Superbonus 110%: Es ist nicht alles Gold, was glänzt!

Die Tipps der VZS – Steuerleitfaden aktualisiert

 

Mittlerweile hat der Superbonus 110%, wie die anderen Steuerbegünstigungen für Renovierungen, auch hierzulande ziemlich verbreitet Fuß gefasst.

Die Verbraucherzentrale Südtirol hat aus diesem Anlass den „Steuerleitfaden“ aktualisiert, der seit dem letzten Jahr um den Abschnitt „Superbonus 110%“ ergänzt wurde. Der Steuerleitfaden ist kostenlos auf https://www.consumer.bz.it/de/steuerleitfaden sowie beim Verbrauchermobil erhältlich. Der Leitfaden zeigt auf, welche Voraussetzungen es für die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung gibt und wie man dafür korrekt vorgeht.

Der Superbonus ist eine gute Gelegenheit für all jene, die eine vollumfängliche Renovierung des gesamten Gebäudes planen, da die Kosten von der Steuer abgezogen oder an Dritte abgetreten werden können. Die „Gelegenheit“ kann sich jedoch schnell in einen Alptraum verwandeln, falls bei der Durchführung der Arbeiten etwas schief läuft, oder nicht alle Voraussetzungen bestehen, oder aber nicht bürokratischen Auflagen, die das Gesetz vorsieht, buchstabengetreu eingehalten werden.

Der Superbonus ist zwar eine nie dagewesene Chance – diese muss jedoch gründlich abgewogen und bewertet werden. Folgend einige Ansätze für jene Überlegungen, die es unbedingt anzustellen gilt, bevor den Technikern oder Firmen ein Auftrag erteilt wird.

1. Die Rolle der VerbraucherInnen
Um Anspruch auf den Superbonus 110% zu haben, ist es notwendig, Arbeiten einer gewissen – auch wirtschaftlichen – Tragweite durchzuführen. Wir sprechen hier von Beträgen im Hundertausenderbereich. Die VerbraucherInnen haben als AuftraggeberInnen eine absolut aktive Rolle, in der sie sich von qualifizierten ExpertenInnen beraten und helfen lassen. So sollte z.B. unbedingt klar sein, was umgesetzt werden soll und wie dies zu geschehen hat. Die einzelnen Schritte der Arbeiten müssen bis zu deren Abschluss sorgfältig kontrolliert werden. Die VerbraucherInnen sind letztendlich die Verantwortlichen: sollte bei einer nachträglichen Kontrolle durch die Agentur für Einnahmen festgestellt werden, dass kein Anspruch auf den Superbonus 110% besteht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden oder weil Fehler gemacht wurden, so liegt die Haftung in erster Linie bei ihnen! Es besteht dann zwar ein Regressrecht gegenüber den Technikern und ausführenden Firmen, aber hierfür muss deren Verantwortung erst bewiesen werden. Zwischenzeitlich werden aber die VerbraucherInnen für Rückzahlungen und Strafen aufkommen müssen!

2. Qualität der Materialien – Einholen und Vergleichen von Kostenvoranschlägen
Die Möglichkeit, die Aufwände für die Sanierungen abzuschreiben oder abzutreten bietet die Chance, die Energiesparmaßnahmen mit guten Materialien durch professionell arbeitende Firmen umsetzen zu lassen. Doch es liegt an den VerbraucherInnen – mithilfe eines guten Technikers – zu entscheiden, welche Arten von Arbeiten durchgeführt werden sollen. Daher sollten auch die VerbraucherInnen die Kostenvoranschläge einholen, nachdem sie entschieden haben, was genau getan werden soll. Auch die Wahl der Firmen, die man um einen Kostenvoranschlag fragt, sollte eine sorgfältige sein. Dann können die Kostenvoranschläge verglichen werden, um selbst eine persönliche, fundierte Entscheidung zu treffen.

3. Den Superbonus gegen die anderen Steuerabzüge abwägen
Neben dem Superbonus gibt es auch noch die Steuerabzüge von 50% oder 65% für energetische Sanierungen (je nachdem, welche Arbeiten man durchführt) oder von 50% für die Renovierungen. Der Zugang zu diesen Steuerabzügen ist im Vergleich zum Superbonus einfacher und bringt weniger Aufwand mit sich. Daher unser Rat, gut abzuwägen, ob im Einzelfall der Superbonus 110% oder die anderen Steuerabzüge die bessere Wahl sind.

Alle Details zu den Steuerabzügen, inklusive Bonus 110%, finden Sie hier:
https://www.consumer.bz.it/de/steuerleitfaden.

 

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