Verkaufsveranstaltungen: Vorsicht ist angebracht!

Die Masche ist bekannt: per Postwurf-Sendung oder auch per Post kommt eine Einladung zu einer Veranstaltung ins Haus, die auf den ersten Blick nicht als Verkaufsveranstaltung zu erkennen ist. Gelockt wird mit einer Einladung in ein ortsbekanntes Hotel oder mit Geschenken für Kinder, z.B. Mountain Bikes. So ganz nebenbei sollen dann auch irgendwelche Produkte vorgeführt werden, meistens Computer oder Nachschlagewerke. Aus der „Vorführung“ wird aber schnell ein Verkauf.

Die laut bisheriger Erfahrung häufigsten Angebote betreffen:

  • Computer bzw. EDV-Programme
  • Bücher, meist mehrbändige Nachschlagewerke
  • Time-Sharing (Eigentumsanteile an Ferienwohnungen in Urlaubsregionen)
  • Angebote für Hausarbeiten (Nebenerwerb)

Diese Verkaufsveranstaltungen finden, wie gesagt, gewöhnlich in Hotels statt. Bei den Verkaufsmethoden handelt es sich um Druckverkäufe. Das heißt, die persönliche Entscheidungsfreiheit wird durch psychologische Tricks eingeschränkt. Alle guten Vorsätze, nichts zu kaufen, helfen unter dem Druck der geschulten Verkäufer und der aufgeheizten Situation im vollen Saal oft nichts mehr. Und schon ist ein Kaufvertrag unterschrieben. Nach getätigtem Kauf wird meistens eine Anzahlung erbeten. Doch Achtung: Die zur Unterschrift vorgelegten Verträge enthalten zum Teil gesetzeswidrige Klauseln wie z.B. ein Rücktrittsgeld.

Die Verbraucherzentrale erinnert in diesem Zusammenhang an das Rücktrittsrecht gemäß Verbraucherschutzkodex (GvD 206/05, Art. 52), welches kosten- und bedingungslos innerhalb von 14 Kalendertagen geltend ge-macht werden kann. Der Rücktritt ist gemäß den Vertragsvorgaben auszuüben (ggf. kann man den Vordruck verwenden, den der Verkäufer zur Verfügung stellen muss). Stellen Sie sicher, dass Sie nachweisen können, diese Mitteilung geschickt zu haben (Antwortschein des Einschreibebriefs oder ähnliches).

Vorsicht: das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die zu bezahlende Summe weniger als 50 Euro ausmacht.

Wurden Sie nicht über Ihr Rücktrittsrecht informiert, so verlängert sich die Zeit, in welcher Sie vom Vertrag zurücktreten können, auf insgesamt 1 Jahr und 14 Tage. Die Ware muss innerhalb von 14 Tagen ab Rücktritt zurückgegeben werden. Die Kosten für die Rücksendung sind zu Ihren Lasten, falls sie der Händler nicht übernimmt, und falls er es nicht versäumt hat, Ihnen mitzuteilen, dass diese Kosten zu Ihren Lasten sind.

Zu ihrer eigenen Sicherheit schlägt die VZS den KonsumentInnen jedenfalls vor, bei derartigen Veranstaltungen keine voreiligen Käufe zu tätigen, zumal die angebotenen Produkte in Fachgeschäften zum gleichen Preis, ja oft sogar billiger und vor allem mit den entsprechenden Qualitätsgarantien zu finden sind.


Stand: 07-2015

 

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