Steuerbegünstigte Bauvorhaben: Ohne Baustellenvorankündigung keine Steuerabzüge!

Seit 1. April muss die Meldung telematisch erfolgen


Gemäß den Normen, welche die Steuerabzüge bei energetischen Sanierungen oder Restaurierungsarbeiten regeln, muss vor Beginn aller Arbeiten dem zuständigen Sanitätsbetrieb eine Baustellenvorankündigung geschickt werden – in der Provinz Bozen muss die Meldung an das Arbeitsinspektorat gemacht werden.
In der Verbraucherzentrale Südtirol wurden viele BürgerInnen vorstellig, welchen bei Verfassen der Steuererklärung mitgeteilt wurde, es bestünde kein Anrecht auf den Steuerabzug, weil eben diese Vorabmeldung verabsäumt oder falsch übermittelt worden war. VerbraucherInnen haben auf diese Weise auch bis zu 50.000 Euro an Steuerabzügen verloren.

Bis 1. April 2018 konnte man in Südtirol diese Meldung nur per Einschreiben oder über eine zertifizierte e-mail (PEC) machen; alle anderen Formen (e-mail, Fax, …) wurden nicht anerkannt, und eine Meldung in solcher Form könnte daher ein Grund für die Aberkennung der Steuerbegünstigung sein. Seit 01.04.2018 kann diese Meldung nur mehr in telematischer Form, also über das Internet, gemacht werden.


Wann muss die Meldung gemacht werden?

Gemäß Art. 99 des GvD 81/2008 müssen der Auftraggeber oder der Verantwortliche der Bauarbeiten vor Beginn derselben an den zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. das Arbeitsinspektorat die Baustellenvorankündigung machen falls:

  • auf der Baustelle mehr als eine Firma tätig ist (auch bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit);
  • eine Baustelle, die ursprünglich nicht in die Meldepflicht hineinfiel, im Zuge der Arbeiten aufgrund von Änderungen in die obige Kategorie hineinfällt;
  • auf der Baustelle zwar nur eine einzige Firma tätig ist, die Arbeiten aber schätzungsweise den Umfang von 200 Personen-Tagen überschreiten.


Wie muss die Meldung gemacht werden?

Ab 1. April 2018 kann die Meldung an das Arbeitsinspektorat nur mehr telematisch gemacht werden. Dazu muss sich der Auftraggeber selbst, der Verantwortliche der Bauarbeiten oder ein beauftragter Freiberufler auf https://ww.notificapreliminarebz.it registrieren, um die Zugangsdaten (Username und Passwort) zu erhalten. Mit diesen ist es dann möglich, das Formular für die Vorankündigung auszufüllen. Am Ende generiert das System eine zusammenfassende Übersicht, welche dem Benutzer per e-mail zugesandt wird.
Unter https://www.notificapreliminarebz.it/Benutzerhandbuch.pdf steht das Benuterhandbuch zur Verfügung. Das Ausfüllen des Formulars ist ein ziemlich einfacher Vorgang; die jeweiligen BürgerInnen können sich daher selbst darum kümmern, und müssen keinen Experten beauftragen (und bezahlen).


Versand und Aufbewahrung

Eine Kopie der Vorankündigung muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Baugenehmigung oder Meldung des Arbeitsbeginns an die genehmigungserteilende Verwaltung geschickt werden; eine weitere Kopie muss gut sichtbar auf der Baustelle selbst ausgehängt und für die zuständigen Kontrollorgane aufbewahrt werden (siehe Art. 99).
Die Erklärung ist auch Teil der für die Steuererklärung notwendigen Dokumentation, und muss im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden (vgl. Rundschreiben Nr. 2011/149646 der Agentur für Einnahmen); wo vorgesehen, ist sie eine notwendige Voraussetzung, um die Steuerabzüge für Bauvorhaben in Anspruch nehmen zu können.


Weitere Neuigkeiten

Seit 2018 muss man auch für Wiedergewinnungsarbeiten sowie Inanspruchnahme von Erdbebenbonus und Möbelbonus an die nationale Energieagentur ENEA eine entsprechende Meldung schicken. Derzeit ist noch nicht definitiv festgelegt, welche Arten von Arbeiten dies betrifft; auch die entsprechenden Formulare sind noch in Ausarbeitung.

 

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