Schlafende Konten und Bankbeziehungen

Ab November laufen die Verjährungsfristen für die Ablösung aus


Den Inhabern von sogenannten „schlafenden“ Finanzbeziehungen bleibt nur noch wenig Zeit, um die vergessenen und seit mehr als 20 Jahren nicht bewegten Beträge auf Kontokorrenten, Depots und Sparbüchern, aber auch Aktien, Anleihen, Sparbriefe, Investmentfonds sowie Zirkularschecks einzufordern, die nicht innerhalb der Verfallsfrist ab- oder eingelöst wurden.

Seit 2008 sind die im Zusammenhang mit Bank- und Finanzinstrumenten nicht verwendeten Beträge, die vom Inhaber dessen Bevollmächtigten für 10 Jahre ab dem Datum der Verfügbarkeit der Beträge nicht bewegt wurden, in einen speziellen Fonds beim Wirtschafts- und Finanzministerium (MEF) eingeflossen. Nach den letzten verfügbaren Daten (letzte allgemeine Übersicht des Rechnungshofes - 2016) beläuft sich der Bestand dieses Fonds auf über 1,574 Milliarden Euro.

Zur Überprüfung des Vorhandenseins einer schlafenden Bankbeziehung kann die Datenbank der Consap AG konsultiert werden, da dieser Behörde alle Erstattungsverfahren übertragen worden sind. Unter der Adresse: www.consap.it/servizi-economia/fondo-rapporti-dormienti kann man die Suchfunktion „cerca rapporto dormiente” aufrufen und die geforderten Daten eingeben.

Die Erstattungsanträge können dann auf telematischem Wege bei der Consap AG eingereicht werden, und zwar über das Einheitsportal (www.portale.consap.it/) oder per Einschreiben mit Rückschein oder auch durch persönliche Abgabe am Firmensitz.

Der Erstattungsantrag für die „schlafenden“ Bankbeziehungen kann von den Anspruchsberechtigten direkt bei der Consap eingereicht werden, ohne auf die Tätigkeit von Vermittlern zurückgreifen zu müssen. Alle Erstattungsanträge müssen jedoch mit der entsprechenden Bescheinigung für die Übertragung der Beträge an den Fonds versehen sein, die von den Vermittlern ausgestellt wird (Art. 1 DPR 22.06.07, Nr. 116) und mit dem von der Webseite der Consap downloadbaren Formular übereinstimmen muss.


Nicht vorgesehen ist die Erstattung:

  • an die Empfänger der Beträge aus Lebensversicherungsverträgen;
  • an die Empfänger von nicht innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren abgelösten Postsparbriefen;
  • an die Empfänger von Zirkularschecks, wenn die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 84, Absatz 2 des Königlichen Dekrets Nr. 1736 vom 21.12.1933 1736 abgelaufen ist;
  • den Auftraggebern von Zirkularschecks, wenn die Verjährungsfrist von 10 Jahren ab dem Datum der Ausstellung des Rechtsanspruchs gemäß Art. 2946 ZGB abgelaufen ist.


Gut zu wissen: Wann wird eine Bankbeziehung „schlafend“?

Eine Bankbeziehung gilt als „schlafend“, wenn über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum der freien Verfügbarkeit der Beträge und Finanzinstrumente auf dem entsprechenden Konto, Depot etc. kein Geschäftsvorgang oder keine Bewegung auf Veranlassung des Rechtsinhabers (oder durch dritte, von ihm delegierte Personen) durchgeführt wird.

Nicht berücksichtigt werden diesbezüglich die vom Vermittler durchgeführten Geschäftsvorgänge im Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Bankbeziehung, wie zum Beispiel die Gutschrift von Zinsen oder der Inkasso von Kupons und Dividenden für zur Aufbewahrung und Verwaltung eingelegte Wertpapiere sowie der Versand von Übersichten oder Informationen zur Bankbeziehung an den Kunden. Einzige Ausnahme sind die Geschäftsvorgänge, die vom Vermittler infolge von Daueraufträgen des Kunden durchgeführt werden (zum Beispiel die Bezahlung von Versorgungsdiensten).

Auf den Webseiten verschiedener, auch lokaler Banken, sind die Listen der Bankbeziehungen aufgeführt, die zu einem bestimmten Datum als „schlafend“ gelten oder bereits an den Consap-Fonds übertragen wurden: Es könnte sich lohnen, einen Blick darauf zu werfen!

 

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