Verbraucherverbände gegen Parlament:

die Befugnisse der Antitrustbehörde zum Schutz der Verbraucher sollen gestärkt werden

 

Die Instrumente zum Schutz der Verbraucher müssen gestärkt und nicht geschwächt werden. Dies ist die Stellungnahme und Kritik der Verbände Codici, Adiconsum, Adusbef, Assoutenti, Casa del Consumatore, Verbraucherzentrale Südtirol und Confconsumatori zu den am 4. Mai von der Senatskommission für EU-Politik angenommenen Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf Nr. 2481, dem europäischen Delegationsgesetz 2021.

"Die beschlossenen Änderungen", so die Verbraucherverbände, "haben zur Folge, dass die Geldbuße von bis zu 4 Prozent des Umsatzes des verantwortlichen Unternehmens nur bei Verstößen, die mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen, verhängt werden kann. Für alle anderen Verstöße, auch solche rein nationaler Art, würde sich im Vergleich zu den derzeitigen Vorschriften, die Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro vorsehen, nichts ändern. Um die Verbraucherrechte gegenüber den Marktriesen wirksam zu schützen, müssen die Befugnisse der Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Die Abänderung würde eine Schwächung der Behörde und damit auch der Verbraucher und der sie vertretenden Verbände bedeuten. Die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 4% auch für nationale Verstöße würde vor allem auf große Unternehmen eine abschreckende Wirkung haben, verglichen mit dem derzeitigen Höchstbetrag von 5 Mio. Euro, und würde es ermöglichen, die Verbraucher besser vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. Ein weiterer Aspekt, den es zu berücksichtigen gilt, ist die Tatsache, dass die angenommenen Änderungen zu einer erheblichen Ungleichbehandlung zum Nachteil kleiner und mittlerer Unternehmen führen würden, deren Tätigkeit häufiger auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt ist, als die größerer Unternehmen. Da 99,9% der italienischen Unternehmen einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro erzielen (KMU), wäre die 4%-ige Höchststrafe von 2 Mio. Euro für nicht grenzüberschreitende Verstöße für sie wesentlich günstiger als der derzeitige Schwellenwert von 5 Mio. Euro. Nur einige wenige größere Unternehmen, die ausschließlich im Inland tätig sind und deren Jahresumsatz 125 Mio. Euro übersteigt, würden mit der Höchststrafe von 4% auch bei nicht grenzüberschreitenden Verstößen einer potenziell höheren Sanktion ausgesetzt sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass viele der von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Untersuchungen gerade Fälle mit nicht grenzüberschreitender Relevanz betreffen, für die weiterhin der Höchstbetrag von 5 Mio. Euro gelten würde, und dies somit die oben beschriebenen diskriminierenden Folgen mit sich bringen würde. Die Höhe der Sanktionen, die von der Behörde verhängt werden können, muss erhöht werden, die Verbraucher müssen geschützt werden. Aus diesem Grund fordern die Verbraucherverbände die Rücknahme der am 4. Mai von der Senatskommission für EU-Politik angenommenen Änderungen und die Einführung von Instrumenten, die die Sanktionsbefugnisse der Behörde als unverzichtbaren Eckpfeiler für den Schutz der Verbraucherrechte stärken".

 

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