Schönheitssalons: Tipps für eine bewusste Wahl

Im Frühjahr und Sommer hegen Viele den Wunsch, mehr für die eigene Körperpflege zu tun. Plötzlich rücken Hautunreinheiten und sogenannten „Schönheitsfehler“ der Haut wie Cellulite, Falten, Dehnungsstreifen, aber auch unerwünschte Behaarung und vielleicht sogar einige Kilos, die man als „zu viel“ empfindet, stärker in den Fokus der Aufmerksamkeit; daneben will man sich vielleicht auch einfach nur ein wenig verwöhnen lassen, z.B. mit einer entspannenden Massage oder einer Gesichtsreinigung. Die meisten Verbraucher:innen suchen in solchen Fällen nach einem geeigneten Schönheitssalon, um die erwünschte "Remise en forme" zu erhalten.

Aber was ist eigentlich ein Schönheitssalon und – welche Behandlungen sind erlaubt? Worauf sollte man außerdem achten, bevor man sich entscheidet, wem man vertraut?

 

Was sind Schönheitssalons?

Zunächst ist es gut zu wissen, dass Kosmetiker:innen, Schönheitspfleger:innen, Friseure und Nageltechniker:innen in jeder Hinsicht Handwerker sind. In Südtirol und im Trentino werden diese von den Landesverordnungen 1/2008, Art. 32 (im Rahmen der Handwerksordnung) und der Verordnung 52/159-2008, aktualisiert 2021, sowie von den jeweiligen Gemeindeverordnungen geregelt.

Diese Landesvorschriften sehen vor, dass jeder Schönheitssalon über mindestens einen technischen Fachverantwortlichen verfügen muss, der entweder über einen Meistertitel oder ein Diplom als Handwerker für den entsprechenden Beruf besitzt, und darüber hinaus über eine mindestens 18-monatige Berufserfahrung verfügt oder einen Berufsschulabschluss (mindestens zwei Jahre) besitzt, der eine theoretische und praktische Ausbildung bescheinigt.
Der verantwortliche Techniker muss während der Öffnungszeiten des Schönheitssalons immer anwesend sein, um für die zu behandelnden Kund:innen zur Verfügung zu stehen.

 

Welche Behandlungen sind erlaubt?

Das Gesetz ist in dieser Hinsicht sehr eindeutig: Die Tätigkeiten der Kosmetiker:innen und Schönheitspfleger dürfen mit manuellen Techniken oder unter Verwendung von elektromechanischen Geräten (die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind) für ästhetische Zwecke ausgeführt werden. Alle Dienstleistungen, die speziell und ausschließlich therapeutischen Zwecken dienen, sind jedoch ausgeschlossen.
Skeptisch zu beurteilen und eher zu meiden sind Schönheitszentren, die Wunderbehandlungen versprechen und dadurch Neukunden gewinnen wollen.
Ästhetist:innen, Kosmetiker:innen oder Friseur:innen können ihre Tätigkeit auch zu Hause ausüben, allerdings unter der Voraussetzung, dass eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

 

Die Tipps der VZS:

  • Bei der Auswahl eines Schönheitssalons ist es natürlich wichtig, die Räumlichkeiten persönlich zu besichtigen: Hygiene und Sauberkeit sind die wichtigste Visitenkarte, wie z.B. die Beseitigung von Staub oder die Desinfektion der Maschinen.
  • Es ist auch wichtig, die Kosten der einzelnen Dienstleistungen zu vergleichen und sich immer ausführlich über die Funktionen und den Zweck der verwendeten elektromechanischen Geräte oder der manuellen Dienstleistungen, für die Sie sich entscheiden, zu informieren. Es ist zu bedenken, dass die Behandlungen nicht immer bei allen Menschen zu den gleichen Ergebnissen führen. Daher ist es wichtig, dass Sie eine Voruntersuchung für den zu behandelnden Haut- oder Haartyp durchführen lassen, z. B. wenn Sie sich einer Laser-Haarentfernung unterziehen möchten.
  •  Bei den vergünstigten "Behandlungs-Paketen" handelt es sich häufig um Standardabonnements, die den spezifischen Bedürfnissen der einzelnen Person nicht Rechnung tragen;
  • Aus wirtschaftlicher-rechtlicher Sicht können Angebote für Abonnements von fünf, zehn oder mehr Sitzungen für bestimmte Dienstleistungen (z. B. Laser-Haarentfernungsbehandlungen oder kosmetische Anti-Cellulite-Behandlungen, Gesichtsreinigungen usw.) echte Langzeitverträge darstellen: sollten wir entscheiden, die gewählten Behandlungen vorzeitig abzubrechen, müssen wir dennoch den vollen vereinbarten Betrag (oder wir erhalten den im Voraus gezahlten Betrag nicht zurück). Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein bestimmtes Ergebnis schriftlich versprochen wird, dann aber nicht erreicht wird oder gar ästhetische Schäden verursacht wurden. In einem solchen Fall hat man selbstverständlich das Recht, die Leistung, wie bei jedem anderen Handwerker, sofort, spätestens jedoch 8 Tage nach Entdeckung des Mangels, zu beanstanden (innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Leistung). Wenn hingegen die Behandlung durch "unerfahrene Hände" Schäden an Ihrer Haut oder an anderen Körperteilen verursacht hat, zögern Sie nicht, sofort einen Arzt aufzusuchen, eine Untersuchung und ein Gutachten erstellen zu lassen, und außerdem die Gegenpartei schriftlich über den Vorfall zu informieren und sich das Recht vorzubehalten, den Schaden zu beziffern.
  • Laut Gesetz müssen die Preise für die angebotenen Dienstleistungen für die Kund:innen deutlich sichtbar und in der Nähe der Kasse des Lokals ausgehängt werden. Beginnen Sie daher keine Dienstleistung, ohne sich über den Preis der Dienstleistungen und den zu zahlenden Endpreis im Klaren zu sein.
  • Kosmetiker:innen können in ihren Geschäftsräumen kosmetische Produkte verkaufen, aber der Verkauf dieser Produkte darf nicht ihre Haupttätigkeit sein.
  • Achten Sie auf Angebote in den sozialen Medien: Gerade in diesem Fall ist ein vorheriger Besuch des Schönheitszentrums vor der endgültigen Wahl unerlässlich. Schließlich kann es nützlich sein, die Bewertungen des Zentrums zu prüfen, insbesondere in Bezug auf Hygiene und Sauberkeit.
Stand
06/23

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