Fahrschulen und Mehrwertsteuer-Urteil des EuGH

Preiserhöhungen für laufende Dienstleistungen?


Der EuGH hat in einem Urteil festgelegt, dass in Italien, gleich wie in anderen Europäischen Ländern, die Fahrstunden der Mehrwertsteuer unterliegen, und zwar dem ordentlichen Mehrwertsteuersatz von 22%. Viele VerbraucherInnen fragen derzeit nach, welche Auswirkungen dies auf laufende Dienstleistungen hat, die man bei Fahrschulen in Anspruch nimmt. So z.B. Sara, deren Tochter gerade den Führerschein macht, und der man mitgeteilt hat, dass dieser nun mehr kosten würde. Sara möchte von uns wissen, wie die Rechtslage aussieht, und welche Optionen gegeben sind.


Vereinbarter Preis

Grundsätzlich gilt für Kauf- und Dienstleistungsverträge, dass diese zum vereinbarten Preis zu erbringen sind. Ausgenommen sind davon nur jene Fälle, in denen eine mögliche Preisänderung entweder per Gesetz eingeräumt (z.B. bei Bankkonten) oder von den Vertragsklauseln explizit vorgesehen ist (z.B. bei vielen Mobilfunkanbietern) – technisch ist dies unter dem Begriff „ius variandi“ bekannt.


Der Optimal-Fall

Im – aus Verbrauchersicht – besten aller möglichen Fälle hat Sara den Vertrag mit der Fahrschule schriftlich abgeschlossen; im Vertrag finden sich klare Angaben zu den Preisen, Leistungen und Änderungsmöglichkeiten. In diesem Fall braucht Sara nur nachzusehen, um Antwort auf ihre Fragen zu finden. Eine Preiserhöhung wäre auch hier nur dann möglich, wenn entweder der Preis als „X + derzeit gültige Mehrwertsteuer“ angegeben ist, oder aber Preisänderungen als möglich vereinbart wurden.


Mündliche Absprachen

Auch ein mündlich vereinbarter Vertrag hat absolute rechtliche Gültigkeit (das Gesetz schreibt nur für bestimmte Vertragsarten, z.B. für einen Immobilienkauf, explizit die schriftliche Form vor). Auch bei einem solchen sind die Vertragspartner also an die Vereinbarung gebunden, wobei es sich hier schwieriger gestaltet, zu belegen, was genau vereinbart wurde.


Ausgehängte Regelungen

Die allgemeinen Vertragsregelungen könnten auch in der Fahrschule selbst aushängen, und diese wären somit bei der Einschreibung „stillschweigend“ akzeptiert worden. Aus Verbrauchersicht mangelt es dieser Vorgangsweise eventuell an Transparenz, so die Regelungen nicht nachweislich wirklich gut sichtbar ausgehängt sind und explizit darauf hingewiesen und zugestimmt wurde.


Die Fahrschule verlangt einen höheren Preis: was nun?

Sollte die Fahrschule in der Tat für laufende Kurse einen Aufschlag verlangen, sollte man sich dies schriftlich mitteilen lassen. Mit dem schriftlichen Bescheid kann man dann eventuelle Gegenargumente ins Feld führen.


Vertragsauflösung?

Den Vertrag mit der Fahrschule aufgrund der verlangten Preiserhöhung kündigen ist keine rechtlich abgesicherte Option: genau wie der Betreiber sind auch die KundInnen durch die Vereinbarungen gebunden. Der Betreiber hat sich verpflichtet, seine Dienstleistung zum Preis X auszuführen – die KundInnen haben sich verpflichtet, diese Summe zu bezahlen. Kommt nun eine der beiden Parteien ihrer Verpflichtung nicht nach (z.B. der Betreiber weigert sich, die Fahrstunden zu geben, da die Kundin die Erhöhung nicht begleicht), wird diese Partei vertragsbrüchig, und es könnte ev. auch ein Schadenersatz geschuldet sein.


Unser Rat

So weit möglich sollte vermieden werden, das Ganze in eine rechtliche „Schlammschlacht“ ausarten zu lassen. Gerade bei unklarer oder schlecht belegbarer Ausgangslage könnte ohnehin nur ein Gericht der einen oder anderen Partei „Recht geben“ - ob die Kosten den Aufwand wert sind, sei dahingestellt. Wer hingegen die Fahrschule schon vor längerer Zeit abgeschlossen hat, sollte in aller Regel vor Nachzahlungsforderungen sicher sein.

„VerbraucherInnen haben ein verbrieftes Anrecht auf Handelspraktiken, welche die Prinzipien der Redlichkeit, Korrektheit und Lauterkeit einhalten. Wurde für eine Dienstleistung ein Preis vereinbart, so hat dieser auch zu gelten. Dass die Fahrschulbetreiber einen Ausweg aus dieser misslichen Lage suchen, ist nachvollziehbar und auch gerechtfertigt; ebenso sicher ist es für uns aber auch, dass dabei keinesfalls die VerbraucherInnen zum Handkuss kommen dürfen“ erklärt VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus. Die Verbraucherzentrale Südtirol steht für weiteren Rat und Hilfe zur Verfügung.

 

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