VZS: Keine Zahlung ohne schriftlichen Nachweis!
In diesen Tagen haben sich Verbraucher:innen in der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) gemeldet, weil sie auf dem Handy SMS-Nachrichten von einem Krediteintreibungs-Unternehmen erhalten haben. Darin wird man aufgefordert, eine Nummer anzurufen und die Nummer des Vorgangs zu nennen, um eine „Verwaltungsfrage“ zu klären, die einen betreffen würde.
Wörtlich: Sehr geehrter Kunde, wir bitten Sie, uns unter der folgenden Nummer … zu kontaktieren, um administrative Mitteilungen zu erhalten, die Sie betreffen. Bezug: … Vielen Dank (im Original: Gentile cliente, si richiede contatto al numero … per comunicazioni amministrative che la riguardano. Riferimento … Grazie), gefolgt vom Namen des Krediteintreibungs-Unternehmens.
Aus verbraucherrechtlicher Sicht ist das Ganze inakzeptabel: die Betroffenen wissen weder, wer der ursprüngliche Gläubiger ist, noch um welche Summe es sich handelt – und können nicht einmal sicher sein, dass die Nachricht überhaupt an die richtige Nummer gesandt wurde. Da meist nicht nur ein, sondern gleich mehrere aufeinanderfolgende SMS versandt werden, sind die Verbraucher:innen zu recht beunruhigt und machen sich Sorgen. Die Verbraucher melden uns des weiteren, dass sie zuvor keine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Begleichung der angeblichen Forderung erhalten haben.
Der Rat der VZS:
- Reagieren Sie auf solche Aufforderungen per SMS (oder Telefon) nicht – diese haben erst dann Rechtskraft, wenn Sie aktiv werden und sich bei der Firma melden.
- Sollten Sie einen Brief erhalten, in dem die Forderung genauer beschrieben ist, können Sie prüfen, ob diese geschuldet ist oder nicht, und dann eventuell zahlen. Bedenken Sie dabei jeweils die Verjährungsfristen (diese sind je nach Art der Schuld unterschiedlich lange).
- Erst wenn Sie ein Einschreiben oder eine PEC erhalten, sind Sie zum Handeln „gezwungen“: diese sind rechtskräftige Benachrichtigungen, und können daher weitere Folgen nach sich ziehen, bis hin zu gerichtlichen Maßnahmen.
- Wichtig! Auch ein nicht abgeholtes Einschreiben, welches an Ihre gültige Adresse gesandt wurde, und nach einer Lagerperiode in der Post an den Absender zurück geht, zählt als „zugestellt“ und hat volle rechtliche Gültigkeit. Ein Einschreiben nicht abzuholen schützt nicht vor den rechtlichen Folgen!
„Es gibt sehr genaue Vorgaben darüber, was ein Krediteintreiber tun darf und was nicht“ meint VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer. „Wir sind der Meinung, dass diese Vorgehensweise weder transparent noch verbraucherfreundlich ist, und werden dies von den zuständigen Stellen prüfen lassen. Ganz abgesehen davon, dass sich das Ganze wie ein Lehrbuch-Beispiel von Phishing-Betrug liest.“