Verbrauchertelegramm März/April 2019

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Mitteilungsblatt der Verbraucherzentrale Südtirol
Beilage zur Ausgabe Nr. 18/25


Die Papierversion des Verbrauchertelegramms wird allen Mitgliedern monatlich kostenlos per Post zugeschickt und steht im PDF-Format zum Download zur Verfügung. Die nachfolgenden Kurznachrichten sind ein Auszug aus der vollständigen Version


Meldung an Behörde ENEA für Steuerabzüge bei energetischen Sanierungen
Wer bei der Meldung behilflich ist
Termin auf 1. April 2019 verschoben

Gemäß Haushaltsgesetz für 2018 müssen auch jene Umbauarbeiten, die eine effektive Energieeinsparung nach sich ziehen, und auf einen Steuerbonus von 50% Anrecht geben, sowie der Ankauf von Haushaltsgeräten der Energie-Klassen A und A+ (im Rahmen des Möbel-Bonus) telematisch an ENEA gemeldet werden.
Der Termin für alle Arbeiten, die zwischen 01.01.2018 und 21.11.2018 abgeschlossen wurden (laut Abnahme, Bescheinigung des Bauendes, Konformitätserklärung), ist ein weiteres Mal auf den 1. April 2019 verschoben worden. Für alle Arbeiten, die nach dem 21.11.2018 fertig gestellt wurden, ist der Termin für die ENEA-Meldung 90 Tage ab Fertigstellung.
Die technischen Daten müssen telematisch über das Portal https://ristrutturazioni2018.enea.it übermittelt werden, welches von ENEA gemeinsam mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und der Agentur für Einnahmen erstellt wurde.
Wer die Meldung an ENEA einer Firma übergeben möchte, findet auf der Homepage der VZS www.verbraucherzentrale.it eine Adressliste der Firmen, die solche Dienstleistungen anbieten. Vor Auftragserteilung sollten stets mehrere Angebote eingeholt und diese im Detail miteinander vergleichen werden. Die Preise sind dem freien Markt überlassen und somit können sie für dieselben Leistungen zum Teil auch stark variieren.


Aktien von Volksbanken und Sparkassen
Gericht von Teramo erlässt wichtiges Urteil:
Tercas muss 4 SparerInnen die investierten Ersparnisse ersetzen

Vor kurzem hat das Gericht von Teramo ein interessantes Urteil über den Kauf von bankeigenen Aktien gefällt. Das Urteil gibt vier SparerInnen recht, die noch im Jahr 2006 ihre gesamten Ersparnisse (fast 200.000 Euro) in Aktien der Sparkasse Teramo (Tercas) investiert hatten; die Tercas war 2014 in die Volksbank von Bari eingeflossen. Die SparerInnen wurden von RA Massimo Cerniglia vertreten, der auch mit der Verbraucherzentrale Südtirol zusammenarbeitet, und Südtiroler SparerInnen in Prozessen gegen lokale Banken zur Seite steht.
Im Verfahren in Teramo, das vor 3 Jahren anlief, warfen die SparerInnen der Bank nicht korrektes und nicht transparentes Verhalten vor; die Bank hatte 2006 anlässlich einer Kapitalerhöhung eigene Aktien verkauft.
Das Urteil ist eines der ersten, das sich mit sogenannten „illiquiden“ Wertpapieren befasst (also mit nicht quotierten Bankaktien); diese Finanzinstrumente sind besonders riskant, da sie nicht an der Börse quotiert sind.
Das Gericht in den Abruzzen hat unter anderem festgehalten, dass die Bank nicht beweisen konnte, klar und verständlich darüber informiert zu haben, dass die Platzierungen in Art und Betreff ungeeignet waren – Di Bank hatte nämlich nur unklare und intransparente Hinweise oder verkausalierte Sätze angebracht, die auch nicht gegengezeichnet wurden. Kurz gesagt verletzte das Verhalten der Bank die Normen der Consob (Art. 29, Reglement von 1998), da der Nachweis über Sorgfalt, Korrektheit und Vollständigkeit der Informationen und Genehmigungen, wie ihn Gesetz und Rechtsprechung verlangen, nicht erbracht wurde.
Die Bank wurde daher dazu verurteilt, alle investierten Beträge zu erstatten, zuzüglich Aufwertung und Zinsen ab 2006, sowie zuzüglich der Rechtskosten.


Strom- und Gasrechnungen in Papierform
Regulierungsbehörde: Aufpreis für Papierform ist nicht zulässig!

In den letzten Monaten hat die Regulierungsbehörde ARERA (Autorità di Regolazione per Energia Reti e Ambiente), zuständig für den Energiesektor, einige Energieverkäufer abgemahnt und gestraft, weil diese von ihren KundInnen Aufschläge für die Zusendung von Papierrechnungen verlangt hatten.
Die Eingriffe der Regulierungsbehörde fußen auf einer EU-Richtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht: „Die Behörde stellt sicher, dass den Endkunden keine spezifischen Belastungen für den Erhalt der Rechnungen, den Informationen über die Verrechnung und den Daten zu ihren Verbrauchszahlen angelastet werden“. Die Norm sieht auch Verwaltungsstrafen von 300 bis 5.000 Euro bei Zuwiderhandeln vor. ARERA hatte im letzten Jahr unter anderem die Vorgehensweisen der Unternehmen Acea, A2A und Dolomiti Energia beanstandet.
Auch bei jenen Angeboten, die ausschließlich online aktiviert werden können, hat ARERA die von einigen Unternehmen für die Papierform der Rechnung praktizierten Aufschläge (z.B. zusätzliche Kosten von 0,01 € je kWh oder smc) als „fortdauernde Verletzung des Rechts der Endkunden auf eine korrekte Fakturierung der Verbräuche von Energie“ eingestuft.


Obst: Lassen sich Pestizidrückstände abwaschen?

Die Schalen von gekauftem Obst können mit Pestizidrückständen belastet sein. Die wirksamste Methode, um diese Rückstände zu entfernen, wäre das Schälen der Früchte. Aber da sich direkt unter der Schale, beispielsweise beim Apfel, besonders viele wertvolle Vitamine befinden, wird das Schälen nicht generell empfohlen. Vitaminschonender ist es, die Früchte zu waschen. „Wenn man die Früchte gründlich unter fließendem warmem Wasser wäscht und sie anschließend mit einem Küchentuch kräftig abreibt, kann man einen großen Teil der Pestizidrückstände entfernen“, erklärt Silke Raffeiner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Auch Früchte, die danach geschält werden, sollten vorher trotzdem gewaschen werden, um keine Schadstoffe von der Schale auf das Fruchtfleisch zu übertragen.“ Noch zuverlässiger reinigt Wasser, das mit Natron oder Backpulver vermischt wird – das Obst sollte jedoch rund 15 Minuten lang in dieser Lösung liegen gelassen werden.
Bananenschalen sind für den Verzehr ohnehin nicht geeignet. Trotzdem ist es ratsam, nach dem Schälen die Hände zu waschen, da Bananenschalen häufig mit Fungiziden belastet sind. Kleineren Kindern sollte man immer erst die geschälten Früchte in die Hand geben.
Auf Nummer sicher geht man mit Obst aus biologischer Landwirtschaft – dieses ist in der Regel viel geringer mit Pestizidrückständen belastet als solches aus konventioneller Landwirtschaft.


Gasrechnungen - ab 1. Jänner 2019 Verjährung auch für Gasrechnungen von 5 auf 2 Jahre verkürzt

Wie die zuständige nationale Regulierungsbehörde ARERA mitteilt, können KundInnen ab 1. Jänner 2019 auch für Gasrechnungen im Falle von erheblichen Verspätungen bei der Abrechnung, für die der Verkäufer oder der Verteiler verantwortlich sind, die Verjährung einwenden und lediglich jene in Rechnung gestellten Beträge bezahlen, die sich auf den Verbrauch der letzten zwei Jahre beziehen.
Um die KundInnen transparent über ihre Rechte und deren Wahrnehmung zu informieren, sind die Strom-Verkäufer verpflichtet, eine separate Rechnung auszustellen, die ausschließlich die Beträge für jene Verbräuche enthält, die vor mehr als 2 Jahren angefallen sind.
Sollten hingegen mit einer Rechnung sowohl Verbräuche der letzten 24 Monate als auch für weiter zurückliegende Zeiträume angelastet werden, so müssen die ersteren klar und verständlich ausgewiesen werden.
In jedem Fall sind die Verkäufer verpflichtet, die KundenInnen über die Möglichkeit zu informieren, die Verjährung der verjährungsfähigen Beträge einzuwenden, und ihnen einen entsprechenden Vordruck zu übermitteln, der die Mitteilung der „berechtigten Zahlungsunwilligkeit“ erleichtert, und aus welchem eine Post-, Fax- oder Mailadresse hervorgehen müssen, an die diese Mitteilung gesandt werden kann (dieser muss auch auf der firmeneigenen Webseite und an eventuellen Schaltern verfügbar sein).
Außerdem müssen die Beträge, die Gegenstand der Verjährung sind, von den automatischen Zahlungen ausgeschlossen sein (also wenn die Zahlung der Rechnungen per Bank- oder Posteinzug oder Einzug per Kreditkarte erfolgt).


Haustür-Verkauf von „Geräten zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen bei Gaslecks“
Installation ist nicht verpflichtend!
Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Kalender-Tagen möglich

Ein neuer Firmen- und Produktnamen, aber in der Sache selbst hat sich wenig geändert: In den letzten Tagen häufen sich in der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) Anfragen über ein Unternehmen, das „elektronische Sensoren zur Vermeidung von Vergiftungen und Explosionen verursacht von Gaslecks“ („dispositivo contro intossicazioni ed esplosioni causate da perdite di gas“, früher als „rivelatori di fughe di gas“ bekannt) von Tür zu Tür vertreibt. Wie uns die betroffenen VerbraucherInnen berichten, wird dabei vor allem der Aspekt der „Sicherheit in den eigenen vier Wänden“ hervorgestrichen.
Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) möchte daran erinnern, dass die Installation solcher „Sensoren“  in privaten Wohnungen keinesfalls per Gesetz vorgeschrieben ist. Die KonsumentInnen sind demnach nicht verpflichtet, den Vertretern Einlass zu gewähren oder das Produkt zu erwerben. Auch wäre es ratsam, vor einem Kauf die Preis-Leistungs-Lage vergleichbarer Geräte auf dem Markt zu sondieren.
Da es sich bei diesen Verkäufen um Haustürgeschäfte handelt, können die VerbraucherInnen innerhalb von 14 Kalender-Tagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag zurücktreten (laut Art. 52 des Verbraucherschutzkodex GvD. 206/2005). Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückantwort, in der VZS sind Musterbriefe erhältlich. Das Gerät muss auf Kosten des Verbrauchers dem Unternehmen zurückgeschickt werden, gemäß den Angaben in den allgemeinen Vertragsbedingungen.


Was ist Kimchi?

Als Kimchi wird auf koreanisch sowohl die Zubereitung von fermentiertem Gemüse als auch das fertige milchsaure Gemüse bezeichnet. In Korea ist Kimchi für eine vollständige Mahlzeit unverzichtbar, und auch in Europa wird es immer beliebter. Traditionell werden dafür Gemüse wie Chinakohl, Rettich, Karotten, Gurken oder Gemüsepaprika verwendet. Diese werden mit Salz und Gewürzen wie Knoblauch, Chili, Sojasoße und Fischsoße in Tontöpfe eingelegt und vergoren.
„Durch die Milchsäuregärung ist Kimchi besonders bekömmlich und viel länger haltbar als frisches Gemüse“, erklärt Silke Raffeiner, Ernährungswissenschafterin bei der Verbraucherzentrale Südtirol. „Die enthaltenen Milchsäurebakterien wirken sich zudem positiv auf die Darmflora und auf das Immunsystem aus.“ In früheren Zeiten trug Kimchi entscheidend dazu bei, die Menschen auch im Winter gut mit Vitaminen zu versorgen. Es enthält nämlich reichlich Vitamin C und Vitamin A, ja sogar Vitamin B12, sowie Kalzium und Eisen.
Kimchi ist kein einheitliches Produkt, sondern es gibt viele verschiedene Varianten davon – abhängig von den verwendeten Ausgangsprodukten. Wer an einer Allergie gegen Fisch oder Krustentiere leidet, sollte sich vor dem Verzehr immer nach den Zutaten erkundigen. In Korea wird Kimchi mit Reis kombiniert und als Beilage zu Fleisch, Fisch und Tofu gereicht. Auch für die Zubereitung von Suppen und Salaten wird es verwendet.
Die Zubereitung von Kimchi zählt zum immateriellen Kulturerbe der UNESCO.


Weltwassertag am 22. März
Leitungswasser trinken, eine bewusste Entscheidung

Wasser ist eine Lebensgrundlage für den Menschen und zugleich eine begrenzte Ressource. Darauf macht jedes Jahr am 22. März der Weltwassertag aufmerksam. Die Verbraucherzentrale Südtirol informiert über den Stellenwert des Leitungswassers in der EU und empfiehlt das Trinken von Leitungswasser.
Für Wasser für den menschlichen Gebrauch (Wasser zum Trinken und für andere häusliche Zwecke) gelten in der Europäischen Union Mindeststandards. Diese sind in der EU-Trinkwasserrichtlinie (98/83/EG) festgeschrieben. Die EU-Kommission und das Europäische Parlament arbeiten an einer Aktualisierung dieser Richtlinie.
Der neue Entwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser für alle Menschen, insbesondere für schutzbedürftige und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen, weiter verbessern müssen. Schätzungen der europäischen Bürgerinitiative „Right2Water“ zufolge haben in Europa sechs bis acht Millionen Menschen keinen gesicherten Zugang zu Trinkwasser oder zu geeigneten Sanitäranlagen. Probleme mit der Qualität des Trinkwassers würden 20 Millionen Menschen in Europa betreffen.
Konkret sollen im öffentlichen Raum, in öffentlichen Anlagen sowie in Einkaufszentren und auf Flughäfen frei zugängliche Trinkbrunnen installiert und so der Bevölkerung der Zugang zu Trinkwasser ermöglicht werden. Die Mitgliedstaaten sollen auch die Bereitstellung von Leitungswasser, kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr, in der Gastronomie und in Kantinen fördern. Für Schadstoffe wie Blei oder gesundheitsschädliche Bakterien werden die zulässigen Höchstwerte verschärft und für hormonwirksame Stoffe (endokrine Disruptoren) Grenzwerte neu eingeführt. Auch wird der Gehalt an Mikroplastik im Wasser zukünftig überwacht. Die Verbraucher und Verbraucherinnen sollen zudem mehr und bessere Informationen über die Qualität des Leitungswassers erhalten. Diese vertrauensbildenden Maßnahmen werden, so hofft man, eine verstärkte Nutzung von Leitungswasser als Getränk und eine Verringerung des Konsums von Flaschenwasser bewirken. Bevor die neuen Vorschriften in Kraft treten können, müssen sich noch das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten einigen.

 

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