Banken müssen das Finanzprodukt kennen, das sie verkaufen

Rechtsbeistand der Verbraucherzentrale Südtirol erwirkt wichtiges Urteil vor dem Kassationsgerichtshof

Die Bank hat die Pflicht, den AnlegerInnen eine vollständigst mögliche Information über die Eigenschaften der von ihr vorgeschlagenen Geldanlage zu geben, und darf den AnlegerInnen die anzunehmenden Risiken des Produkts nicht verschweigen. Zu diesem Zweck muss sie selbst eine vollständige und gründliche Kenntnis der vermittelten Produkte haben (sog. „know your merchandise rule”).

Das ist, ganz kurz gefasst, das von der Kassation am 3. April 2017 in einem Urteil festgelegte Prinzip. Dieses wichtige Urteil erging in einem Rechtsstreit eines Anlegers gegen eine Genossenschaftsbank im Friaul, und wurde RA Prof. Massimo Cernigilia betreut, der auch Rechtsbeistand der VZS ist.

Der Fall

Der Sparer hatte, noch im Jahr 2000, über 100.000 Euro in Bonds der Gesellschaft Cirio investiert, welche später Konkurs erlitt. Der Sparer verlor so die gesamte investierte Summe. Das Landesgericht Pordenone hatte dem Sparer ursprünglich Recht gegeben, aber das Berufungsgericht von Triest hatte das Urteil reformiert, und der Bank recht gegeben. RA Cerniglia hat das Urteil des Berufungsgerichts vor dem Kassationsgerichtshof angefochten, und der Kassationsgerichtshof hat den Rekurs angenommen.
Unter anderem warf RA Cerniglia der Bank die Verletzung von Art. 26 des Consob-Reglements Nr. 11522/98 vor, welcher den Finanzvermittlern auferlegt, eine angemessene Kenntnis des Finanzprodukts oder -instruments zu erlangen, bevor sie es den SparerInnen verkaufen oder vermitteln; auch war die Bank laut RA Cerniglia ihren Informationspflichten zum Produkt nicht nachgekommen.

Der oberste Gerichthof hat dem Verbraucher Recht gegeben, und diese Verletzungen im spezifischen Fall bestätigt. Nennenswert ist dabei nicht nur die Pflicht des Vermittlers zur Vorab-Information an die KundInnen, welche umfassendst möglich die Eigenschaften der Anlage aufzeigen muss (Buchstabe B des Art. 21 des Finanz-Einheitstexts TUF), sondern auch das vom Gerichtshof festgestellte Prinzip der Pflicht für den Vermittler, sich sorgfältig zu verhalten, was eine Kenntnis der effektiven Eigenschaften des an die Kundschaft zu vermittelnden Finanzprodukts umfasst (diese Kenntnis muss auf spezifische Parameter der voraussichtlichen Entwicklung des Finanzinstruments am Markt beruhen, und nicht nur allgemeine, den Medien und sektorspezifischen Medien entnehmbare Informationen umfassen).

Kennt der Vermittler diese Informationen nicht, und teilt er sie daher den KundInnen nicht mit, so ergibt sich eine Verletzung der Pflicht, die KundInnen angemessen über das Produkt zu informieren (siehe Art. 21 TUF und Art. 28 des Consob-Reglements Nr. 11592/98).

Auch die allgemeinen Informationen gemäß „Dokument zu den allgemeinen Risiken“ reichen nicht aus; diese müssen mit spezifischen Ang aben zur vorgeschlagenen Investition vervollständigt werden, sowie es die Anlage 3 des genannten Consob-Reglements verlangt.

Der Kassationsgerichtshof hat schlussendlich festgestellt, dass das zuständige Gericht (Landes- oder Berufungsgericht) genau prüfen muss, ob die Bank dieser Informationspflicht nachgekommen ist, um feststellen zu können, ob sich der Vermittler im Sinne der angemessenen Kenntnis des Produkts und der Weitergabe der Informationen sorgfältig verhalten hat.

„Diese Prinzipien sind äußerst wichtig, auch im Hinblick auf die zahlreichen Klagen zum Dolmit-Immobilienfonds, die von SüdtirolerInnen mit dem Beistand von RA Cerniglia eingereicht wurden“ fasst VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus zusammen. „Die Bank hatte keine angemessene und zeitnahe Kenntnis des Finanzprodukts, welches 2005 platziert wurde, sondern hielt sich an die falsche Einstufung, welche die ausstellende SGR-Gesellschaft dem Fonds zugewiesen hatte“.

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