Verbrauchertelegramm November/Dezember 2021

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 82/89

Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.

 

 

Sind Backformen aus Silikon unbedenklich?

Backformen aus Silikon sind in vielen verschiedenen Ausformungen erhältlich. Sie können sowohl zum Backen als auch zum Einfrieren verwendet werden, sind für Backrohr, Mikrowelle und Spülmaschine gleichermaßen geeignet.

Grundsätzlich gelten Backformen aus Silikon als unbedenklich, wenn sie nach der Herstellung noch einmal erhitzt werden – man nennt diesen Vorgang Ausheizen –, um die Abgabe von flüchtigen chemischen Verbindungen aus dem Kunststoff an die Speisen zu minimieren. Offenbar verzichten jedoch manche Hersteller aus Kostengründen auf das Ausheizen. Deren Produkte geben vor allem beim ersten Erhitzen flüchtige chemische Substanzen ab, die in das Backgut übergehen.

„Vorsichtshalber kann man neue Silikon-Backformen vor der ersten Verwendung gründlich spülen, eine Stunde lang leer im Backrohr bei 200°C ausheizen und anschließend noch einmal gründlich zu spülen“, weiß Silke Raffeiner, die Ernährungsexpertin der VZS. Grundsätzlich sollten die Formen nie über 200°C erhitzt werden. Ob eine Silikonform für Lebensmittel geeignet ist, lässt sich am Glas-Gabel-Symbol oder am Hinweis „für Lebensmittel“ erkennen. Gelegentliches Fetten nach der Reinigung hilft, die Antihaftwirkung länger zu erhalten. Zerkratzte Formen aus Silikon sollten nicht mehr für Lebensmittel verwendet werden.

 

„Echtes Geld aus dem virtuellen Fenster werfen“
Das Phänomen der „In-App-Käufe“

Die überwiegende Mehrheit der Glücksspieler verwenden überwiegend die zu Hause vorhandenen Computer. Das Spielen nimmt dank der Tablets und Smartphones mittlerweile auch im Freien und unterwegs rasant zu.

Die beste Strategie, um potenzielle Spieler anzulocken, besteht darin, das Spiel als etwas absolut Kostenloses vorzustellen. In den ersten Phasen des Spiels wird effektiv kein Geld benötigt, aber nur, wenn man es schafft, vielen raffinierten Versuchungen zu widerstehen. Mit geringe Ausgaben hat man nämlich: die virtuelle Verfügbarkeit bestimmter Waffen, die Aufwertung der eigenen Kleidung im Spiel oder auch die Verfügbarkeit immaterieller Zahlungsmittel wie Edelsteine, Münzen und mehr - natürlich mit echtem Geld bezahlt!

Doch wo finden Kinder und Jugendlichen die Zahlungsmittel, um solche Einkäufe zu tätigen? Solange sie Computerspiele spielen, brauchen sie eine Kredit- oder Debitkarte, die jedoch Kindern normalerweise nicht zur Verfügung stehen. Neurowissenschaftler warnen außerdem vor den Gefahren einer frühzeitigen Nutzung von Technologien, die den kognitiven Lernprozess beeinträchtigen können.

Werden solche mobilen Geräte mit einer SIM-Karte mit einem Wert- oder Vertragstarifplan kombiniert, wird das für die genannten Käufe, die so genannten „In-App-Käufe“ benötigte Geld einfach vom Restguthaben der SIM-Karte abgezogen oder bei einem Vertragstarif über die Rechnung abgerechnet. Auch wenn es sich nur um ein paar Cent handelt, werden diese Ausgaben in der Regel schnell ansteigen, und bis die Eltern das merken und sich an die VZS wenden, haben ihre lieben Kinder bereits Beträge von bis zu 1.000 Euro ausgegeben.

Was ist an dieser Stelle zu tun? In Anbetracht der Schäden, die sie für die Gesundheit und nicht nur für den Geldbeutel verursachen, sollten diese Geräte so weit wie möglich von den Kindern ferngehalten werden. Wenn der wirtschaftliche Schaden jedoch eingetreten ist, kann man den Weg der Vertragsauflösung wegen altersbedingter Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners versuchen. Das funktioniert aber nicht immer. Auch können durch Anpassen der Einstellungen die Zahlungen an ein Passwort gekoppelt werden.

 

Gibt es überhaupt gesunde und ungesunde Lebensmittel?

Es ist ein Dilemma. Mit „gesunden“ Lebensmitteln verbinden viele Vorschriften und Verzicht, mit „ungesunden“ Produkten dagegen Freude und Genuss. Als „ungesund“ etikettierte Lebensmittel dienen häufig auch zur Belohnung – auch wenn bei vielen dann ein schlechtes Gewissen auftaucht. In der Fachsprache nennt man diesen Widerspruch Genuss-Gesundheitsparadoxon.

Dabei gilt die Einteilung einzelner Lebensmittel in die Kategorien „gesund“ und „ungesund“ heute weder als zeitgemäß noch als sinnvoll, und es gibt auch keine „verbotenen“ Lebensmittel. Erst die Kombination der Lebensmittel im richtigen Verhältnis mache eine ausgewogene Ernährung aus, so die Schweizerische Gesellschaft für Ernährung SGE. Und die Österreichische Gesellschaft für Ernährung ÖGE sieht die Menge, die Kombination und die Zubereitung von Lebensmitteln als entscheidend für eine ausgewogene Ernährung an. Süßigkeiten, salzige und fetthaltige Snacks stehen also nicht in Widerspruch zu einer gesundheitsfördernden Ernährung, wenn sie nur gelegentlich und in moderaten Mengen gegessen werden und die restliche Ernährung ausgewogen und vielfältig zusammengesetzt ist.

 

Die VZS stellt das neue Haushaltsbuch 2.0 vor
Neue Funktionen und Analyse-Möglichkeiten zeigen Sparpotenziale auf

Der beste Weg, um die eigenen Finanzen immer unter Kontrolle zu behalten und mögliche Sparpotenziale zu erkennen, ist durch das Führen eines Haushaltsbuches. Die Verbraucherzentrale Südtirol bietet dazu ein Online Tool, welches es zu jeder Zeit ermöglicht, Ein- und Ausgaben einzutragen und durch Analysen und Saldoangaben den Überblick über das eigene Guthaben, die alltägliche Ausgaben und über die möglichen Kosteneinsparungen nicht zu verlieren. Letztere werden immer wichtiger angesichts der markanten Preiserhöhungen in mehreren Branchen, die den Verbraucher*innen deutlich zu schaffen machen.

Das neue Haushaltsbuches 2.0 wurde im November freigeschaltet und alle Daten der bestehenden Benutzer wurden automatisch ins neuen System übernommen. Die neue App kann über den Webbrowser als auch als eigenständige App für das Smartphone heruntergeladen werden.
Anweisungen zur Installation der App „Haushaltsbuch 2.0“ finden Sie online unter: https://www.consumer.bz.it/de/die-vzs-stellt-das-neue-haushaltsbuch-20-vor

 

Tierwohl und Fleischkonsum: zwischen Anspruch und Realität

Trotz der hohen Sensibilität für Tierschutz und Tierwohl entscheiden sich Verbraucher*innen beim Kauf von Fleisch aber oft für das billigste Produkt und blenden Tierwohlbedenken scheinbar aus. Was müsste sich ändern?

Begriffe wie „artgerecht“ oder „tiergerecht“ sind gesetzlich nicht definiert. Daher werden damit auch Produkte aus der Massentierhaltung beworben (lies unter Umständen Haltung in Ställen ohne Tageslicht oder Frischluft, Fütterung mit Gentech-Soja oder gar Kastrierung ohne Betäubung).

Bewusste Entscheidung ohne Information? Fehlanzeige

Bei den meisten Produkten fehlt jegliche Information über die Tierhaltung. Wenn auch das Billigprodukt mit „artgerecht“ ausgelobt wird, wieso sollte man dann für ein Produkt, für welches tatsächlich höhere Tierschutzstandards eingehalten wurden, deutlich mehr bezahlen? Videos von Intensivtierhaltungen machen jedoch immer wieder deutlich, dass die gesetzlichen Mindeststandards bzw. die Kontrollen zur Einhaltung derselben nicht ausreichen, um Tierwohl zu garantieren.

Geiz sei geil, wurde uns beigebracht
Im Handel wird mit Dumpingpreisen für Fleisch geworben. Verbraucher*innen haben so „gelernt“, dass Fleisch und Co zu Billigstpreisen zu haben sind. Selbst wer bereit ist, für lokal und artgerecht produziertes Fleisch mehr zu bezahlen, kann es häufig nicht kaufen, weil schlicht das Angebot fehlt. Doch nicht das Bio-Produkt ist zu teuer, sondern das Billigprodukt zu billig. Hinzu kommt, dass der Bezug zwischen Produkt und lebendem Tier fehlt.

Was muss sich ändern?
Politisch braucht es eine Anhebung der gesetzlichen Mindeststandards sowie Anreize für wirklich artgerechte Produktion. Der Handel müsste auf Billigangebote verzichten. Wichtig wäre eine verpflichtende Kennzeichnung von tierischen Produkten in der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung. Schlussendlich braucht es ein Umdenken bei den Verbraucher*innen – sofern transparent informiert wird. Deutlich weniger, dafür aber qualitativ hochwertiges Fleisch aus umwelt- und tierfreundlicher Haltung – so lautet die Devise.

 

Die VZS fordert Schule ohne Werbung
Markennamen und Logos haben im Klassenzimmer nichts verloren

Die Schule soll zukünftige Generationen auf das Leben vorbereiten, sie bilden und ihnen Zugang zum Wissen vermitteln. Werbung, Markennamen oder -logos haben in Klassenzimmern nichts verloren. In der Realität sind Wirtschaftsakteure im Klassenzimmer aber dennoch aktiv.

„Als Verbraucherschützer fordern wir schon länger, dass Klassenräume nicht zum Marktplatz für gewinnorientierte Unternehmen werden dürfen.“ schreibt der Vorstand der VZS.

VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer ergänzt: „Die Schule sollte unter anderem auch jene Kompetenzen vermitteln, die im VerbraucherInnen-Alltag gefordert sind, wie die Fähigkeit, kommerzielle Informationen zu hinterfragen und die Angebote mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis für die eigene Situation auszusuchen. Wenn aber auch Unternehmen im Klassenzimmer eine Stimme haben, wird es ungleich schwerer, diese – unverzichtbaren – Kompetenzen zu vermitteln.“

 

Unerschwingliche Heizkosten
Preiserhebung der VZS: Preissteigerungen von über 60%

Die jährliche Preiserhebung der Brennstoffpreise für Heizzwecke zeigt Preissteigerungen von bis zu 66%. Wer jetzt beim Heizen nicht spart, wird bei der nächsten Abrechnung tief in die Taschen greifen müssen.
Vor allem bei den fossilen Brennstoffen konnten seit Oktober 2020 massive Preissteigerungen verzeichnet werden. Ein Kubikmeter Erdgas kostete im Oktober 2020 noch 0,678 Euro. Jetzt sind es 66% mehr und zwar 1,124 Euro (Liefermenge 1.500 m3). Auch beim Heizöl konnte eine Preissteigerung von 38% verzeichnet werden. Bei Flüssiggas sind es immerhin auch noch 17%. Die Preise der erneuerbaren Energien, wie Pellets, Holz, Hackgut, sind nahezu unverändert geblieben.

Wer die Spartipps der VZS beherzigt (https://www.consumer.bz.it/it/prezzi-dellenergia-alle-stelle-e-adesso), kann einiges an Energie einsparen und somit die Kosten reduzieren. Eine weitere Möglichkeit der Kostenreduzierung stellt eventuell ein Anbieterwechsel dar. Dabei können die individuellen Angebote direkt bei den Anbietern oder auf dem Vergleichsportal der ARERA (www.ilportaleofferte.it) ermittelt werden. Ein kleiner Leitfaden für den Anbieterwechsel bei Strom und Gas findet sich auf der Webseite der Verbraucherzentrale Südtirol, die auch einen Beratungsservice hierzu anbietet.

 

Bit-was?
VZS informiert: was man über Bitcoin und Kryptogeld wissen sollte

Der Bitcoin-Kurs kann in wenige Wochen hohe Schwankungen erleiden. Anfang September lag der Kurs noch bei über 44.000 €, so pendelt er nach drei Wochen bei 36.000 €, mit einem Verlust von 8.000 € und ein Minus für über 18%. Analysten gehen davon aus, dass es für diese Schwankungen verschiedene Gründe geben dürfte: Regulierungsvorstöße der amerikanischen Behörden, ähnliche Vorhaben in Europa sowie die negative Auswirkung des Energieverbrauchs der Bitcoin (laut der Universität von Cambridge verbrauchen die Bitcoin aktuell ca. 101 TWh pro Jahr, das liegt knapp unter dem Strombedarfs der Niederlande pro Jahr).

„Diese Kursschwankungen zeigen deutlich, dass Bitcoin als Geldanlage mit dem Prädikat „hochspekulativ“ zu versehen ist“ erklärt VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer. „Sein Geld in Bicoin anlegen kann nur, wer auch damit klar kommt, dass das Geld praktisch „über Nacht“ verpuffen kann.“

Die VZS hat die wichtigsten Informationen zu Bitcoin in einem kurzen Infoblatt zusammengefasst, welches online unter https://www.consumer.bz.it/de/bitcoin-co-was-man-ueber-krypto-geld-wissen-sollte und in den Geschäftsstellen erhältlich ist.

 

Rücktritt bei Onlinekäufen
Ist ein solcher auch vor Lieferung der Ware möglich?

Frau L. hatte online einen Tisch und vier Stühle gekauft und per Kreditkarte bezahlt. Die Möbel sollten eine Woche später beim pick-up Point in Meran abholbereit sein. Dort fand sich dann aber keine Spur der Möbel. Frau L. kontaktierte mehrmals das Unternehmen, erhielt aber keine wirkliche Auskunft: die Lieferung blieb verschollen. Verärgert machte Frau L. von ihrem Rücktrittsrecht bei Onlinekäufen Gebrauch und verlangte die Rückerstattung des Geldes.

Das Möbelhaus wollte aber den Rücktritt nicht akzeptieren, und zwar mit der Begründung, dieser könne erst in den 14 Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen – keinesfalls vor Lieferung der Ware. Frau L. wandte sich an die VZS, welche dem Möbelhaus eine Reklamation zukommen lies.

Wir argumentierten: Im Gesetz stehe zwar effektiv „Rücktritt ab Lieferung“, aber die Absicht des Gesetzgebers sei hier, dass die Kund*innen aus diesen Verträgen aussteigen können; auch sei die Vertragsauflösung, immer laut Verbraucherschutzkodex, der letztendliche Schutzmechanismus bei verspäteter Lieferung.

Drei Tage später erhielt Frau L. endlich ihr Geld rückerstattet.

 

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