Gebrauchtwagen: welche Gewährleistung besteht wirklich?

Der Konsumentenschutzkodex beinhaltet die gesamte Materie der gesetzlichen Gewährleistung und der vertraglichen Garantie. Aus den Artikeln 128 bis 135 geht unter anderem auch die Gewährleistung betreffend gebrauchter Waren hervor, welche bei Gebrauchtwagen anzuwenden ist.

Die wichtigsten Regeln zur korrekten Anwendung der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen sind folgende:

1. Die gesetzliche Gewährleistung gilt auch für Gebrauchtwagen!
Das Gewährleistungsrecht, welches für alle Konsumgüter gilt, ist ohne Abstriche auch auf den Kauf von Gebrauchtwagen anzuwenden, die bei Konzessionären oder Autohändlern erstanden werden.

2. Die Dauer für die gesetzliche Gewährleistung liegt auch bei Gebrauchtwagen in der Regel bei 2 Jahren ab Kauf.
Vertraglich können sich Käufer und Verkäufer auf eine Gewährleistungsfrist von mindestens einem Jahr einigen.
Der Konzessionär könnte auch eine längere Garantie anbieten. Hierbei spricht man jedoch von der vertraglichen Garantie.

3. Das Recht auf Garantie ist vom Gesetz vorgesehen und kann nicht vertraglich verneint werden!
Alle anderslautenden Verträge, Abkommen, Einschränkungen oder Ausschlüsse von Seiten des Händlers sind nichtig!

4. Die gesetzliche Gewährleistung ist kostenlos!
Für diese Leistung darf nichts verrechnet werden!

5. Wenn der Händler eine andere Garantieleistung anbieten will ...
Wenn der Händler eine andere Garantieleistung anbieten will, so kann diese höchstens als Zusatz zur gesetzlichen Gewährleistung gelten. Diese zusätzlichen Leistungen können auf keinen Fall die vom Gesetz vorgesehenen Leistungen schmälern, sondern sie höchstens erweitern. Wenn der Händler für zusätzliche Garantieleistungen ein Entgelt verlangt, dann ist zu entscheiden, ob dieses Angebot angenommen werden soll. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

6. In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist ...
In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist muss der Händler nachweisen, dass ein eventuell auftretender Schaden nicht in die Gewährleistung fällt.
Ein Beispiel: Jemand kauft ein Gebrauchtauto mit 130.000 km. Kurz darauf bricht der Keilriemen. Wenn nun von Seiten des Herstellers bestätigt wird, dass der Keilriemen nach 100.000 km auszutauschen ist, so ist der Schaden nicht durch die Gewährleistung gedeckt, weil dieser unter den "normalen Verschleiß" fällt (siehe unten).

7. Haben Sie Ihr Auto von einer Privatperson gekauft?
Die Regelung des Konsumentenschutzkodex betrifft nicht den Kauf/Verkauf eines Gebrauchtwagens zwischen Privatpersonen. Hier gelten die Normen des Zivilgesetzbuchs (1490 und ff). Das Auto darf keine versteckten Mängel aufweisen bzw. dürfen Ihnen keine besonderen Umstände verschwiegen werden (z.B. dass es sich um einen Unfallwagen handelt).

Achtung:

Nicht jeder Schaden fällt automatisch in die Gewährleistung! Im Falle von Gebrauchtwagen muss man immer den vergangenen üblichen Gebrauch des Autos berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass ein Auto mit 150.000 km mehr Verschleißerscheinungen aufweist, als eines mit 50.000 km. Das Recht darauf, eventuell auftretende Schäden "in Gewährleistung" zu reparieren ist bei einem Fahrzeug mit vielen gefahrenen Kilometern schwerer einzufordern, als bei einem mit wenigen!
Wenn in den Verkaufslokalen des Gebrauchtwagenhändlers mit "Gebraucht mit Garantie - Usato garantito" geworben wird, so erweckt dies beim Käufer den Eindruck, dass der Wagen eine Revision durchlaufen hat. Wenn das Fahrzeug dann aber den Versprechungen nicht entspricht, dann hat der Käufer/die Käuferin Anspruch auf kostenlose Reparaturleistungen.
Dasselbe gilt auch für die mündliche Aussagen von Seiten des Händlers, dass das Fahrzeug "garantiert" ist. Diese mündlichen Versprechungen sollte man sich immer auch schriftlich bestätigen lassen. Nur so kann man die Reparatur eventuell auftretender Schäden unabhängig von Alter und Kilometerzahl des Fahrzeuges unter Garantie, d.h. kostenlos einfordern.
Alle schwerwiegenden Defekte, (etwa ein manipulierter Kilometerstand oder ein nicht deklarierter Unfall) oder das Fehlen von wichtigen Funktionen, welche dem Händler beim Verkauf bekannt waren, geben dem Käufer/der Käuferin das Recht, auf einen Ersatz des Fahrzeuges oder auf die Auflösung des Vertrages zu bestehen!
In der Verbraucherzentrale liegen Musterbriefe für eventuelle Reklamationen auf.

Stand
07/2015

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