Beleihung der Entlohnung oder Rente

Die Beleihung der Entlohnung ist eine persönlicher Kredit, der in den letzten Jahren von vielen Angestellten des öffentlichen und privaten Sektors sowie von Rentnern in Anspruch genommen wird.

Die Kreditsumme wird dem Antragsteller direkt, normalerweise mittels Überweisung oder Zirkularscheck, ausbezahlt. Die monatlichen Rückzahlungsraten hingegen werden vom Arbeitgeber (oder von der Rentenversicherungsanstalt im Falle von Renten) vom Lohnstreifen (oder von der Rente) einbehalten und an den Kreditgeber überwiesen.

Merkmale der Beleihung der Entlohnung

  • Kann von Personen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, sei es im öffentlichen Sektor als auch in der Privatwirtschaft, beantragt werden;
  • Es kann ein Fünftel des Lohns beliehen werden.
  • Die Angestellten können jedoch eine höhere Finanzierung beantragen, und ein weiteres Fünftel beleihen – in diesem Fall muss mit dem Finanzvermittler ein Vertrag über die Zahlungs-Vollmacht abgeschlossen werden (delegazione di pagamento);
  • die Höhe der gewährten Kreditsumme ist variabel (auch bis zu 50.000 € und mehr), und hängt auch von der Einkommensstufe, dem Dienstalter und dem angereiften Abfertigungsanspruch des Kreditnehmers ab;
  • normalerweise ist ein Mindest-Dienstalter erforderlich (in der Regel 12 Monate );
  • die Raten sowie der angewandte Zinssatz sind in der Regel für die gesamte Kreditdauer fix;
  • die Kreditdauer kann zwischen 2 und 10 Jahren liegen;
  • der Kredit ist an keinen Verwendungszweck gebunden: der Kreditnehmer kann damit machen, was er will;
  • in Bezug auf die Möglichkeit, dass dem Arbeitnehmer gekündigt werden könnte, wird dieser zum Abschluss einer Versicherung gegen Arbeitsverlust und einer Lebensversicherung verpflichtet, was sich wiederum sehr stark auf die Finanzierungskosten auswirkt;
  • für weitere Details siehe DPR 180/50 und darauffolgende Änderungen (wie Gesetz Nr. 80 vom 14.05.2005).

Begriffe und Merkmale der Beleihung der Rente
Auf Grund des Alters der Antragsteller sind einige restriktivere Kriterien für die Kreditvergabe vorgesehen:

  • der Kredit kann von Empfängern einer Dienstaltersrente, einer Altersrente oder einer Hinterbliebenenrente beantragt werden;
  • es kann nur ein Fünftel beliehen werden: bei der Rente ist die Beleihung des weiteren Fünftels nicht erlaubt.
  • nicht beleihbar sind Sozialrenten, Renten für Zivilinvalide, Zusatzbeiträge für Rentner wegen Invalidität, Zusatzbeiträge für Familienmitglieder;
  • die Kreditdauer kann sich über einen Zeitraum von 24 bis zu 120 Monaten erstrecken, die vollständige Rückzahlung muss jedoch innerhalb des 80. Lebensjahres getätigt werden;
  • der Rentner hat vor Beantragung des Kredites bei seinem Renteninstitut (INPS oder andere) eine Erklärung zur Beleihung der Pension oder zur beleihbaren Quote anzufordern;
  • die beliehene Nettopension darf nicht niedriger als die Mindestpension sein, zum derzeitigen Stand 530 Euro pro Monat;
  • die Beleihung der Pension ist dem zuständigen Amt für die Ausbezahlung der Pension oder der zuständigen Sozialfürsorgeanstalt mitzuteilen;
  • die Körperschaft überweist der Bank oder der Finanzierungsgesellschaft den Betrag erst nach Überprüfung bestimmter Bedingungen, die vom Gesetz zum Schutz des Renters vorgesehen sind;
  • für weitere Details siehe Art.13 Gesetz 80/2005 (Gesetz zur Wettbewerbsfähigkeit), mit dem die Möglichkeit der Beleihung auch auf die Pensionen ausgeweitet wurde; siehe außerdem die Durchführungsbestimmungen des Dekrets Nr. 27 vom 27.12.2006 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen; siehe weiters die Konvention INPS – Vermittlungsgesellschaften, der sich alle Institute (Banken und Finanzierungsgesellschaften) anschließen können, und die den Rentnern bessere Bedingungen als die auf dem freien Markt erhältlichen zusichern soll.

Probleme, Nachteile und Risiken

  • Der Arbeitgeber oder das Renteninstitut ist durch den Beleihungsauftrag des Arbeitnehmers oder Rentners dazu verpflichtet, die Beleihung von bis zu 20% des Gehaltes oder der Pension durchzuführen.
  • Die Gesamtkosten dieser Finanzierungsform können sehr hoch sein: sie belaufen sich durchschnittlich auf 11%, mit Höchstsätzen auch von 18% (Daten IV/2022) auf Grund der möglichen hohen Zusatzkosten, wie z.B. Vermittler-, Verwaltungs- und Versicherungskosten.
  • Lassen Sie sich, vor der Unterzeichnung allein des Gesuchs um Beleihung der Entlohnung oder der Pension, eindeutig über die Höhe des jährlichen effektiven Zinssatzes (TAEG) einschließlich aller Kostenpunkte informieren. Lassen Sie sich das Informationsblatt mit den wirtschaftlichen Bedingungen des Kredits aushändigen. Beraten Sie sich, bevor Sie etwas unterschreiben, mit einem Experten.
  • Sollten Sie erwägen, solche Kredite vorzeitig zu tilgen, kontrollieren Sie die entsprechende Aufstellung gut, bevor Sie zahlen.
  • Bei einer vorzeitigen Tilgung hat man Anrecht auf eine Kostensenkung in Höhe der anteiligen Zinsen und Kosten für die Restlaufzeit.
  • In der Aufstellung sollten daher immer die nicht angefallenen Zinsen – ab dem Moment der vorzeitigen Tilgung und bis zum ursprünglichen Ende der Laufzeit – aufscheinen.
  • Konsolidierung der Beleihung der Entlohnung und der Pension. Es passiert leider immer öfter, dass Kreditnehmer im Laufe der Zeit zusätzliche Summen bei demselben oder einen anderen Finanzinstitut beantragen und ihren alten Vertrag auflösen. Dabei gilt es, die Kosten sehr gut im Auge zu behalten, und sich von einem unabhängigen Experten helfen zu lassen, wenn etwas nicht klar sein sollte.
  • Vorsicht vor verführerischen Werbebotschaften, die „Kredite auch für säumige Schuldner und ähnliche“ versprechen. Wenn Sie also schon sehr hohe Schulden angehäuft haben, sollten Sie sich nicht noch zusätzlich mit neuen Schulden belasten: beraten Sie sich hingegen mit der Schuldnerberatung einer Konsumentenvereinigung.
  • Zu guter Letzt: im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eines noch nicht getilgten Kredites hat die Finanzierungsgesellschaft Anrecht auf Einbehalt der Abfertigung bis zum geschuldeten Betrag.

Rücktrittsrecht
Innerhalb von 14 Tagen ab Unterschrift haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Hierzu muss der Finanzierungsgesellschaft eine Mitteilung wie im Vertrag angegeben geschickt werden. Es muss kein Grund für den Rücktritt angegeben werden. Auch die Finanzierungsgesellschaft kann zurücktreten, muss dies aber dem Kreditnehmer mindestens zwei Monate vorher mitteilen.

 

Mini-Leitfaden erarbeitet im Rahmen des Projekts: "Bürger:innen-Kompentenzen für mehr Digitalisierung und Nachhaltigkeit" - Finanziert vom MiSE. G. 388/2000 – Jahr 2021

 

Stand
12/2022

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