Verbrauchertelegramm Jänner/Februar 2018

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 02/09


Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version.


Zugverspätungen: Trenitalia verzögert Einführung neuer Fahrgastrechte
VZS: Qualitätscharta mit Vergütungen für Pendler ist schon lange spruchreif

In letzter Zeit häufen sich in der Verbraucherzentrale wieder die Klagen für Verspätungen und Ausfälle im Zugverkehr und manchmal auch für diesbezügliches schlechtes Informationsmanagement. Besonders die Pendler sind davon betroffen, sind sie es doch die noch zusätzlich Zeit unterwegs verlieren und zudem noch bei der Arbeit mit Schwierigkeiten rechnen müssen. Leichter erträglich für die betroffenen VielfahrerInnen wird die Sache durch vorgesehene Vergütungen.
Mit Hilfe der Landesabteilung Mobilität wurde bereits im Frühjahr zwischen der Landesabteilung, Trenitalia und Verbraucherzentrale eine unterschriftsreife Vereinbarung zur Abhilfe des Problems der Verspätungen ins Auge gefasst. Doch bis heute wurde die schon seit Jahren ausstehende und gesetzlich vorgesehene Qualitätscharta bei Trenitalia nicht verwirklicht. Somit werden den PendlerInnen wesentliche Fahrgastrechte vorenthalten. Vorgesehen ist, dass die von Trenitalia für Verspätungen an das Land zu entrichtenden Strafzahlungen den von übermäßigen Verspätungen betroffenen PendlerInnen in Form eines Bonus rückerstattet werden. Der Bonus soll dabei ohne eigenes Gesuch direkt auf den Südtirol-Pass aufgebucht werden.
Wir rufen somit den Mobilitätslandesrat Florian Mussner auf, entsprechende Strafen für die Verzögerungen bei der Einführung der Qualitätscharta, wie im Dienstvertrag von Trenitalia vorgesehen, auszusprechen. Der Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) meint dazu: „ Die Güte des öffentlichen Personennahverkehrs sieht man auch dann, wenn es zu Schwierigkeiten kommt. Die Qualitätscharta sollte hier Abhilfe schaffen, doch unverständlicherweise wird dieses wichtige Instrument sabotiert.“


MiFID II bringt bessere Kosteninformation für KundInnen der Finanzdienstleister
Wenn die Bank den MiFID-Fragebogen aktualisieren will …

Am 3. Jänner sind neue und wichtige Gesetzesbestimmungen zu den Finanzdienstleistungen und den Beziehungen zwischen Finanzvermittlern und AnlegerInnen in Kraft getreten. Seit einigen Wochen versenden die Banken an jene KundInnen, die Geldanlagen besitzen, Änderungen zum bestehenden Vertrag zu (im Fachjargon „ius variandi“), und bitten die KundInnen vorbeizukommen, um den MiFID-Fragebogen aktualisieren zu können (durch diesen werden das Profil der AnlegerInnen erstellt).
Es handelt sich vielfach nicht um wirklich „neue“ Vorgaben, sondern um Präzisierungen und Verstärkungen der Pflichten zu Lasten der Finanzvermittler, welche schon die vorhergehende Norm vorsah. Dadurch soll den BankkundInnen mehr Schutz sowie eine bewusstere Auswahl bei den Geldanlagen sicher gestellt werden.
Einige Tipps der VZS

  • Beim Ausfüllen des MiFID-Fragebogens sollte exakt auf die Fragen geantwortet werden (ohne sich vom Berater beeinflussen zu lassen): die Erstellung des Risikoprofils ist ein wichtiger Aspekt um die eigenen Rechte besser schützen zu können.
  • Vorsicht auf die Art und Weise, in welcher der Auftrag für ein bestimmtes Produkt erteilt wird; je nach Art (im Zuge der Beratung oder reine Auftragsausführung) ändert sich das Schutz-Niveau für die KundInnen.
  • Lesen Sie die „persönlichen Empfehlungen“ und den Beratungsbericht genau durch, bevor Sie diese unterzeichnen.
  • Nehmen Sie sich Zeit für eine bewusste Wahl bei der Geldanlage: lassen Sie sich keine Eile machen, die Entscheidung darf auch über einige Tage reifen!
  • Prüfen Sie die Kosten der Geldanlage, im Verhältnis zum Produkt, das Sie kaufen möchten.
  • Setzen Sie sich realistische Anlageziele; werden diese nach einiger Zeit erreicht, kann es ratsam sein, die Anlage aufzulösen und den Gewinn einzustreichen, um nicht einen Verlust auf lange Sicht zu riskieren.
  • Weitere Informationen auf www.verbraucherzentrale.it.


Landesbeitrag für Energiesparmaßnahmen: es kann wieder angesucht werden

Seit 1. Jänner ist es wieder möglich um einen Landesbeitrag für die verschiedensten Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen anzusuchen. Die Gesuche müssen spätestens bis Ende Juni im Amt für Energieeinsparung eingereicht werden.
Nach dem Motto „wer zuerst kommt – kassiert zuerst“ werden auch heuer wieder die Beiträge von Seiten des Amtes für Energieeinsparung vergeben. Wer also den Landesbeitrag in Anspruch nehmen möchte, sollte das Gesuch so schnell wie möglich einreichen. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass man auch tatsächlich einen Beitrag erhält. Ist nämlich der Topf des Landes leer, folgt eine Absage und es muss erneut um den Beitrag angesucht werden. Da das Beitragsansuchen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden muss, sollte mit den Arbeiten auf jeden Fall erst dann begonnen werden, wenn von Seiten des Landes die entsprechende Zusage für die Geldmittel eingegangen ist.
Zur Erinnerung: Alternativ zu den staatlichen Steuerabzügen für die verschiedenen Energiesparmaßnahmen, welche übrigens auch für das Jahr 2018 verlängert wurden, haben KonsumentInnen die Möglichkeit auf Landesebene einen einmaligen Beitrag in Anspruch zu nehmen. Der Beitrag von Seiten des Amtes für Energieeinsparung beträgt bis zu 50% der anerkannten Kosten und wird für verschiedene Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen vergeben. Für Kondominien mit mindestens 5 Baueinheiten kann der Beitrag sogar 70% betragen.
Detaillierte Informationen auf www.verbraucherzentrale.it.


Nach Strom- und Gasbonus kommt ein Bonus für Wasser
VZS: Gemeinden sollten bald aktiv werden

Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen hatte der Landtag im August die Durchführungsverordnung für die Trinkwassertarife in Südtirol beschlossen (DLH Nr. 29 vom 16.08.2017). Die Verordnung setzt die Vorgaben des entsprechenden Landesgesetzes um (LG 8/2002, Art. 8), welches wiederum auf den Grundsätzen der EU-Richtlinie 2000/60/EG fußt.
Eine der Neuheiten der Verordnung sind die Schutzmaßnahmen für Abnehmer in finanziell oder sozial schwierigen Lagen, welche kurz als „Sozialbonus Wasser“ bezeichnet werden können. Die Verordnung legt fest: „In Fällen besonderer sozialer Relevanz können in der Tarifverordnung der Gemeinde die Kriterien für die Befreiung oder Herabsetzung des Tarifs festgelegt werden.“
Die detaillierte Regelung des Tarifs liegt also bei den einzelnen Gemeinden, welche somit unter anderem festlegen können, dass BürgerInnen in Notlagen teilweise oder zur Gänze von der Zahlung des Tarifs befreit werden können.
„Im Falle von nicht bezahlten Rechnungen für die Nutzungskategorie Haushalt darf die Lieferung des Trinkwassers nicht unterbrochen werden. Für jeden Einwohner sind als lebensnotwendiges Minimum mindestens 50 Liter Trinkwasser pro Tag zu garantieren.“
Diese Menge entspricht der sogenannten „Lebensminimum-Menge“ in Italien (vlg. DPCM 13. Oktober 2016, Sozialtarif des Wasserdienstes).
Somit sind auch auf Landesebene wichtige Schutzmaßnahmen in Sachen Trinkwasser für Haushalte verankert, auch im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Diese sichert nämlich allen BürgerInnen den Zugang zu den Diensten allgemeinen wirtschaftlichen Interesses, wie eben z. B. das Trinkwasser.
Das Wort geht nun an die Gemeinden über, welche im Detail die Landesvorgaben umsetzen müssen. Weitere Informationen auf www.verbraucherzentrale.it.


Hilft Ingwer bei einer Erkältung?

Ingwer (Zingiber officinale) ist für sein aromatisches, brennend scharfes Aroma bekannt. In der Küche wird der unterirdische Spross der Ingwerpflanze, das so genannte Rhizom, verwendet, beispielsweise als Gewürz in Suppen oder in Teemischungen. Für einen Ingwertee benötigt man zwei Esslöffel frisch geriebenen Ingwer. Dieser wird in einem Liter Wasser erhitzt, zehn Minuten lang köcheln gelassen und anschließend abgesiebt.
Ingwer ist reich an sekundären Pflanzenstoffen, darunter Bitter- und Scharfstoffe. Ihm wird eine antioxidative, antibakterielle, antivirale und entzündungshemmende Wirkung zugeschrieben, auch soll er gegen Übelkeit, Erbrechen und Appetitlosigkeit wirken und die Bildung von Verdauungssäften anregen. In der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) wird Ingwer zur Behandlung von Rheuma, Muskelschmerzen und Erkältungen verwendet. Auch in Europa findet die Anwendung bei Magen-Darm-Beschwerden und Übelkeit zunehmend Anerkennung. Zwar ist eine vorbeugende Wirkung gegen Erkältungen bislang nicht wissenschaftlich belegt. Es wird jedoch angenommen, dass die im Ingwer enthaltenen Scharfstoffe den Körper von innen wärmen und die Durchblutung der Schleimhäute anregen, wodurch Krankheitserreger schwerer eindringen können.
Ingwer wächst in den Tropen und Subtropen. Indien ist der größte Produzent, am meisten Ingwer wird jedoch aus China exportiert. Ingwer aus China fiel in der Vergangenheit durch eine teils hohe Pestizidbelastung auf.


Steuerabzüge bei Immobilien: Verlängerung und Neuigkeiten

Das Stabilitätsgesetz 2018 hat die Steuerabzüge von 50% bei Sanierungsarbeiten mit Höchstausgabe von 96.000 Euro und jene von 65% bei energetischen Sanierungen (mit Beschränkung auf 50% in einigen Fällen, wobei die Höchstausgabe variiert) verlängert, wobei jedoch einige neue Auflagen zu beachten sind.
Bestätigt wurde auch der Möbelbonus, der im Zuge von Sanierungsarbeiten, die nach 01.01.2017 begonnen wurden und für welche Anrecht auf den Steuerabzug von 50% besteht, zusteht. Hier können für Möbel und Elektrogeräte mit hoher Energieeffizienz 50% von maximal 10.000 Euro in Abzug gebracht werden.
Neu eingeführt wurde ein sogenannter „Grüner Bonus“, der es erlaubt, 36% von maximal 5.000 Euro je Immobilieneinheit für Begrünung von Terrassen Balkonen u.ä. von der Steuer abzusetzen.
Wichtig ist im Zusammenhang mit Steuerabzügen, vor, während und nach der jeweiligen Baumaßnahme genau zu überlegen, welche Schritte notwendig sind, um nicht Gefahr zu laufen, dass das vermeintlich ersparte Geld aus den  Steuervergünstigungen verloren geht. Um den Steuerabzug im vollen Ausmaße nutzen zu können, sollte im Vorfeld abgeklärt werden, ob ausreichend Einkommenssteuern bezahlt werden.
Jeder und jede sollte sich selbst bei professionellen Beratern in Sachen Steuern alle nötigen Informationen rechtzeitig – das heißt vor Baubeginn – einholen. Die Leidtragenden und allein Verantwortlichen bei eventuellen Fehlern sind nämlich die betroffenen Personen, welche die Arbeiten in Auftrag geben und den Steuerbonus nutzen wollen.


Rechnungslegung im 28-Tage-Rhytmus für Telefon, Handy, Web und Fernsehen: viele Worte, wenig Fakten – Entwicklung abwarten

Per Gesetz wird die Verrechnung im Monatsrhythmus für alle Dienste mit April 2018 Pflicht, aber es werden keine verpflichtenden Rückzahlungen für die Vergangenheit festgelegt. Die Aufsichtsbehörde sagt, zeitgleich mit dieser Umstellung müssen die Anbieter (TIM, Vodafone, Fastweb und WindTre) auch die Erstattung der ungerechtfertigten Beträge vornehmen. Die Anbieter ihrerseits haben Rekurs vor dem Verwaltungsgericht eingereicht. Aus Verbrauchersicht ist das ganze leider alles andere als klar geregelt. Hier eine kleine Orientierungshilfe für die zu unternehmenden Schritte.
1) Mein Festnetz-, Internet- oder Mischvertrag wurde im Frühjahr 2017 auf 28 Tage umgestellt
Unabhängig davon, ob bereits Beschwerde eingereicht wurde oder nicht, scheint es derzeit ratsam abzuwarten, was die Gesellschaften im April tun, d.h. ob sie bei der Umstellung auf monatliche Verrechnung auch „zu viel“ verrechnete Tage wieder gutschreiben oder nicht. Die VZS hatte, nach abgelehnter Beschwerde, einen Musterfall durch die Schlichtung geschickt; der Anbieter lehnte es jedoch, unter Berufung auf das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, rundheraus ab, die beanstandeten Beträge zu erstatten.
2) Mein Handy- oder Bezahlsendervertrag wurde im Frühjahr 2017 auf 28 Tage umgestellt
Im April 2018 überprüfen, ob die Verrechnung von 28 Tage auf die monatliche Rechnungslegung umgestellt wird. Es sind keine Rückerstattungen vorgesehen.
Auch die VZS wird natürlich die weiteren Entwicklungen im Auge behalten. Über aktuelle Entwicklungen berichten wir auch immer in unserer kostenlosen Newsletter, die über https://www.consumer.bz.it/de/newsletter-anmeldung abonniert werden kann.

 

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