Änderungen beim Dienst der Kaminkehrer*innen

 

Bei den schwarzen Glücksbringern hat es kürzlich einige Änderungen gegeben. Zum einen wurden, wie bereits durch den Beschluss der Landesregierung aus dem Jahre 2017 vorgesehen, die Preise angepasst, zum anderen gab es auch einige kleine Neuerungen.

Wenn der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin vor der Tür steht, heißt es künftig etwas tiefer in die Tasche greifen. Der Beschluss der Landesregierung aus dem Jahre 2017 hatte bereits vorgesehen, dass die Stundentarife der Kaminkehrer nach drei Jahren angepasst werden.

Nun erhält auch der schwarze Glückbringer den Stundensatz, der für Techniker*innen im Richtpreisverzeichnis des Landes vorgesehen ist. Somit wird künftig für die Kaminkehrerleistungen ein Stundenhonorar von 52,08 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer verrechnet.

Was bedeutet dies für die Konsumenten?
Wurden bis vor kurzem bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit einer 34 kW großen Heizanlage und einem 12 Meter langen Kamin bei einem Arbeitseinsatz von 40 Minuten zuzüglich Fahrt (5 Minuten) 37,13 Euro bezahlt, so sind es nun 42,97 Euro.

Das Gute an den Neuerungen: da es sich beim Stundensatz jedoch um den Höchststundensatz handelt, kann natürlich vorab mit dem Kaminkehrer bzw. der Kaminkehrerin auch ein etwas geringeres Honorar vereinbart werden.

Für die Abgaskontrollen wird hingegen auch weiterhin ein Pauschalbetrag fällig. Dieser beträgt aktuell für Anlagen mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 42,10 Euro (inkl. 10% MwSt.) und bei Festbrennstoffen 52,77 Euro (inkl. 10% MwSt.).

Dass im Kehrbuch sämtliche Reinigungsarbeiten, Überprüfungen, Abgaskontrollen und dergleichen eingetragen werden muss, ist nichts Neues. Neu ist hingegen, dass künftig der Kaminkehrer bzw. die Kaminkehrerin nach jeder ordentlichen und periodischen Reinigung und/oder Überprüfung die Fälligkeit der nächsten Reinigung im Kehrbuch vermerkt.

Ebenso neu ist, dass der Benutzer bzw. die Benutzerin der Feuerungsanlage verpflichtet ist, den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin über jegliche Änderung an der Feuerungsanlage und am Gebäude, welche sich auf die Funktionstüchtigkeit der Feuerungsanlage auswirken könnten, schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Weitere Infos und Details zu den Kaminkehrerleistungen sind im unserem Infoblatt „Der Kaminkehrer in Südtirol“ enthalten.

Alternativ bietet die Verbraucherzentrale eine technische Bauberatung, welche jeweils montags von 9-12 und 14-17 Uhr telefonisch unter 0471-301430 zur Verfügung steht. Bei Bedarf können auch persönliche Fachberatungen vereinbart werden (Anmeldung erforderlich!).

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