Schulden-Notstand – Das Gesetz zur Überschuldung

Das Verfahren um der Schuldenspirale zu entkommen

Der Schuldenbereinigungsplan des Verbrauchers


Verlust des Arbeitsplatzes, schwere Invalidität, Kleinunternehmer in der Krise: lauter Situationen, die eine Person oder eine Familie in eine Schuldenspirale stürzen können, aus der nur schwer wieder herauszukommen ist. Um eine Lösung für solche Situationen anzubieten, wurde schon 2012 das Gesetz Nr. 3 vom 27. Jänner 2012 verabschiedet, das auch als „Gesetz zur Überschuldung“ bekannt ist. Seit einiger Zeit gibt es auch in Südtirol bei der Handelskammer eine „Dienststelle für Überschuldung“, die den Betroffenen Auskunft und Beratung im Entschuldungsverfahren anbietet.


Ziel und Zweck des Gesetzes

Das Gesetz 3/2012 soll nicht konkursfähigen natürlichen oder juristischen Personen, die sich in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden - wie etwa Private, Rentner, Kleinunternehmer, Handwerker und Freiberufler – die Möglichkeit geben, bei dem für ihren Wohnort zuständigen Gericht ein Verfahren anzustrengen, mit dem sie sich vollständig von den Schulden befreien können. Dies erfolgt durch Erstattung der Verbindlichkeiten per Ratenzahlung an die Gläubiger, wofür im Gegenzug eine deutliche Senkung des Gesamtbetrags der Verschuldung gewährt wird.


Der Schuldenbereinigungsplan des Verbrauchers

Für die Verbraucher ist der sogenannte Schuldenbereinigungsplan von besonderem Interesse. Dieses Verfahren kann nämlich nur von privaten Verbrauchern in Anspruch genommen werden.


Worin besteht der Plan?

Mithilfe des Plans bietet der Schuldner seinen Gläubigern durch das zuständige Gericht die Ratenzahlung seiner Schulden an, um dafür die Ablösung eines Teils seiner Gesamtschuld zu erhalten. Das Gericht prüft zunächst die Zahlungsfähigkeit des Schuldners und definiert dann, wie viel er zu zahlen in der Lage ist. Ein wesentliches Merkmal dieses Verfahrens besteht darin, dass für die Bewilligung des Plans die Genehmigung des Gerichts genügt, während die Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich ist. Es handelt sich also um einen Zwangsvergleich, dem sich alle Gläubiger, die am Plan beteiligt sind, nach dem Gesetz anpassen müssen.


Welche Schulden können Gegenstand des Plans sein?

Das Verfahren ist auf alle klassischen Schuldenkategorien anwendbar, wie Bankschulden, Finanzverbindlichkeiten, Schulden gegenüber Lieferanten oder Privatpersonen, Schulden gegenüber öffentlichen Verwaltungen.


Kosten und Zeiten des Plans

Außer der Übernahme der Spesen (proportional zum Betrag) und der Stempelmarke (27,00 Euro) für jede der beiden Verfahrensphasen ist der Schuldner zur vollständigen Bezahlung der Vergütung für den Überschuldungsverwalter, den Freiberufler und den Anwalt für die von diesen Personen verrichtete Arbeit verpflichtet (sog. vorrangige Kosten). Dieser letztere Kostenfaktor ist ein besonders kritischer Aspekt im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einleitung des Verfahrens, da er faktisch eine weitere Belastung für die bereits schwierige finanzielle Situation des Schuldners darstellt. Derzeit werden mögliche Lösungen erwägt, um den Einfluss dieser Kosten zu Lasten des Schuldners zu minimieren und es ihm daher zu ermöglichen, das Verfahren ohne allzu viele Hemmnisse in Gang zu setzen.


Ist man am Ende von allen Schulden befreit? Die Entschuldung

Die sogenannte Entschuldung, das heißt, die Befreiung von verbleibenden Schulden gegenüber den Konkursgläubigern und von den nicht erfüllten Schulden ist einer der Vorteile, die mit Gesetz 3/2012 eingeführt wurden. Die Entschuldung zu erhalten (sie muss innerhalb des Jahres, das auf die Liquidation erfolgt, durch Anrufung des Richters beantragt werden) bedeutet, sich von allen Restschulden zu befreien und sich, durch die Löschung des eigenen Namens aus den Datenbanken, die Finanzrisiken aufführen, auch zu rehabilitieren. Es sind einige Schuldenfälle vorgesehen, in denen die Entschuldung nicht wirksam wird; zum Beispiel die Schulden, die aus Erhalts- oder Unterhaltsverpflichtungen entstehen oder Schulden aus Entschädigungen für rechtswidrige Handlungen.  


Der Kommentar der VZS

Der Direktor der VZS, Walther Andreaus, rät: „In einer schwerwiegenden Schuldenlage sollte man den Kopf nicht in den Sand stecken und abwarten, was geschieht. Je früher man Hilfe sucht, desto besser. Denn, wenn das Gehalt und das Konto erst einmal gepfändet und die Strom- und Gasversorgung unterbrochen sind, wird es schwer, die Situation zu bereinigen!"

 

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