Verkürzte Verjährung der Stromrechnungen nicht anerkannt

Marktaufsichtsbehörde verhängt gegen Energieversorger ENEL, ENI und SEN Strafen von 12,5 Mio. Euro

 

Bereits seit dem 1. Januar 2019 (Haushaltsgesetz 2018 - Gesetz 205/2017) besteht bei Rechnungen betreffend die Energieversorgung eine gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Absicht dahinter: den sogenannten „Maxi-Bollette“ (exzessive Rechnungen), bei denen durch jahrelanges Verrechnen von geschätzten Verbräuchen große Ausgleichszahlungen anfielen, einen Riegel vorschieben. Rechnungen in Höhe mehrerer hundert oder gar tausend Euro waren hier keine Seltenheit. Familien waren plötzlich und unerwartet mit einer außerordentlichen Belastung ihrer Finanzen konfrontiert.

Rechnungen, welche einen Verbrauch von weiter als zwei Jahren zurückreichen, dürfen daher durch KonsumentInnen beanstandet und müssen folgend nicht mehr bezahlt werden.

Die drei Energieversorger lehnten im vergangenen Jahr nun aber genau diese Ansuchen der VerbraucherInnen ab. Sie verweigerten den gesetzlich vorgesehenen Anspruch der KundInnen und hatten dabei auch verjährte Zeiträume verrechnet. Unternehmen dürfen diese Rechnungen jedoch nur dann einfordern, wenn die verspätete Zustellung der Rechnung auf ein Fehlverhalten des Kunden bei Fehlern oder Unterlassungen in der Erhebung der Verbräuche zurückzuführen ist (in caso di “accertata responsabilità” dell’utente).

ENEL, ENI und SEN konnten diesen Nachweis nicht erbringen, doch wurden dennoch die gesamten, auch verjährten, Beträge per Lastschriftverfahren kommentarlos abgebucht.
Nach Eingabe verschiedener Verbraucherschutzorganisationen an die Marktaufsichtbehörde AGCM sanktionierte diese nun die drei Energiebetreiber zu empfindlichen Geldstrafen.

Was tun als VerbraucherIn?
Es empfiehlt sich, insbesondere jene Rechnungen, welche höher als durchschnittlich ausfallen, genau analysieren. KonsumentInnen sollten die verrechneten Zeiträume präzise unter die Lupe nehmen, um eventuell verjährte Posten ausfindig zu machen. Folgend muss eine Meldung an das Unternehmen erfolgen, mit dem Hinweis der Verjährung. Die Verkäufer sind verpflichtet, ihre KundInnen über diese Möglichkeit der Beanstandung „alter“ Zeit Zeiträume zu informieren, und ihnen auch ein Formblatt samt Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen (online und bei den Schaltern), das die Beanstandung selbst vereinfacht.
Die zweijährige Verjährung von Versorgungsverträgen ist ein wesentlicher Schutz, Familien vor unvorhergesehenen Belastungen zu schützen, die auf ein Fehlverhalten des Anbieters zurückzuführen ist. Seit 2020 sind auch Rechnungen betreffend die Wasserversorgung davon betroffen. VerbraucherInnen sollten die Rechnungen jeweils auf etwaige Fehler prüfen, so der Rechtsberater der VZS, Reinhard Bauer.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Pressemitteilung der italienischen Marktaufsichtsbehörde „AGCM“ unter: https://www.agcm.it/media/comunicati-stampa/2021/1/PS11564-PS11569

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