Rat der VZS: am besten immer mindestens drei Kostenvoranschläge einholen, damit man die für die eigene Situation passendste Lösung aussuchen kann.

 


* Art. 13, comma 5: Il professionista è tenuto, nel rispetto del principio di trasparenza, a rendere noto al cliente il livello della complessità dell'incarico, fornendo tutte le informazioni utili circa gli oneri ipotizzabili dal momento del conferimento alla conclusione dell'incarico; è altresì tenuto a comunicare in forma scritta a colui che conferisce l'incarico professionale la prevedibile misura del costo della prestazione, distinguendo fra oneri, spese, anche forfettarie e compenso professionale.

 

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