Was ist neu?
Seit 1. Jänner kann wieder um die Landesbeiträge für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen angesucht werden. Das neue Jahr hat einige Änderungen mit sich gebracht.
Seit 1. Jänner kann wieder um die Landesbeiträge für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen angesucht werden. Das neue Jahr hat einige Änderungen mit sich gebracht.
Bei den Steuerabzügen für die verschiedenen Sanierungsarbeiten gibt es immer wieder Neuerungen. Die kürzlich erschienenen lassen einige Konsumenten aufatmen, bringen aber auch gleichzeitig wieder mehr Bürokratie mit sich.
Für das Jahr 2022 wurden die Landesbeiträge von Seiten des Amtes für Energie und Klimaschutz zum Teil erhöht und neue Förderungen eingeführt.
Endlich ist es da, das Kubaturgeschenk des Landes, auf das schon zahlreiche Konsument:innen sehnlichst gewartet haben. Die energetischen Sanierungen und Neubauten können nun in Ruhe angegangen werden, da der neue Kubaturbonus bis 31. Dezember 2026 genutzt werden kann.
Seit über 25 Jahren kann im Rahmen einer energetischen Sanierung bzw. eines energiesparenden Neubaus zusätzliche Baumasse verbaut werden. Dieses Kubaturgeschenk des Landes hat zahlreichen Südtiroler:innen zu zusätzlichem Wohnraum verholfen.
Das Haushaltsgesetz 2022 hat, nach langwierigen und komplexen Verhandlungsrunden, einige Änderungen zum Thema Steuervergünstigungen für Immobilien und den Superbonus vorgesehen. Es wurden mehrere bereits im Vorjahr bestehende Maßnahmen bestätigt und verlängert, aber auch einige Neuigkeiten (z.B. Aufzug-Bonus im Zusammenhang mit der Beseitigung von architektonischen Barrieren) eingeführt.
Das Gesetzesdekret „Sostegni bis“ sieht Maßnahmen zur Unterstützung jüngerer Personen (unter 36) mit einem ISEE-Einkommen* bis zu maximal 40.000 Euro vor, die eine Wohnung kaufen oder ein Darlehen aufnehmen wollen.
Wir haben den alljährlichem Vergleich der Wohnbaudarlehen in Südtirol zum Anlass genommen, um zu überprüfen, wie die Suche nach einem leistbaren Eigenheim für junge Menschen konkret abläuft.
Mittlerweile hat der Superbonus 110%, wie die anderen Steuerbegünstigungen für Renovierungen, auch hierzulande ziemlich verbreitet Fuß gefasst.
Eins vorweg: der Ökobonus wurde mit dem „Decreto Rilancio“ eingeführt, das ein Gesetzesdekret ist. Damit die darin enthaltenen Maßnahmen endgültigen Charakter annehmen, muss die Umwandlung in Gesetz erfolgen, was innerhalb 18.07.2020 geschehen sollte.
Der Energiebonus wurde kürzlich von der Landesregierung ein zweites Mal verlängert, und zwar bis Ende 2021. Der Bonus in Form zusätzlich verbaubarer Wohnkubatur kann somit auch weiterhin für die energetische Sanierung von Gebäuden und besonders energieeffiziente Neubauten in Anspruch genommen werden.
In den letzten Tagen sind aufgrund der Gesundheitsnotlage und im Zusammenhang mit dem Coronavirus viele Anfragen bei der Verbraucherzentrale Südtirol eingegangen. Insbesondere bezogen sich diese auf das Schicksal derjenigen, die eine Immobilie erwerben möchten oder bereits gekauft haben und in den Genuss der Erstwohnungsförderung kommen möchten, jedoch ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen zu können; d.h.
Das Haushaltsgesetz für 2020 hat zum einen die Steuerabzüge für energetische Sanierung und Renovierung, für Möbelkauf und Grünanlagen bestätigt, und dazu noch die Möglichkeit eingeführt, für die Instandsetzung von Fassaden einen „Fassaden-Bonus“ in Höhe von 90% der Kosten in Anspruch zu nehmen.
Der Energiebonus für energetische Sanierungen bzw. den energieeffizienten Neubau wurde nun durch die Landesregierung um ein halbes Jahr verlängert. Erst ab 30. Juni 2020 wird dann eine neue Regelung eingeführt.
Wer am Wohngebäude eines Asbestsanierung vornimmt, kann ab 2. September bis einschließlich 2. Dezember um eine Landesförderung im Ausmaß von 70% der anerkannten Kosten ansuchen.
Mit der Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 31. Juli 2019 ist die Bestimmung des Wachstumsdekrets (GD Nr. 34/2019) wirksam geworden, das es den Begünstigten von energetischen Sanierungsmaßnahmen (Öko-Bonus) und Maßnahmen zur Reduzierung des Erdbebenrisikos (Erdbebenbonus) ermöglicht, einen Rabatt direkt auf den Rechnungsbetrag des Lieferanten zu erhalten.
An die Wohnbaulandesrätin
Waltraud Deeg
Sonne tanken wird für viele immer mehr zur Selbstverständlichkeit. Der Solarstrom aus der eigenen Photovoltaikanlage sorgt für eine saubere persönliche Klimabilanz. Wer diesen Umweltschutzgedanken mitträgt wird mehrfach belohnt.
Gemäß Haushaltsgesetz für 2018 müssen auch jene Umbauarbeiten, die eine effektive Energieeinsparung nach sich ziehen, und auf einen Steuerbonus von 50% Anrecht geben, sowie der Ankauf von Haushaltsgeräten der Energie-Klassen A und A+ (im Rahmen des Möbel-Bonus) telematisch an ENEA gemeldet werden.
Innerhalb wann muss die Meldung gemacht werden?
Mit der Verabschiedung in letzter Minute des Finanzgesetzes vom 30. Dezember 2018, Nr. 145, wurden die verschiedenen Steuervergünstigungen für folgende Baumaßnahmen auch für das Jahr 2019 verlängert:
Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Pflicht der telematischen Meldung an die Behörde „ENEA“ auch auf jene Umbauarbeiten ausgedehnt, die eine Energieeinsparung bewirken, und für welche daher ein Steuerabzug von 50% in Anspruch genommen werden kann.
Gemäß den Normen, welche die Steuerabzüge bei energetischen Sanierungen oder Restaurierungsarbeiten regeln, muss vor Beginn aller Arbeiten dem zuständigen Sanitätsbetrieb eine Baustellenvorankündigung geschickt werden – in der Provinz Bozen muss die Meldung an das Arbeitsinspektorat gemacht werden.
Das Haushaltsgesetz 2018 bestätigt im Wesentlichen die Ausgestaltung der Steuerabzüge im Bereich der Bausanierungs- und Energiesparmaßnahmen, die bereits für das Jahr 2017 in Kraft war, wobei einige Änderungen bei den abzugsfähigen Prozentsätzen vorgenommen und einige interessante Neuigkeiten eingeführt wurden.
Seit 1. Jänner ist es wieder, möglich um einen Landesbeitrag für die verschiedensten Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen anzusuchen. Die Gesuche müssen spätestens bis Ende Juni im Amt für Energieeinsparung eingereicht werden.
Bekanntlich ist mit Gesetz Nr. 19 vom 27. Februar 2017 (decreto Milleproroghe) die Steuererleichterung in Form des IRPEF-Abzuges von 50% der Mehrwertsteuer bis 31.12.2017 verlängert worden, wenn es sich um Klimahaus A oder B handelt.
Für die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen an Gebäuden und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen sind für das Jahr 2017 einige Millionen Euro vorgesehen worden. Ist der Fördertopf aber leer, gibt es erst wieder 2018 neue Geldmittel. Wer diese dann in Anspruch nehmen will, muss ein neues Gesuch einreichen.
Kürzlich wurden sowohl die Verlängerung der Vorfinanzierung des 50%igen Steuerabzuges von Seiten der Landesregierung beschlossen, als auch der Termin für die Beitragsgesuche von Seiten des Amtes für Energieeinsparung verlängert.
Zwei wichtige Verlängerungen wurden in den Monaten April und Mai auf den Weg gebracht:
Vergünstigung gilt bis 31.12.2017 beim Kauf von Baufirmen einer Wohnung der Energieklasse A oder B
Als Nachtrag zum Bilanzgesetz 2017 wurde im Gesetzesdekret „Milleproroghe“ vom 30. Dezember 2016 Nr. 244 diese Verlängerung eingefügt und vom Senat am 16.02.2017 genehmigt und der Abegeordnetenkammer zu definitiven Verabschiedung innerhalb Ende Februar 2017 weitergeleitet.
Das Jahr 2017 bringt einige wichtige Neuerungen in Sachen Energieeinsparung mit sich: so werden unter anderem die Qualitätsstandards für die Neubauten erhöht. Die guten Neuigkeiten: die Steuerabzüge wurden verlängert, und in einigen Fällen wurden die Abzüge sogar angehoben.
Kubatur-Bonus
Mit 1. Juli 2014 startet die Vorfinanzierung des Landes Südtirol auf 10jährige Steuerabzüge für Kosten von außerordentlichen Sanierungsmaßnahmen bei Erstwohnungen. Berechtigte erhalten die Vorauszahlung des Steuerabzugs als zinsloses Darlehen, welches in 10 konstanten Jahresraten zurückzuerstatten ist. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat für VerbraucherInnen eine eigene Checkliste zusammengestellt, in welcher die wichtigsten Punkte zusammengefasst sind.
Die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage für private Zwecke, hängt von mehreren Faktoren ab:
Mit 03. Jänner 2013 ist das Ministerialdekret (Dekret vom 28. Dezember 2012) zum 1. Wärmekonto in Kraft getreten. Mit 31. Mai 2016 (Dekret vom 16. Februar 2016 – GU Nr. 51 vom 02.03.2016) traten einige Neuerungen und Vereinfachungen in Kraft.
Für Privatpersonen und Kondominien sieht das Fördersystem (Conto termico 2.0) bis zu 65% Förderung für die Nutzung erneuerbarer Energien vor.
Die verschiedenen Förderungen im Baubereich lassen sich in folgende Kategorien unterteilen:
Klausel betreffend den Soll-Zinssatz
Die richtigen Schritte zum Darlehen
1. Frage: Wie viel kann ich monatlich oder semestral an Raten bezahlen, ohne mich zu sehr einschränken zu müssen? Die Grundkalkulation ist dabei folgende:
Wenn Sie bei einer Bank oder einer Finanzgesellschaft um ein Darlehen angesucht hatte und dann Schwierigkeiten hatten, dieses zurückzuzahlen, ist Ihr Name fast sicher in einer Datenbank “für nicht kreditwürdige Kunden” eingetragen.