Die Volksbank wird zur Aktiengesellschaft - VZS: wenig Klarheit!

In diesen Tagen wenden sich zahlreiche Mitglieder der Südtiroler Volksbank an die Beratungsschalter der VZS, um sich über ein Schreiben zu informieren, das sie von der Volksbank erhalten haben, in welchem die Bank die anstehende Versammlung anspricht, welche über eine Umwandlung des Instituts in eine Aktiengesellschaft entscheiden wird. Die Adressaten haben große Schwierigkeiten, dem Schreiben zu entnehmen, welche Rechte sie haben und wie sie diese ausüben können.
 

Worum geht es?

Die Vermögensaktiva der Südtiroler Volksbank haben den Grenzwert von 8 Milliarden Euro überschritten; deshalb muss nun entschieden werden, ob die Bank in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll. So sieht es das Gesetz vor, welches die Reform der Volksbanken regelt. Eine solche Umwandlung wird auch für die Mitglieder weitreichende Änderungen mit sich bringen: in erster Linie wird man vom Pro-Kopf-Stimmrecht (eine Stimme je Mitglied, unabhängig vom Anzahl der Kapitalquoten, die das einzelne Mitglied besitzt) zum Pro-Aktie-Stimmrecht (Anzahl der Aktien = Anzahl der Stimmen) übergehen. Der Gesetzgeber sieht bei so weitreichenden Änderungen der Gesellschaftsform vor, dass jene Mitglieder, die nicht an der Beschlussfassung für die Umwandlung teilgenommen haben oder sich gegen eine Umwandlung ausgesprochen haben, aus der Gesellschaft austreten können. Ein Mitglied, das austritt, hat Anrecht auf Auszahlung der eigenen Kapitalquote.

Nach geltendem Bankenrecht (Bankeneinheitstext und Durchführungsbestimmungen der Banca d'Italia) kann jedoch der Verwaltungsrat der Bank dieses Rücktrittsrecht beschränken, wenn dies notwendig ist, um das für die Ausübung der Banktätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Kapital zu gewährleisten.

Der Verwaltungsrat der Volksbank hat den Rückerstattungswert pro Aktie auf 12,10 Euro festgelegt, was in etwa 60% des ausgewiesenen Werts der Aktien entspricht. Außerdem hat die Bank auch – einigermaßen kryptisch – angekündigt, den Austritt der Mitglieder unter Umständen zu beschränken oder gar ausschließen zu wollen. Die Situation ist laut VZS mehr als nur verwirrend: zum einen teilt die Bank mit, die Mitglieder hätten ein Recht auf Austritt, und scheint dieses auch gewährleisten zu wollen; zum anderen stellt sie jedoch klar, dass dieses Recht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden könnte, “sofern dies notwendig ist”.

Das Bankeneinheitsgesetz (TUB, Art. 28 2. Absatz) sieht zwar die Möglichkeit vor, das Austrittsrecht der Mitglieder zu beschränken, aber die Bank kann es nicht vollständig bzw. ohne Zeitgrenzen beschränken, oder die Auszahlung der Aktien des austretenden Mitglieds vollkommen ausschließen – so will es die jüngste Rechtssprechung.

Lehnt die Bank die Rückerstattung ab (oder vertagt sie diese unendlich), schränkt sie de facto das Austrittsrecht der Mitglieder ein. Dies verletzt laut VZS nicht nur die spezifischen Normen des Bankensektors, sondern schränkt auch das Eigentumsrecht (des Mitglieds an den Quoten) ein und widerspricht den Prinzipien zum Schutz des Sparens, beides Rechte, die von der Verfassung geschützt werden. Aus diesem Grund wird die VZS die Entwicklungen in der Angelegenheit mit großer Aufmerksamkeit verfolgen, und die SparerInnen auf allen Ebenen zu schützen suchen.
 

Was kann man unternehmen?

Die Mitglieder der Bank, welche die Gelegenheit nutzen möchten, sich durch Austritt von der Bindung an die Gesellschaft zu lösen (die Entscheidung steht jedem frei), können also:

  • a) sich entschließen, an der Versammlung, welche die Umwandlung der Bank in Aktiengesellschaft beschließt, nicht teilzunehmen;
  • b) an der Versammlung teilnehmen, und gegen die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft stimmen (es stellt sich hier die Frage, wie man dies nachher beweisen kann, wenn die Abstimmung nicht namentlich erfolgen sollte?);
  • c) innerhalb von 15 Tagen ab Eintragung des Umwandlungsbeschlusses ins Handelsregister der Bank einen eingeschriebenen Brief zuschicken, mit welchem sie mitteilen, von der Gesellschaft zurückzutreten, jedoch mit dem von der Bank festgelegten Auszahlungspreis der Aktien nicht einverstanden zu sein, und sich jedes weitere Recht vorzubehalten, auch hinsichtlich einer eventuellen Schadenersatzforderung;
  • d) die weiteren Entwicklungen und Entscheidungen der Bank aufmerksam verfolgen.


Die Verbraucherzentrale stellt ein Musterschreiben für den Austritt der Mitglieder zur Verfügung.

Wer Zweifel in Bezug auf die Platzierung von illiquiden Wertpapieren hat (wurden zum Zeitpunkt alle Vorgaben zum Schutz der SparerInnen laut MiFID eingehalten?), kann sich die Dokumentation zur eigenen Position aushändigen lassen und diese von einem unabhängigen Experten begutachten lassen.

 

Medien-Information
Bozen, 21.11.2016

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