Corona-Lockdown: Tickets und Abos für Sport, Kultur, Kurse … Geld zurück oder Voucher?

 

Gesetzgeber setzt 18. August als „letzte Frist“ für Rückerstattungsanfragen
Ansprüche jetzt geltend machen!

 

Seit Beginn des Lockdowns erreichen die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) viele Anrufe von KonsumentInnen, die vor dem Ausbruch der Coronakrise einen Dienst erworben hatten - z. B. ein Abonnement im Fitnesszentrum oder im Schwimmbad oder eine Saison- bzw. Wertkarte in einem Skigebiet, eine Anmeldung zu einem Kurs oder auch ein Ticket für ein Konzert - und die damit verbundenen Leistungen aufgrund der verordneten Schließungen nicht mehr beanspruchen konnten.

Rechtlich gesehen gelten bei vertraglicher Nichterfüllung bei wechselseitigen Leistungen die Vorgaben von Art. 1463 Zivilgesetzbuch über die „nachfolgende Unmöglichkeit“. Das Grundprinzip: wer für eine Leistung bezahlt hat, und diese nicht erhält, hat Anrecht auf Rückerstattung.
Es ist zwar wahr, dass der Unternehmer einen Schaden erlitten hat, ohne für die Situation verantwortlich zu sein, aber ein Einbehalt der erhaltenen Summe käme einer Bereicherung ohne Grund gleich. Gleichfalls haben VerbraucherInnen auch nur Anrecht auf die Rückerstattung der bezahlten Beträge, nicht aber auf einen Schadenersatz: der Unternehmer trägt keine Schuld.

Die Anwendung dieser Rechtsbestimmungen wurde im “decreto rilancio” erneut bestätigt; somit ist das Recht der VerbraucherInnen auf eine anteilige Rückerstattung im Verhältnis zur nicht in Anspruch genommenen Dienstleistung bestätigt. Mit demselben Dekret wurde den Betreibern jedoch auch das Recht eingeräumt, den KundInnen einen Voucher (also Gutschein) anstelle der Rückerstattung der entsprechenden Summe anzubieten.

Bei der Umwandlung des Gesetzesdekrets „Rilancio“ (am 18. Juli 2020 im Amtsblatt veröffentlicht) wurde dabei jedoch verankert, dass die Forderung auf Rückerstattung der Summen innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen hat. Im Klartext: wer sich – bei bereits abgesagten Leistungen – nicht innerhalb 18. August 2020 meldet, verliert den Anspruch auf Rückerstattung. Die Betreiber haben dann ihrerseits 30 Tage Zeit, um entweder die Rückerstattung oder einen Voucher anzubieten.

Im Falle der Sportanlagen (impianti sportivi) darf dieser Voucher bei derselben Struktur im Laufe eines Jahres ab Ausstellung verwendet werden, die Einlösung desselben darf jedoch explizit keiner Bedingung untergeordnet werden. So dürfen z.B. keine Voucher oder Gutschriften angeboten werden, die ausschließlich beim Erwerb eines neuen Abos eingelöst werden können. Dies würde nämlich eindeutig eine “Bedingung” darstellen, welche die Normen hier explizit untersagen.

„Ein Schritt nach vorne und zwei zurück“ meint VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer zu den neuen Vorgaben, die durch die Umwandlung des „decreto rilancio“ in Gesetz nunmehr gelten. Der Schritt nach vorn ist die Bestätigung, dass für die nicht erbrachten Leistungen Ersatz zusteht – zweimal rückwärts, weil die die Wahl zwischen Gutschein und „Geld zurück“ auf Firmenseite liegt, und weil für die Anmeldung der Ansprüche nur ein solch kurzer Zeitraum – noch dazu im Hochsommer, wo so Viele in Urlaub sind – gewährt wurde.

„Wir hatten uns für einen Eingriff im Sinne einer gerechten Lösung der vielen Rechtsfragen ausgesprochen, doch der Gesetzgeber hat bei der Lösung des gordischen Knotens der vielen Ersatzansprüche eindeutig den Interessen der Unternehmen den Vorzug gegeben. Verbraucherfreundlich geht anders, so viel steht fest“ meint Bauhofer abschließend. „Da bleibt nur noch der Griff zu Stift oder Tastatur, um alle Ansprüche schnellstmöglich geltend zu machen, und diese absurd kurze Frist nicht zu versäumen“.

In den FAQ's können Sie nähere Informationen zu den einzelnen Verträgen nachlesen sowie einen Musterbrief herunterladen, um die Forderung auf Rückerstattung an den jeweiligen Vertragspartner zu richten.

 

Die nationalen Verbrauchervereine haben gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Südtirol die Staatssekretärin und Präsidentin des nationalen Verbraucherbeirats Morani ersucht, der Regierung einige Verbesserungsvorschläge für die aktuell gültigen Regeln zu übermitteln.

 

>> Musterbrief Rückforderung

 

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