Müllgebühr und Rückerstattung der Mehrwertsteuer VZS und CRTCU aus Trient strengen Sammelklage gegen die Trenta SPA an: die erste auf lokaler Ebene

 

Gemäß der nationalen und lokalen Gesetzgebung sowie der Rechtsprechung kann der Mülltarif, ob nun unter dem Namen TIA1, TIA2 oder Tares, nicht der Mehrwertsteuer (MwSt.) unterworfen werden.

Die Rechtsprechung, sei es in der Sache selbst, als auch in Bezug auf Rechtmäßigkeit, und auch auf Verfassungsebene hat sich schon zum wiederholten Male eindeutig in diesem Sinne ausgesprochen: die Gebühren für die Müllentsorgung fallen nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.

Grundsätzlich kann die MwSt. nicht anwendbar sein (da nicht der Steuer unterliegend, ausgeschlossen oder befreit), wenn: 
a) vom Gesetz ausdrücklich so vorgesehen oder 
b) aufgrund der steuerrechtlichen Natur des Beitrages (auf einer Rechnung oder anderem zweckmäßigen Dokument), welche gemäß den Artikeln 1 und 3 des DPR 633/72 die Besteuerung einer Steuer ausschließt.

In diesem Falle kann man davon ausgehen, dass beide Voraussetzungen gegeben sind: die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Nichtanwendbarkeit und die steuerrechtliche Natur der Operation.

Ca. 75.000 Menschen haben, in ihrer Eigenschaft als Abnehmer des Müllentsorgungs-Dienstes der Trenta Spa in den Gemeinden von Trient und Rovereto, in den vergangenen Jahren ungerechtfertigt MwSt. in Höhe von 10% auf TIA oder TARES bezahlt, mit einem durchschnittlichen Aufwand von 60 Euro pro Kopf.

VZS und CRCTU haben für die Einleitung einer Sammelklage zu Gunsten der Abnehmer der Trenta Spa in den vergangenen Tagen die Zustellung der Klageschrift beim Gericht in Venedig veranlasst. Auf diese Weise soll ein Urteil erwirkt werden, dass Trenta Spa zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer-Beträge verurteilt, die auf TIA („Tarif für Umwelthygiene“) und Tares angewandt wurden, und zwar zu Gunsten aller KonsumentInnen, die der Sammelklage beitreten.

 

 

 

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